3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Die Bestellung eines Steuervertreters ist nicht obligatorisch. Ein ausländischer Unternehmer kann sich dafür entscheiden, einen in der Republik Lettland Bevollmächtigten in das Mehrwertsteuerregister eintragen zu lassen. Wenn ein Unternehmer eines anderen EU-Staats oder eines Drittlandes in Lettland einen oder mehrere steuerbare Umsätze bewirkt, kann dieser im Mehrwertsteuerregister einen in der Republik Lettland Bevollmächtigten entsprechend dessen Geschäftsanschrift oder gemeldeten Wohnsitzes eintragen lassen. Der Bevollmächtigte (eine steuerpflichtige Person Lettlands) muss für seine Eintragung in das MwSt-Register bei dem zuständigen regionalen Finanzamt folgende Unterlagen einreichen (vorlegen):

  • Anlage 1 zu den Vorschriften Nr. 933 des Ministerkabinetts vom 14. November 2006 "Anwendungsordnung zum Mehrwertsteuergesetz": "Antrag auf Eintragung in das Mehrwertsteuerregister",
  • Personaldokument oder Führerschein des Antragstellers. (http://www.vid.gov.lv/default.aspx?tabid=8&id=1400&hl=2)

Das zuständige Finanzamt bearbeitet den Antrag und trägt die betreffende Person binnen 15 Werktagen nach Eingang des Antrags in das Mehrwertsteuerregister ein. Die Person gilt ab dem Tag der Ausstellung der MwSt-Registrierungsbestätigung als für Mehrwertsteuerzwecke registriert. Ab Erhalt dieser Bestätigung ist die betreffende Person mehrwertsteuerpflichtig und muss für ihre Warenlieferungen oder Dienstleistungen die MwSt berechnen.

3.2 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Ein Steuervertreter hat dieselben Rechte und Pflichten wie jeder andere Steuerpflichtige in der Republik Lettland.

3.3 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird

Lässt ein ausländischer Unternehmer keinen in der Republik Lettland bevollmächtigten Steuervertreter in das MwSt-Register eintragen, so muss er sich selbst an einem der Orte, an denen der Umsatz in der Republik Lettland bewirkt wird, für MwSt-Zwecke registrieren lassen.

3.4 Sicherheitsgarantien

Werden nicht verlangt.

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