Unternehmer, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor dem Erklärungszeitraum über 112.000 EUR, höchstens jedoch 620.000 EUR betragen, hat, können die Erklärung über die im vorausgegangenen Kalenderquartal angefallene Mehrwertsteuer bis zum 15. Tag jedes Kalenderquartals abgeben und innerhalb der gleichen Frist die Steuer entrichten;

Unternehmer, deren Jahresumsatz ohne Steuer während des Kalenderjahres vor dem Erklärungszeitraum höchstens 112.000 EUR betragen hat, können die Jahreserklärung über die im vorhergehenden Kalenderjahr angefallene Mehrwertsteuer bis zum 1. März jedes Jahres abgeben und innerhalb der gleichen Frist die Steuer entrichten;

Unternehmer, die eine monatliche oder vierteljährliche Steuererklärung abgeben müssen, haben außerdem bis zum 1. Mai eines jeden Jahres eine Jahreserklärung über die im vorausgegangenen Kalenderjahr angefallene Mehrwertsteuer abzugeben und innerhalb der gleichen Frist einen etwaigen aufgrund dieser Erklärung geschuldeten Steuersaldo zu entrichten.

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