Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einkünfte des Unterhaltsempfängers.

Rn 33 Unberücksichtigt bleiben dürfen nur gesetzlich Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften. Leistet der Schuldner keinen Unterhalt, ist § 850c VI weder direkt noch entspr anwendbar (BGH NJW 17, 3591 [BGH 28.09.2017 - VII ZB 14/16] Rz 6). Der Gesetzgeber wollte diese Entscheidung ausdrücklich nicht korrigieren (BTDrs 19/19850, 28). Dieser Begriff der Einkünfte ist weit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Entscheidung des Gerichts.

Rn 11 Der Rechtspfleger hat nur zu prüfen, ob die Einwendungen in zulässiger Form erhoben worden sind; über die Begründetheit der unter Abs 2 fallenden Einwendungen ist im Festsetzungsverfahren nicht zu entscheiden. Sind die Einwendungen unzulässig, kann die antragsgemäße Festsetzung erfolgen, § 253 I 1; in dem Beschluss werden die Einwendungen zurückgewiesen. Im Fall der Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. 2Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigungmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahrenskostenvorschuss (Abs 1 Alt 2).

Rn 9 Der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses kann iRv Verwandtenunterhalt als Sonderbedarf iSv § 1613 II BGB geltend gemacht werden (FAKomm-FamR/Jokisch § 76 Rz 54 mwN); die ausschließlich zwischen Ehegatten iR (intakter) ehelicher Lebensgemeinschaft geregelte Vorschusspflicht (§ 1360a IV BGB) gilt aufgrund der Verweisung in § 1361 IV 4 BGB auch zwischen g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Formulare (S 2).

Rn 3 Die Einbindung der Geschäftsstelle des angerufenen AG erschöpft sich nicht in der Entgegennahme der abzugebenden Erklärung oder des Antrags. Vielmehr hat er diese gem § 257 S 2 auch in die eingeführten amtlichen Formulare einzutragen und unter Angabe des Gerichts und des Datums zu vermerken, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat (Sternal/Giers § 257 Rz 3...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 49 Wegen § 53 I GKG gilt für GeS und ReS § 3; der ZuS ist wegen § 919 ohne Relevanz. In Familiensachen gilt § 42 I FamGKG, wobei der Gedanke des § 41 FamGKG Bedeutung hat. Der Umfang des zu sichernden Anspruchs ist Obergrenze (Köln FamRZ 01, 432 für § 42 I GKG aF, nunmehr § 9 ZPO iVm §§ 48 I GKG, § 23 I 1 RVG), idR nach Maßgabe des Sicherungsinteresses Bruchteil hiervon a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 169 Nr 4 FamFG ist die Prüfung der statusrechtlichen Frage dem dafür zuständigen Familiengericht vorbehalten. Die Vorschrift ermöglicht auf Antrag oder vAw die Aussetzung, sofern – wie etwa im Unterhaltsprozess – die Frage der Vaterschaft Entscheidungsrelevanz besitzt. Im vorläufigen Rechtsschutz ist Zurückhaltung mit der Ausse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Mündliche Verhandlung.

Rn 11 Für das weitere Verfahren sind die zu § 246 ausgeführten Grundsätze entspr anzuwenden, denn § 246 enthält die grundlegenden Regelungen für einstweilige Anordnungen, die die Zahlung von Unterhalt zum Inhalt haben. Eine mündliche Verhandlung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 247 ist nach Maßgabe des § 246 II erforderlich, sofern nicht beso...mehr

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AGS 08/2025, KostBRÄG 2025:... / XXXV. Verbundverfahren

Im Scheidungsverbundverfahren erhält der Anwalt die Gebühren jeweils nur einmal, da das gesamte Verbundverfahren gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit bildet (§ 16 Nr. 4 RVG). Die jeweiligen Gebühren sind daher aus den nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Werten von Ehesache und Folgesachen zu berechnen. Daher gilt für das gesam...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entsprechende Anwendung.

Rn 10 Wird eine Ehesache rechtshängig, während bei einem anderen Gericht erstinstanzlich eine Familiensache anhängig ist betr Kindschaft (§ 153 FamFG), Ehewohnung oder Haushalt (§ 202 FamFG), Unterhalt (§ 233 FamFG), Güterrecht (§ 263 FamFG) oder sonstige Familiensache (§ 202 FamFG), müssen diese an das Gericht der Ehesache abgegeben werden. § 281 II und III gelten entspr. R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Überwiegende Belange des Gläubigers (Abs 1 S 3).

Rn 47 Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, wie ihm überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen, Abs 1 S 3. Die gesetzliche Formulierung stimmt mit der bisherigen Regelung in § 850i I 4 überein. IErg wird es aber zu gewissen Verschiebungen kommen. Da der Pfändungsschutz des Schuldners prinzipiell auf höherem Niveau angelegt ist, besteht nunmehr ein breite...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Schutzzweck.

Rn 15d Dem Schuldner und seinen Haushaltsangehörigen soll die Möglichkeit erhalten werden, durch die eigene Erwerbstätigkeit seine Verbindlichkeiten in Zukunft bedienen zu können und den Unterhalt für sich und die Familie zu erwirtschaften, um nicht auf öffentliche Hilfen zurückgreifen zu müssen. Geschützt wird jede Art der legalen Erwerbstätigkeit. Aus- und Fortbildung, die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Einheitliche Unterhaltsfestsetzung, Kosten (Abs 4, 5).

Rn 7 Das Gericht entscheidet über den Antrag im streitigen Verfahren durch Beschluss gem § 38. War zuvor bereits ein Teilfestsetzungsbeschluss gem § 253 I 2 erlassen worden, soll gem IV für zukünftige wiederlehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Teilfestsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden. Durch Schaffung eines einheitlichen Unterha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Identischer Gegenstand.

Rn 26 Keine Zusammenrechnung erfolgt zB bei bloßer Verneinung der Klage (Brandbg FamRZ 04, 962), wie etwa Klage auf Vertragserfüllung und Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags (BGH NJW-RR 92, 1404; NJW-RR 06, 378), des Weiteren bei Streitverfahren nach Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits vollstreckt wurde und Widerklage auf Rückzahlung (BGHZ 38, 237), ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sindmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Eilverfahren.

Rn 6 In Eilverfahren wie dem auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist die Anhörung des Gegners im PKH-Prüfungsverfahren unzweckmäßig, wenn besondere Eile geboten ist oder die Anhörung den Prozesszweck vereiteln würde, weil es auf ein Überraschungsmoment ankommt. Das ist insb in Verfahren der Zwangsvollstreckung der Fall, also bei der Forderungspfändung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begründet § 851b einen speziellen antragsabhängigen Pfändungsschutz, soweit der Schuldner diese Einnahmen zur Erhaltung der Miet- und Pachtsache benötigt. Damit verfolgt die Regelung einen doppelten Zweck. Sie schützt die wirtschaftliche Grundlage, auf der vom Schuldner Einnahmen erzielt werden können (MüKoZPO/Smid § 851b Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Forderungen und Beweismittel (Abs 2 S 1 und 2).

Rn 15 Anzugeben sind Forderungen auf Arbeitseinkünfte (s § 850 Rn 11 ff) und sonstige Einkünfte wie Renten und Pensionen, Unterhaltsrenten, Mieteinkünfte, Kontoguthaben, Versicherungsleistungen, Mieteinnahmen etc (s § 850 Rn 11 ff, § 850i Rn 7 ff). Ebenfalls anzugeben sind sonstige Rechte (s §§ 857, 859). Jeweils sind die Auskünfte mit den die Identifizierung ermöglichenden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Sonstige Umstände.

Rn 46 In die erforderliche Gesamtwürdigung sind andere Umstände mit einzubeziehen. Dies lässt Raum für weitere persönliche Korrekturfaktoren, wie Lebensalter (LG Ellwangen, Rpfleger 06, 88 [LG Ellwangen 30.09.2005 - 1 T 227/05]), krankheitsbedingte Mehraufwendungen, Ausbildungskosten und auswärtige Erwerbstätigkeit (Ahrens NJW-Spezial 07, 613, 614). Zu berücksichtigen sind a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anpassungsvoraussetzungen (Nr 1).

Rn 2 Der Gesetzgeber sieht in Nr 1 eine Anpassungsmöglichkeit von rechtskräftigen Entscheidungen, anderen vollstreckbaren Titeln, Prozessvergleichen und nicht titulierten Unterhaltsvereinbarungen an die neue Rechtslage vor (Saarbr NJW-RR 10, 724, 725 [OLG Saarbrücken 23.06.2009 - 9 WF 37/09]). Die Abänderlichkeit eines bestehenden Titels stellt nicht die Ausn, sondern die Re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Antrag.

Rn 5 Auch eine einstweilige Anordnung nach § 248 ergeht gem § 51 I 1 nur auf Antrag; antragsbefugt ist sowohl die Mutter als auch das Kind, vertreten durch die Mutter, und zwar unabhängig davon, wer ASt im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 7; Zö/Feskorn § 248 Rz 4; Sternal/Giers § 248 Rz 8). Diese kann für die Geltendmachung des Unterh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Zweck.

Rn 1 Die in der Vorschrift abschließend genannten Urteile müssen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, damit die Vollstreckung aus ihnen stattfinden kann (§ 704). Denn sie werden mit ihrer Verkündung nicht formell rkr. Im Gegensatz zu den Urteilen des § 709 erfolgt die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in den Fallgestaltungen des § 708 ohne Sicherheitsleistun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. In der Hauptsache ergangene Endentscheidung.

Rn 15 Die Vorschrift des § 238 setzt eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung voraus. Der Abänderung nach § 238 unterliegen auf künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen gerichtete Endentscheidungen iSv § 38 I 1, also solche Entscheidungen, die den Verfahrensgegenstand ganz oder teilw erledigen. Hierunter fallen auch Anerkenntnis- (BGH MDR 07, 1374) und Versäumnis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Inhalt der Bescheinigung.

Rn 27 Zu unterscheiden ist zwischen dem unbedingten Muss-Inhalt und dem bedingten, weil kenntnisabhängigen Muss-Inhalt. Zum unbedingten Muss-Inhalt der Bescheinigung gehören nach § 903 III 2 drei Angaben. Die Bescheinigung muss nach Nr 1 die Höhe der Leistung enthalten, gem Nr 2 aufführen, in welcher Höhe die Leistung zu welcher den in § 902 S 1 Nr 1 lit b und lit c sowie Nr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Entscheidung.

Rn 12 Das Gericht entscheidet durch Beschluss, mit dem im Falle des begründeten Antrags die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt und/oder Kostenersatz geregelt wird. § 247 II 3 ermöglicht dem Gericht die Anordnung, dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes zu hinterlegen ist. Diese Möglichkeit war bereits in § 1615o I, II BGB aF vorgesehen. A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Objektive einzelfallabhängige Beurteilung.

Rn 18 Besteht eine Vergütungspflicht, ist die übliche Vergütung für die Dienste zu ermitteln, die der Schuldner leistet. Wenn diese feststeht, muss das zwischen ArbG und Schuldner vereinbarte Arbeitsentgelt damit verglichen und festgestellt werden, ob der Schuldner gg eine unverhältnismäßig geringe Vergütung arbeitet. Erst danach kann das Gericht eine angemessene Vergütung f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist. (2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Einseitig erstellte Urkunde ohne vorhergehende Vereinbarung.

Rn 15 Ist eine Unterhaltsurkunde aufgrund einseitiger Verpflichtung des Unterhaltsschuldners errichtet worden, ohne dass dem eine entspr Vereinbarung der Beteiligten vorausgegangen ist, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht (zB Hamm, 8.6.21 – 13 UF 76/20, juris). Der Unterhaltsberechtigte kann daher ohne Bindung an die vorliegen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Verschiedenheit der Streitgegenstände.

Rn 12 Die Streitgegenstände von Klage und Widerklage müssen im Hinblick auf § 261 III Nr 1 verschieden sein (BGHZ 149, 222, 225; BAG AP Nr 19 zu § 253; Musielak/Voit/Heinrich Rz 9; Zö/Schultzky Rz 22). Eine Verschiedenheit der Streitgegenstände wird ua angenommen bei der Leistungswiderklage ggü der negativen Feststellungsklage (BGHZ 149, 222, 225 f; Musielak/Voit/Heinrich Rz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt dem zeitgleich eingefügten § 323b ZPO und führt zu einer Verbesserung der Position des Unterhaltspflichtigen, der mit seinem auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts gerichteten Abänderungsverfahren erfolgreich war. Nach alter Rechtslage konnte der vom Unterhaltsschuldner auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts in Ans...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Änderung der rechtlichen Verhältnisse.

Rn 35 Eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse kann sich weiterhin aus einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse ergeben (BGHZ 153, 372, 383 = NJW 03, 1518; NJW 09, 3303, 3305; NJW 10, 3582; NJW 12, 1807). Diese kann bestehen in einer Änderung der Gesetzeslage, wie bspw der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1569, 1578b BGB durch das UÄndG 2007, der ihr ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anpassung und Abänderung eines VA.

Rn 9 Auch Verfahren, durch die ein bereits durchgeführter VA angepasst oder abgeändert werden soll, können dem Anwendungsbereich des § 217 unterfallen. Dies gilt namentlich für eine Anpassung wegen Unterhalts nach den §§ 33–34 VersAusglG (vgl BGH Beschl v 26.2.20 – XII ZB 531/19 – NJW-RR 20, 644, 647 Rz 37). Dagegen erfolgt eine Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspfli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalts sowie des der Mutter nach § 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Betrags geregelt werden. (2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der Antrag auch durch die Mutter gestellt wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bei mehreren Streitgegenständen (Abs 1 S 1 Var 1) und bei Klage und Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3).

Rn 5 Bei einer objektiven oder subjektiven Klagenhäufung (Abs 1 S 1 Var 1) sowie bei Klage und Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3) ist die Teilbarkeit des Rechtsstreits und die Abtrennbarkeit des jeweiligen Streitgegenstands von den anderen Streitgegenständen eo ipso gegeben, da die Beurteilung als eigener Streitgegenstand einen eigenen Antrag und/oder Lebenssachverhalt voraussetzt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anfechtbarkeit, Reichweite der Ausnahmen.

Rn 3 Ausnw anfechtbar sind einstw Endentscheidungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nr 6, 7 sowie aufgrund mündlicher Erörterung über die in S 2 Nr 1–5 genannten Verfahrensgegenstände. Die einzelnen Regelungen der Entscheidung sind jew gesondert zu betrachten (Nürnbg FamRZ 22, 878). Bei Nr 1, die auch Teilbereiche der elterlichen Sorge u Entscheidungen gem § 1628 BGB (Hambg ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Insb die Bestimmtheit der Vollstreckungsforderung.

Rn 8 Zur inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages gehört auch, dass er erkennen lässt, in welcher Höhe die Zwangsvollstreckung aus der titulierten Forderung stattfinden soll. Dabei lässt sich der Vollstreckungsbetrag aus dem Titel selbst entnehmen, so dass der GV diesen nicht näher zu berechnen braucht. Soweit die Vollstreckung auf einen Teil- oder Restbetrag oder bei einem Sa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unzumutbare Härte.

Rn 17 Für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten muss der weitere Aufschub des Scheidungsausspruchs eine unzumutbare Härte bedeuten. Nach ganz überwiegender Auffassung stellt die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer für sich genommen regelmäßig nicht schon eine unzumutbare Härte dar (MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 58; FAKomm-FamR/Roßmann § 140 Rz 31; Sternal/Weber § 140 Rz 11;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Insolvenzverfahren.

Rn 34 Ansprüche auf Kostenerstattung gg die private Krankenversicherung fallen nicht in die Insolvenzmasse (BGH NZI 25, 40; LG Köln BeckRS 13, 19072). Die gem § 850b bedingt pfändbaren Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrenten unterliegen nach der Rspr des BGH (BGH NZI 10, 141 Rz 10 ff mAnm Asmuß; 10, 777 Rz 41; s.a. VuR 10, 445 ff; Wollmann ZInsO 09, 754) dem Insolvenzbeschlag...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite.

Rn 6 Rechtsnachfolger des Gläubigers sind dessen Allein- oder Miterben ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft nach §§ 1922 I, 1942 I BGB (nicht erst bei deren Annahme). Freilich kann die Rechtsnachfolge erst ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nachgewiesen werden. Miterben ist aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Berechtigung nach §§ 2032, 2039 BGB vor der Auseinande...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Modifikation des pfändungsfreien Betrags, Abs 2.

Rn 7 Durch § 906 II wird, jenseits der Reduzierung bei einer privilegierten Pfändung nach Abs 1, die Modifikation des pfändungsfreien Guthabens nach §§ 899 I, 902 S 1 ermöglicht. Die Norm basiert auf der bisherigen Regelung in § 850k IV 2, die noch dem Regierungsentwurf zugrunde gelegen hat. Dieser Regelungsvorschlag enthielt eine enumerierte Aufzählung der zu berücksichtige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Entscheidung.

Rn 7 Auf unbefristeten, aber vor Beendigung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellenden Antrag des Schuldners ist die Pfändung aufzuheben. Falls Barmittel gepfändet sind, muss der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aufheben. Der Antrag beinhaltet ein eigenes Rechtsschutzgesuch, trotz gewisser Ähnlichkeiten aber keine Erinnerung (aA MüKoZPO/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen (S 1).

Rn 2 Die Verfahrenskonzentration bei dem Gericht der Ehesache setzt die Rechtshängigkeit einer Ehesache iSv § 121 voraus, also die förmliche Zustellung der Antragsschrift an die Gegenseite, §§ 261 I, 253 I ZPO. Nicht ausreichend ist die formlose Übersendung des Entwurfs einer Antragsschrift im VKH-Verfahren. Rn 3 Vor Rechtshängigkeit der Ehesache muss eine Unterhaltssache iSv...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / 1. Letztwillige Verfügungen von Ehegatten für den ersten Erbfall beim Berliner Testament

Rz. 25 Nachfolgende Gestaltungen bieten sich beim ersten Erbfall im Berliner Testament an, bei dem der längerlebende Ehegatte Alleinerbe wird und die Kinder noch minderjährig sind:[58]mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulässigkeit des Verfahrens (Abs 1).

Rn 3 Abs 1 regelt die Zulässigkeit eines auf Unterhaltszahlung gerichteten Hauptsacheantrags für den Fall, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes weder nach § 1592 Nr 1 BGB (Ehemann der Mutter), § 1592 Nr 2 BGB (Anerkenntnis der Vaterschaft) oder nach § 1593 BGB (Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod) besteht. Rn 4 Der Antrag ist in diesem Fall nur zuläs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Einkommen.

Rn 95 Zur Ermittlung sind Gehaltsbescheinigungen und Steuerbescheide heranzuziehen. Bei Selbstständigen hat der Lebenszuschnitt erhöhte Bedeutung. Zum Einkommen zählen die Einkunftsarten nach § 2 EStG sowie die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG (FA-FamR Kap 6 Rz 32 ff). Hinzu kommen Zuwendungen anstelle oder zur Ergänzung des Einkommens, namentlich Arbeitslosengeld I (Hamm ...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 3. Ausdrückliche Anordnung eines Pflegevergütungsvermächtnisses

Rz. 114 Um die Pflegeperson im Erbfall angemessen zu berücksichtigen, kann ein sog. Pflegevergütungsvermächtnis im Testament angeordnet werden. Ist die Pflegeperson bereits bekannt, kann diese direkt im Testament benannt werden. Dann ist nur noch der Umfang zu bestimmen. Ist die Pflegeperson noch nicht bekannt und will der Erblasser den Umfang noch nicht bestimmen, so kann e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Begriff der Unterhaltspflicht.

Rn 13 Gemeint sind sämtliche durch Ehe begründeten Unterhaltsansprüche, auch wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist (§§ 1360, 1361, 1569 ff BGB) oder es sich um eine im Ausland geschlossene unwirksame Minderjährigenehe handelt (§ 1305 I BGB), sowie durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflichten (§§ 1601 ff, 1615a, 1615l–n BGB), auch wenn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Rechtsmittelstreitwert.

Rn 58 Die Beschwer des Kl richtet sich nach Rn 56 (BGH NJW 16, 714 [BGH 16.12.2015 - XII ZB 405/15], MDR 16, 348); betr Abweisung der Stufenklage s dort. Für die Beschwer des Bekl ist dessen Abwehrinteresse (§ 3 Rn 4) maßgeblich, dh das Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH MDR 14, 591; 921; 16, 1106; NJW-RR 14, 834: auch betr Einkünfte wegen Unterhaltspflich...mehr