Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / b) Risiko des sofortigen Anerkenntnisses

Rz. 248 Wird der Verfahrensgegner ohne eine ausreichende vorgerichtliche Aufforderung mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen, besteht die Gefahr, dass er ein sofortiges Anerkenntnis erklärt und dann die gesamten Kosten des Verfahrens dem antragstellenden Beteiligten auferlegt werden (§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG). Diese Gefahr besteht nicht nur bei einem Erhöhungsverlangen de...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / 4. Sofortiges Anerkenntnis

Rz. 525 Das sofortige Anerkenntnis nach § 93 ZPO hat Kostenvorteile. Entscheidend ist freilich, dass der Beteiligte spätestens mit der Erwiderung auf den Unterhaltsantrag anerkennt.[707] Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsgläubiger einen Titulierungsanspruch hat; hat der Verpflichtete daher zwar Unterhalt immer gezahlt, die Titulierung aber verweigert, ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / e) Das Zusammenleben mit einem neuen Partner

Rz. 33 Die Vorschrift des § 1579 BGB wegen Beschränkung oder Versagung des Unterhalts aufgrund grober Unbilligkeit ist durch Einführung einer neuen Nr. 2 der Vorschrift verändert worden, wonach der Berechtigte keinen Unterhalt mehr erhält oder dieser herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, wenn er in einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Rz. 34 Praxis...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / f) Verschärfte Haftung, § 241 FamFG

Rz. 244 Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrages steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 BGB der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Erträge gleich, § 241 FamFG. Rz. 245 Die Vorschrift erweitert § 818 Abs. 4 BGB dahingehend, dass die Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens nach §§ 238, 239, 240 FamFG automatisch ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Verzicht auf Anschlussunterhalt zum Betreuungsunterhalt

Rz. 2101 Bei einem Verzicht auf Anschlussunterhalt ist zu prüfen, ob und ggf. welches Risiko der kinderbetreuende Elternteil mit der Aufgabe seiner Berufstätigkeit auf sich nimmt oder – insbesondere bei Scheidungsvereinbarungen – auf sich genommen hat, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder endet, ob also ein Wiedereinstieg in den erlernten und ausgeübten Beruf nicht od...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Sättigungsgrenze

Rz. 1597 Für die Bedarfsbemessung des Ehegattenunterhaltes, sowohl des Trennungsunterhaltes als auch des nachehelichen Unterhaltes gibt es keine Obergrenze/Sättigungsgrenze.[1732] Begrenzt wird ein solcher Bedarf bei sehr gehobenen Einkünften allerdings davon, was man unter Berücksichtigung hoher Ansprüche für einen billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann. Die Gre...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 6. Der gerichtliche Antrag

Rz. 1706 Der Antrag, mit dem nachehelicher Elementarunterhalt und Krankheitsvorsorgeunterhalt verlangt wird, lautet wie folgt: Muster 3.89: Gerichtlicher Antrag auf Zahlung von nachehelichem Elementar- und Krankheitsvorsorgeunterhalt Muster 3.89: Gerichtlicher Antrag auf Zahlung von nachehelichem Elementar- und Krankheitsvorsorgeunterhalt Es wird beantragt, den Antragsgegner z...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Der Umfang der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners in den Fällen des § 1603 Abs. 1 und 2

Rz. 364 Die Unterhaltsschuldner müssen grundsätzlich alle verfügbaren Mittel für den eigenen und den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Kinder sowie privilegiert Volljährigen gleichmäßig verwenden. Aus der verschärften Haftung ergeben sich für die Unterhaltsschuldner über § 1603 Abs. 1 hinausgehende Verpflichtungen. Unter Umständen wird die Leistungsfähigkeit eines ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 4. Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes

Rz. 662 Das minderjährige oder privilegiert volljährige Kind trifft grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen eine Erwerbsobliegenheit. Das volljährige Kind hingegen hat seinen Lebensbedarf durch eigene Einkünfte sicher zu stellen. Einkünfte des volljährigen Kindes werden unterhaltsrechtlich bereinigt in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Den Stamm seines Vermögens muss...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / III. Korrekturen zum Einkommen und zum Bedarf

Rz. 1894 Bei Feststellung eines Mangelfalls ist der Unterhalt nach Billigkeit gemäß § 1581 BGB herabzusetzen. 1. Neubewertungen und Kürzungen im Mangelfall Rz. 1895 Nach § 1581 BGB hat der Verpflichtete in einem Mangelfall insoweit Unterhalt zu leisten, als dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten der Billigkeit entspricht...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 3. Kindergeldanrechnung

Rz. 661 Das Kindergeld ist unterhaltsrechtliches Einkommen des volljährigen Kindes und deckt daher in voller Höhe seinen Bedarf. Es kann den Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes an sich gegen einen Elternteil, gegen den ein Titel über Barunterhalt besteht, ohne ein Abänderungsverfahren eigenständig geltend machen.[855]mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 1001 Verfahrenskostenvorschuss stellt eine besondere Form des Sonderbedarfs dar.[1024] Hinsichtlich des Familienunterhalts ist der Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschuss Teil des Unterhaltsanspruchs nach § 1360a Abs. 4 BGB. Bei getrenntlebenden Ehegatten besteht der Anspruch auf Kostenvorschuss, weil die Vorschrift des § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf die Vorschrift des § 136...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Sozialrechtliche Aspekte

Rz. 1673 Während des Getrenntlebens ändert sich an der Krankenversicherung grundsätzlich nichts, die Familienversicherung des § 10 SGB V besteht weiter. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Merkmale des § 10 Abs. 1 Nr. 2–5 SGB V nicht erfüllt sind. Hier können beim sog. begrenzten Realsplitting Probleme auftreten. Beim begrenzten Realsplitting können gemäß § 10 Abs. 1 Ziff...mehr

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§ 6 Der familienrechtliche ... / E. Fallgruppen

Rz. 26 Ein Elternteil, der allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, kann gegenüber dem anderen – auch unterhaltspflichtigen – Elternteil einen Ersatzanspruch haben[36] I. Obhutswechsel des Kindes in den Haushalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils 1. Gemeinsame elterliche Sorge (§ 1629 BGB) Rz. 27 Häufig sind die Eltern getrenntlebende E...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Das erste EheRG vom 14.6.1976

Rz. 11 Erst das erste EheRG vom 14.6.1976[13] führte mit Wirkung vom 1.7.1977 allgemein an Stelle des Verschuldensprinzips das Zerrüttungsprinzip in das Scheidungsrecht ein. Eine Ehe konnte von nun an geschieden werden, wenn sie gescheitert war, unabhängig davon, aus welchen Gründen dies geschah. Rz. 12 Dem bis dahin geltenden Recht war die einverständliche Scheidung unbekann...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Gegenseitige Unterhaltspflicht

Rz. 3 Schon die ursprüngliche Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches kannte drei unterschiedliche Unterhaltsarten, den Familienunterhalt, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt. aa) Familienunterhalt Rz. 4 Danach hatte der Ehemann der Ehefrau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsf...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Absender des Auskunftsverlangens

Rz. 194 Das Auskunftsverlangen ist – wie die Mahnung – eine empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden. Beim Unterhalt von Minderjährigen sind die Regeln der gesetzlichen Vertretung und die Spezialregel des BGB § 1629 zu beachten, d.h. die Auskunftsaufforderung mus...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / 5. Antragsrücknahme

Rz. 204 Der antragstellende Ehegatte kann durch Rücknahme seines Antrages den Verbund hinsichtlich des Antragsverfahrens des § 137 Abs. 1 FamFG wieder aufheben. Allerdings sind die Kostenfolgen zu bedenken. Auch ist es jedem Ehegatten unbenommen, die sich aus § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG ergebende Frist verstreichen zu lassen und erst danach eine selbstständige "Folgesache" einzu...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / V. Anwendungsfälle zum ehebedingten Nachteil

Rz. 23 Der Gesetzeswortlaut zur Definition des ehebedingten Nachteils ist eindeutig: Zitat Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Rz. 24 Praxistipp Ehebedingte Nachteile liegen nur dann vor, wenn die Unterhaltsberechtigte nicht "ihr eigenes Geld" verdiene...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 6. Sonderbedarf mit Kostenvorschuss

Rz. 154 Der Begriff des Sonderbedarfs ist legaldefiniert in § 1613 Abs. 2 Nr. 1. Danach handelt es sich bei Sonderbedarf um nicht regelmäßig anfallenden, sog. außerordentlichen Bedarf. Rz. 155 Sowohl Sonder- als auch Mehrbedarf stellen eine Art des Zusatzbedarfs neben dem allgemeinen Lebensbedarf (Elementarbedarf) des Unterhaltsberechtigten dar. Daher ist es erforderlich die ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Einsatzzeitpunkt

Rz. 1245 Ein Anspruch nach § 1573 I BGB besteht nur, wenn der Betroffene zu bestimmten Einsatzzeitpunkten keine eheangemessene Arbeit gefunden hat. Solche Einsatzzeitpunkte sind: Rz. 1246 Der Be...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Vermögensverwertung, § 1577 Abs. 3 BGB

Rz. 1794 Grundsätzlich könnte der Berechtigte durch die Verwertung vorhandenen Vermögens seinen Bedarf decken, bis es verbraucht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Unterhaltsgläubiger nicht bedürftig. Diese Bedürftigkeit entsteht grundsätzlich erst dann, wenn er sein gesamtes Vermögen verbraucht hat. Rz. 1795 Er muss jedoch nach § 1577 Abs. 3 BGB den Stamm seines Vermögens ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Grundsätzliches zur Barunterhaltszahlung

Rz. 550 Betreut der Unterhaltsschuldner das unterhaltsberechtigte minderjährige oder privilegiert volljährige Kind nicht, ist er zum Unterhalt in Form von Barunterhalt verpflichtet. aa) Inhalt des Barunterhalts Rz. 551 Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch als Geldschuld durch Barzahlung, monatlich im Voraus, zu erfüllen, es sei denn, er wird durch Pflege und Erziehung eine...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Die Ermittlung der Haftungsquoten in der praktischen Anwendung

Rz. 912 Die jeweiligen Haftungsanteile der Eltern gegenüber einem volljährigen, nicht privilegierten Kind sind in einer mehrstufigen Berechnung zu ermitteln.[1265] 1. Berechnungsstufe: Von dem unterhaltsrelevant bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile ist zunächst der für vorrangige Unterhaltsgläubiger zu zahlende Barunterhalt (Zahlbetrag) abzuziehen,[1266] 2. Berechnung...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Lösung

Rz. 644 Die Berechnung anhand der Verbrauchergeldparität ist recht aufwendig, da das jeweils aktuelle Datenmaterial herausgesucht werden muss. Gleiches gilt für die Berechnung an sich. Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums erfolgt anhand steuerlicher und nicht unterhaltsrechtlicher Maßstäbe und ist darüber hinaus stark pauschalisiert. Die Rechtsprechung der...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Das volljährige Kind mit eigenem Hausstand

Rz. 902 Unterhält das volljährige Kind einen eigenen Haushalt haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen für den Barunterhalt des volljährigen Kindes.mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / e) Salvatorische Klauseln

Rz. 388 Im Hinblick auf eine evtl. Unsicherheit darüber, ob die gewählte Regelung zum Trennungsunterhalt einer – gerichtlichen – Nachprüfung standhält, empfiehlt es sich, salvatorische Klauseln für Vereinbarungen zu verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn neben der Unterhaltsregelung weitere, unabhängig vom Unterhalt für die Beteiligten wichtige vergleichsweise Regelungen ve...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Erlöschen des Unterhaltsanspruchs durch Tod des Berechtigten oder Verpflichteten

Rz. 617 Nach § 1615 Abs. 1 erlischt der Anspruch mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten. Stirbt der Unterhaltsverpflichtete sind bestehende Unterhaltsrückstände Nachlassverbindlichkeiten. Allerdings haftet der Unterhaltsverpflichtete im Falle des Versterbens des Berechtigten für den vollen Monat, in dem der Berechtige verstirbt (§ 1612 Abs. 3 Satz 2), sowie für rück...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Leitlinien der Oberlandesgerichte zur Erwerbsobliegenheit

Rz. 1132 Die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte sehen Folgendes zur Erwerbsverpflichtung bei Kinderbetreuung vor:[1159] Die Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit neben Betreuung von Kindern nach Vollendung des 3. Lebensjahres (vgl. §§ 1570 Abs. 1 S. 1, 1615l Abs. 2 S. 3 BGB) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bei B...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Surrogationsprinzip

Rz. 1444 Surrogate prägen die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls, wenn sie an die Stelle von während der Ehe erzielten Einkünften oder Tätigkeiten getreten sind, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts. Dies gilt namentlich für Erwerbseinkünfte des haushaltsführenden Ehegatten, die an die Stelle früherer Haushaltstätigkeit und/oder Kinderbetreuung getreten sind,...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Zahlungsdauer

Rz. 559 Nach § 1612 Abs. 3 Satz 2 wird für den Monat, in dem der Unterhaltsgläubiger verstirbt, der volle Unterhalt – noch – geschuldet, obwohl der Unterhaltsanspruch mit Tod des Berechtigten erlischt. Rz. 560 Praxistipp Die Regelung des § 1612 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend auf den Eintritt der Volljährigkeit bzw. Erreichen der nächsten Altersstufe bei dynamisierten Unterhal...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Der Rollentausch

Rz. 460 Die Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner, der in der alten Lebensgemeinschaft durch sein Erwerbseinkommen den Familienunterhalt gesichert hat, führt zum Wegfall, jedenfalls aber zur Beschränkung der Leistungsfähigkeit. Rz. 461 Die Frage, ob diese Entscheidung des Unterhaltsschuldners mit ihren...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Fiktive Einkünfte

Rz. 337 Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten bestimmt.[428] Sofern er über keine oder zu geringe Einkünfte verfügt, um den geschuldeten Unterhalt zu bedienen, trifft ihn die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, die ihm möglichen und zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Familienrechtliche Aspekte

Rz. 1690 Beim nachehelichen Unterhalt gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit zum Lebensbedarf nach § 1578 Abs. 2 BGB.[1827] Diese Kosten entstehen in der Regel mit Rechtskraft der Scheidung, weil sodann die Familienversicherung erlischt, § 10 Abs. 1 SGB V. Ist der Unterhaltsberechtigte nicht aufgrund eigener Erwerbstätigkeit kranken...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / f) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 563 Verfahrenskostenvorschuss stellt eine besondere Form des Sonderbedarfs dar.[600] Hierfür ist eine gesonderte gesetzliche Regelung geschaffen worden. Eine Kostenvorschusspflicht besteht gegenüber nicht getrenntlebenden Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB und zwischen Lebenspartnern nach § 12 S. 2 LPartG. Getrenntlebende Ehegatten sind einander ebenfalls, und zwar "nach Bi...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Die Verbrauchergeldparität

Rz. 643 Das statistische Bundesamt gibt Werte zur Verbrauchergeldparität bekannt,[842] mit denen wiedergegeben wird, wie viele ausländische Geldeinheiten erforderlich sind, um die gleichen Gütermengen in bestimmter Qualität im Ausland zu erwerben, die man im Inland für eine inländische Geldeinheit erhält.[843]mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Tod des Unterhaltspflichtigen

Rz. 951 Für den nachehelichen Unterhalt sind die Folgen des Todes in §§ 1586 ff. BGB geregelt. Stirbt der Verpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB. Ein evtl. vorhandener Titel kann umgeschrieben werden, um vollstrecken zu können. Der überlebende Ehegatte muss seinen Anspruch nach § 1586b BGB nicht ne...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / aa) Ausnahme bei fehlender Absicherung der Berechtigten

Rz. 58 Der BGH geht davon aus, dass auch beim nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit ein ausreichender Ausgleich der Versorgungslage letztlich durch den Versorgungsausgleich geschaffen worden ist, so dass im Regelfall kein ehebedingter Nachteil mehr verbleibt. Es sind jedoch Ausnahmen anzuerkennen. (1) Keine Erwerbsunfähigkeitsrente Rz. 59 Dies gilt nicht für diejenigen Fälle...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Fortsetzung einer ausgeübten Erwerbstätigkeit

Rz. 473 Der Schutz des § 1361 Abs. 2 BGB für das erste Trennungsjahr gilt nicht für den bei Trennung erwerbstätigen Ehegatten einer Doppelverdienerehe. Da die ehelichen Lebensverhältnisse "fortzuschreiben" sind, hat grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Trennung seine bisherige Erwerbstätigkeit fortzusetzen.[498] Rz. 474 Aufgeben kann ein Ehepartner diese Tätigkeit nur in bes...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Berechnungsmethoden des Einkommensgefälles

Rz. 1293 Bei den Methoden der Unterhaltsberechnung und damit der Feststellung des Unterhaltsgefälles wird danach unterschieden, welche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Grundsätzlich unterscheiden sich die Methoden lediglich im Berechnungsweg, nicht jedoch im Ergebnis. Es wird unterschieden zwischen der Quotenmethode, der Differenzmethode sowie der Add...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 7. Fallbeispiel Aufstockungsunterhalt

Rz. 1312 Die Eheleute F und M befinden sich im Scheidungsverfahren, der nacheheliche Unterhalt ist zu regeln. Sie haben ein 17 Jahre altes Kind, das bei F lebt und noch zur Schule geht. Beide Eheleute sind ganztags erwerbstätig, wobei F monatsdurchschnittlich 1.300 EUR verdient und M 2.400 EUR. a) Checkliste: Unterhalt wegen nur geringen Einkommens Rz. 1313 Folgende Fragen sin...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 4. Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs

Rz. 1216 Hat der Unterhaltsberechtigte bereits vor Eingehung der Ehe über gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich seiner Erkrankung verfügt und diese Umstände verschwiegen, kann eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1579 Nr. 8 BGB wegen grober Unbilligkeit in Frage kommen.[1273] Wie jeder andere nacheheliche Unterhaltsanspruch kann auch der Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB z...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Die salvatorische Klausel

Rz. 2156 In sog. salvatorischen Klauseln kann festgelegt werden, ob und inwieweit einzelne Teile der Vereinbarung der Beteiligten bei Nichtdurchführung, Änderung oder Unwirksamkeit gleichwohl gelten sollen. Ist eine Verknüpfung nicht notwendig, empfiehlt sich gleichwohl die Feststellung dieser Tatsache und darüber hinaus eine Formulierung, die den Ersatz einer unwirksamen Ver...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Neubewertungen und Kürzungen im Mangelfall

Rz. 1895 Nach § 1581 BGB hat der Verpflichtete in einem Mangelfall insoweit Unterhalt zu leisten, als dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten der Billigkeit entspricht. Der Stamm des Vermögens ist dann nicht zu verwerten, wenn die Verwertung unwirtschaftlich ist oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältniss...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 6. Der gerichtliche Antrag

Rz. 1732 Der Antrag, mit dem nachehelicher Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt verlangt wird, lautet wie folgt: Muster 3.90: Gerichtlicher Antrag auf Zahlung von nachehelichem Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt Muster 3.90: Gerichtlicher Antrag auf Zahlung von nachehelichem Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt Es wird beantragt, den Antragsgegner zu verpflicht...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Verbindlichkeiten

Rz. 512 Grundsätzlich soll die Unterhaltsverpflichtung der Großeltern gegenüber den Enkelkindern deren Lebensstandard nicht signifikant absenken, soweit sie bei der Gestaltung ihres Lebens keinen unangemessenen Aufwand betreiben.[685] Daher sind Verbindlichkeiten der Großeltern, die sie bereits vor Kenntnis der Unterhaltspflicht eingegangen sind, als Abzugsposition ansetzen,...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 7. Fallbeispiel Krankheitsunterhalt

Rz. 1230 Sachverhalt F und M sind geschiedene Eheleute. Die früher von F betreuten Kinder sind inzwischen volljährig und wirtschaftlich selbstständig. F leidet an verschiedenen Erkrankungen und kann nichts verdienen. M hat ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 2.400 EUR. a) Checkliste: Unterhalt wegen Krankheit Rz. 1231 Folgende Fragen sind von Bedeutung: Unterhalt w...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Luxus-Vereinbarung

Rz. 300 Ebenso ist es umgekehrt möglich, eine Vereinbarung zu treffen, die den üblichen Rahmen weit übersteigt. Dies kann parallel zu Trennungs- und nachehelichem Unterhalt gesehen werden. Verlangt der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltsbetrag, der weit über das übliche Maß hinaus geht, wird sein Unterhaltsanspruch betreffend Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Elementarunterhalt

Rz. 520 Trennungsunterhalt umfasst den vollen Unterhalt, den gesamten Lebensbedarf des bedürftigen Ehegatten also für Wohnen, Verpflegung, Kleidung, Freizeitgestaltung, Erholung, Gesundheitsfürsorge sowie für sonstige persönliche und gesellschaftliche Bedürfnisse.[545] Die dafür erforderlichen Mittel beinhalten den Elementarunterhalt, § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB. aa) Quotenunterha...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / b) Fristsetzungsantrag nach § 52 Abs. 2 FamFG

Rz. 416 Das Gericht hat auf Antrag nach § 52 Abs. 2 FamFG anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat – also der Anordnungsberechtigte –, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt, § 52 Abs. 2 S. 1 FamFG.[618] Der An...mehr