Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / 5. Die verfahrensrechtliche Konstellation

Dem BGH ist bewusst, dass mit seiner Rechtsprechung eine bisher nicht gekannte Konstellation eintreten kann: Das Kind kann jeweils als Antragsteller, jeweils vertreten durch einen Elternteil, Unterhaltsansprüche gegen beide Eltern geltend machen. Nach Auffassung des XII. Senats ist dies aber unbedenklich zulässig, weil die Eltern als Teilschuldner nach § 1606 BGB in Anspruch...mehr

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FF 10/2025, Wege zu einem z... / V. Reform des Betreuungsunterhalts § 1615l BGB

Die durch die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder verursachte Bedürftigkeit eines Elternteils begründet Unterhaltsansprüche nach § 1361, 1570 BGB und, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, nach § 1615l BGB. Eine Zusammenführung aller Tatbestände in einer Norm befürwortet die Kommission nicht. Die bisherige Gesetzessystematik hat sich bewährt. Sie berücksichtigt...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / II. Vertretungsbefugnis für Unterhaltsansprüche bei nicht miteinander verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern

Sachverhalt: [8] Die nicht miteinander verheirateten Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Zum Umgang haben sie im April 2022 eine Regelung getroffen, wonach die Betreuung an den Wochenenden und in den Schulferien hälftig aufgeteilt wird. Im Übrigen sollten die Kinder, abhängig vom Dienstplan des Vaters, an 7 Tagen im Monat (jeweils beginnend mit dem Vorabend ab 18:00 Uhr) vo...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / A. Unterhaltsrecht

I. Die Rückstandsvoraussetzungen beim gesetzlichen Unterhaltsanspruch Rückstände auf Unterhalt können bekanntlich nur in drei Fällen verlangt werden, die § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB für den Verwandtenunterhalt abschließend aufzählt: Wenn der Verpflichtete aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, im Falle des Verzugs und im Fall der Rech...mehr

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FF 10/2025, Ersatzhaftung d... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung, Kinder in die Welt zu setzen, wird meist ohne weitreichende Kalkulation der dadurch entstehenden Kosten getroffen. Zwar werden Eltern immer älter – im Jahr 2023 waren sie im Schnitt 31,7 Jahre alt[1] –, was unter anderem auch damit begründet wird, dass gerade akademisch ausgebildete Eltern sich erst einen gewissen – auch finanziellen – Lebensstandard erfüll...mehr

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FF 10/2025, Ersatzhaftung d... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für sowohl einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung des sich nach Auskunft ergebenden Unterhalts als auch einen bezifferten Antrag auf laufenden und rückständigen Unterhalt. [2] Der Antragsteller ist der am … geborene Sohn der Antragsgegner. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin G. und ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.1 Allgemeines

Rz. 186 Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist als Freibetrag ausgestaltet und stellt eine angemessene – ansonsten steuerpflichtige – Zuwendung an Personen i. H. v. 20.000 EUR steuerfrei, sofern diese dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dies gilt – entgegen dem ersten Eindruck aufgrund der Gesetzes...mehr

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FF 10/2025, Wege zu einem z... / IV. Gedanken zu einer Reform des Getrenntlebensunterhalts

Der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt soll durch eine Beibehaltung des wirtschaftlichen Status quo den bedürftigen Ehegatten schützen und die Möglichkeit einer Versöhnung offenhalten.[16] Dieser Schutz des schwächeren Partners wird zum einen dadurch erreicht, dass ihm bis zur Rechtskraft der Ehescheidung ein weder zeitlich noch der Höhe nach begrenzbarer Anspruch auf Zahl...mehr

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FF 10/2025, Ersatzhaftung d... / Leitsatz

1. Gemäß § 1602 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Will ein erwachsenes, gesundes Kind seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen, sind an die Beurteilung, dieses sei außerstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, strenge Anforderungen zu stellen. Als Ursache der Bedürftigkeit können etwa eine Ausbildung oder die B...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / III. Die sekundäre Darlegungslast im Unterhaltsrechtsstreit

Unterhaltsverfahren unterliegen dem Beibringungsgrundsatz der ZPO, wie sich aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ergibt. Damit gelten zwingend auch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast: Hat ein Beteiligter keine nähere Kenntnis von maßgeblichen Umständen und hat er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung, während der andere alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / 2. Der Vater vertritt die Kinder, die Mutter nicht

Nach § 1626 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BGB vertreten gemeinsam sorgeberechtigten Eltern das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich. Danach wäre der Vater zwar vertretungsbefugt, allerdings nur zusammen mit der Mutter. Nach § 1629 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB können der Vater und die Mutter das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 BGB ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten a...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / 4. Interessenkollision

Zwischen dem jeweils vertretenen Elternteil und dem Kind könnte eine Interessenkollision entstehen, wenn es gleichzeitig um eine anteilige Unterhaltspflicht/einen anteiligen Unterhaltsanspruch geht. Denn die Höhe des Kindesunterhalts beeinflusst die Höhe des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt. Diesen Interessenkonflikt nimmt der BGH als grundsätzlich gegeben hin.[12] Im – prak...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / 1. Obhut- oder Wechselmodell?

Würde dem Vater die Obhut über die Kinder zustehen, hätten wir wegen § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB kein Problem: Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Im eigenen Namen kann der Vater die Ansprüche nicht geltend machen, w...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / 3. Vertritt der Vater dann alleine?

Führt der bei einem Elternteil verwirklichte Ausschlussgrund auch zu dem Ausschluss des anderen Elternteils, der von diesem Ausschlussgrund nicht betroffen ist? Wirkt sich also das Verbot des Insichprozesses auf Seiten der Mutter auch auf der Seite des Vaters aus? Das hatte der BGH in seiner früheren Rechtsprechung angenommen, gibt diese Rechtsprechung jedoch jetzt auf.[11] Z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.3 Voraussetzungen durch Rechtsprechung

Rz. 223 Auf Basis von RFH-Rechtsprechung (s. RFH vom 22.09.1931, RStBl 1931, 897; RFH vom 20.09.1934, RStBl 1934, 1440) sehen Teile der Literatur (z. B. Jülicher in T/G/J/G, § 13 ErbStG Rn. 145, Hannes/Holtz in M/H/H, § 13 ErbStG Rn. 62, Schienke-Ohletz in vO/L/S, § 13 ErbStG Rn. 70) als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung die Bedürftigkeit des Besche...mehr

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FF 10/2025, Wege zu einem z... / II. Der Reformbedarf

Das Eckpunktepapier der "alten" Bundesregierung gibt auch aus der Sicht der Unterhaltskommission den dringendsten Reformbedarf im Wesentlichen zutreffend wieder. Eine künftige Reform sollte in erster Linie den Unterhalt minderjähriger Kinder zum Gegenstand haben sowie den bisher in § 1615l BGB geregelten Betreuungsunterhalt. Das derzeitige Unterhaltsrecht des Kindes ist geprä...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.1 Allgemeines

Rz. 221 Entsprechend der eindeutigen Gesetzesformulierung greift die Steuerbefreiung für Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts und/oder zur Ausbildung nur bei Schenkungen unter Lebenden.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 56 Der Erwerb des sog. "Dreißigsten" ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grundsätzlich als gesetzliches Vermächtnis steuerbar, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbefreit. Der Erbe ist entsprechend § 1969 BGB verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2 Angemessenheitsprüfung bei Unterhaltszahlungen

Rz. 147 Wurde die Schuld aufgrund von Zahlungen für den Unterhalt einer Person begründet, setzt die Steuerbefreiung entsprechend dem Gesetzeswortlaut zusätzlich eine Angemessenheitsprüfung voraus. Was als angemessen gilt, definiert § 13 Abs. 2 ErbStG (s. Rn. 276) anhand der Vermögensverhältnisse und der Lebensstellung des Bedachten. Wurden Zahlungen für den angemessenen Unte...mehr

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FF 10/2025, Rechtsprechung ... / 8.1 BFH, Urt. v. 9.4.2025 – II R 48/21

1. Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Voraussetzungen

Rz. 57 Familienmitglieder i. S. v. § 1969 BGB sind unstreitig der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (§ 11 Abs. 1 LPartG) und die gemeinsamen Kinder. Das Zivilrecht kennt jedoch keine allgemeingültige gesetzliche Begriffsbestimmung. § 1589 BGB definiert anhand der Abstammung den Begriff "Verwandtschaft", jedoch nicht den der "Familie". Aus steuerlicher Sicht dürfte der...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Orden

Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Kirchliche Orden, Genossenschaften und Kongregationen sowie andere (vergleichbare) Gemeinschaften verfolgen in der Regel sowohl religiöse, kirchliche, mildtätige als auch andere gemeinnützige Zwecke i. S. v. §§ 51–68 AO (Anhang 1b). Sie sind häufig in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert. Es gibt jedoch auch alte katholische Orden, d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gesetzliche Rückforderungsrechte

Rz. 10 Gesetzliche Rückforderungsrechte ergeben sich insb. aus den schenkungsteuerlichen Vorschriften des BGB, aus allgemeinem Vertragsrecht, aber auch aus dem Insolvenzrecht. Rz. 11 Als gesetzliche Rückforderungsrechte sind insb. die folgenden zu nennen: Nach § 527 BGB kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks vom Beschenkten verlangen, wenn das Geschenk zur Vollziehung ...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / 2. Der ehebedingte Nachteil

Entscheidendes Kriterium bei § 1578b BGB ist der ehebedingte Nachteil. Er liegt vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht, eine bereits ausgeübte Tätigkeit aufgibt oder teilweise aufgibt, auch bei Nachteilen infolge eines ehe- oder familienbedingten Arbeitsplatzwechsels. Der Nachteil muss kausal auf das konkret pr...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / 6. Vertretung des Kindes durch verheiratete Eltern im Unterhaltsverfahren beim Wechselmodell

Die verheirateten und getrenntlebenden Eltern hatten ein Wechselmodell für die Betreuung ihrer vier Söhne vereinbart. Die Mutter beabsichtigte, Kindesunterhalts-ansprüche gegen den Vater geltend zu machen und beantragte im Rahmen von § 1628 BGB, ihr insoweit die Entscheidungsbefugnis zu übertragen. Diesem Antrag gab das Familiengericht statt, das OLG Karlsruhe[14] hebt die E...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / 1. Der Verwirkungstatbestand der verfestigten Lebensgemeinschaft

Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs eintreten, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Der BGH hat die Voraussetzungen nach einer Dauer von 2-3 Jahren im Regelfall angenommen, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls schon früher auf eine hinreichende Verfestigung geschlossen werden kann, insbesondere...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.5 Gestaltungsmöglichkeiten bei Vermögensverschiebungen

Rz. 538 Mit der Rechtsprechung des BFH vom 02.03.1994 und der damit verbundenen Erfassung von ehebedingten unbenannten Zuwendungen als freigebige Zuwendung unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist im Rahmen der Gestaltungsberatung nach Nischen gesucht worden, die unbeachtet der BFH-Rechtsprechung eine steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten ermöglichen. Ins Blickfeld ge...mehr

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FF 10/2025, Wege zu einem z... / III. Überlegungen zu einer Reform des Kindesunterhalts

Die eingangs erwähnte gesetzliche Ausrichtung des Kindesunterhalts am sog. Residenzmodell wird der Lebensrealität in getrennten Familien immer weniger gerecht. Eltern, die während des Zusammenlebens Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung und vor allem Kinderbetreuung untereinander aufgeteilt haben, wollen dieses Modell häufig auch nach Scheitern der Partnerschaft weiterführen. S...mehr

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FF 10/2025, Wege zu einem z... / VII. Fazit

Die vorstehenden Ausführungen behandeln bewusst nur den aus Sicht der Unterhaltskommission dringendsten Reformbedarf im Unterhaltsrecht und zeigen lediglich einen Teil des Wegs zu einem modernen Unterhaltsrecht auf. Die dargestellten Reformansätze werden seit langem intensiv und fachkundig diskutiert. Das insoweit notwendige Gesetzgebungsverfahren kann zeitnah in die Wege ge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Rechtsfolgen

Rz. 51 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fällt auch in diesem Fall die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit weg. Die Schenkung entfällt in dem Verhältnis, in dem die Geldzahlung zum Wert der ursprünglichen Schenkung steht. Wird laufender Unterhalt an den vormaligen Schenker geleistet, ist der Kapitalwert des Unterhalts maßgeblich. Zu den Rechtsfolgen s. Rz. 34. Rz. 52–54 vorl...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 8. FinMin. NRW, Erlass v. 29.12.1978 — S 1352 - 5 - VB 2

Rz. 8 [Autor/Stand] Fall 1: Global- oder Einzelprüfung von Handelsgeschäften? a) Sachverhalt Ein deutsches Mutterunternehmen unterhält im Lande X eine örtliche Vertriebsgesellschaft für den dortigen laufenden Absatz von Waren (zB Automobile). Über diese Gesellschaft werden auch einzelne Großaufträge geleitet. In diesem Falle wird die Vorbereitung, der Abschluß und die Ausführu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.2 Pflege- bzw. Unterhaltsleistung

Rz. 188 Die Pflege bzw. der Unterhalt des Erwerbers muss von einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauer gewesen sein, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben. Einmalige Botengänge oder unter Nachbarn übliche Erledigungen sind nicht ausreichend. Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 26.06.2019, ErbStB 201...mehr

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FF 10/2025, Herabsetzung de... / 1 Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Das antragstellende Land (Antragsteller) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. [2] Der 1974 geborene Antragsgegner ist Vater der im Mai 2012 geborenen Tochter J., die seit der Trennung der Eltern im Jahr 2014 im Haushalt der Kindesmutter lebt. Nachdem der Antragsgegner zuvor länge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Die Angemessenheitsprüfung des § 13 Abs. 2 ErbStG

Rz. 276 Die Zuwendungen i. S. d. Nr. 5 (Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, s. Rn. 146) und Nr. 12 (Zuwendung für Unterhalt oder Ausbildung, s. Rn. 221) des § 13 Abs. 1 ErbStG sind nur insoweit steuerbefreit, als sie angemessen sind. Abs. 2 des § 13 ErbStG definiert, aus wessen Sicht die Angemessenheit als unbestimmter Rechtsbegriff zu prüfen ist. Beurteilung...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.7 Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit (§ 58 AO)

Rz. 229 Die Vorschrift des § 58 AO regelt Tatbestände, die ohne die dort ausdrücklich genannten "Genehmigungen" zum Verlust der Steuerbegünstigung führen würden, wenn ein Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit vorliegt. Die wichtigste Ausnahme ist in § 58 Nr. 6 AO (sog. "Drittelregelung") enthalten, wonach die Auskehr von einem D...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.5 Ausbildung

Rz. 225 Nachdem das ErbStG keine Definition des Begriffs "Ausbildung" anbietet, wird allgemein auf die ertragsteuerliche Sichtweise zurückgegriffen. Dabei wird der Begriff der (Berufs-)Ausbildung von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Dazu gehört z. B. die Ausbildung an Allgemeinwissen vermittelnden Schulen (Grund-, Realschulen, Gymnasien), eine praktische Ausbildung für ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.4 Angemessenheit

Rz. 191 Was als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach der erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistung. Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse im Pflegezeitpunkt, nicht der subjektive Eindruck des Leistenden. Zusätzlich durfte der Zuwender der Pflege- oder Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gesetzlich dazu verpflichtet sein, da er ansonsten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Anwendungsbereich

Rz. 48 Der Schenker hat nach § 528 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks im Fall der Verarmung. Die Rückgabe des Geschenks oder des Surrogats ist ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks abwenden, wenn er stattdessen den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. Hierdurch wird d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.3 Unentgeltlichkeit

Rz. 190 Die Pflege bzw. Unterhaltsleistung muss unentgeltlich bzw. gegen unzureichendes Entgelt erfolgt sein. Entscheidend ist hierbei das tatsächlich gezahlte Entgelt, auch wenn ein anderer Betrag vereinbart wurde. Bei einer Teilentgeltlichkeit ist die Leistung entsprechend aufzuteilen. Besteht bei der Zuwendung ein unterschiedlicher Verkehrs- bzw. Steuerwert, ist einer Ang...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.2 Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Schenkers

Rz. 222 Die Steuerbefreiung scheidet aus, wenn es sich bei den Zuwendungen um solche aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung handelt (s. BFH vom 12.01.2007, BFH/NV 2007, 755). Diese stellen bereits begrifflich keine freigebige Zuwendung dar und sind daher nicht steuerbar. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen zwischen Ehegatten und Partnern einer eingetragenen...mehr

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FF 10/2025, Herabsetzung de... / I. Gegenstand der Besprechung

Der Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.3.2025 – XII ZB 388/24 [1] setzt einen neuen Akzent in der Diskussion um die Frage, in welchem Umfang das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem neuen Partner zu einer Reduktion des notwendigen Selbstbehalts führen darf. Ausgangspunkt war die Klage eines Landes als Träger der Unterhaltsvorschussk...mehr

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FF 10/2025, Herabsetzung de... / 1. Notwendiger Selbstbehalt

Der notwendige Selbstbehalt markiert das unterhaltsrechtliche Existenzminimum des Schuldners. Er ist gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern maßgeblich (§ 1603 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB). Die Höhe des notwendigen Selbstbehalts orientiert sich an den Mitteln, die einer Person auch nach den einfachsten Verhältnissen für den eigenen Unterhalt zus...mehr

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FF 10/2025, Herabsetzung de... / III. Kritische Würdigung im Lichte des § 1609 BGB

§ 1609 BGB verankert ein strikt zu beachtendes Rangsystem: Das minderjährige Kind genießt Vorrang vor jedem Lebenspartner. Werden jedoch Synergieeffekte in Höhe von 10 % nicht mehr berücksichtigt, wenn der in einer Versorgungsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebende Partner "nicht leistungsfähig" ist, also weniger als ein Einkommen in Höhe des notwendigen Selbstbeha...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.6 Angemessenheitsprüfung

Rz. 226 Ausschließlich auf die Zuwendung von Unterhaltszahlungen begrenzt der Gesetzestext die Befreiung auf einen angemessenen Umfang der Zahlungen. Entsprechendes gilt nicht bei Zuwendungen zu Ausbildungszwecken. Was als angemessen gilt, definiert § 13 Abs. 2 ErbStG (s. Rn. 276) anhand der Vermögensverhältnisse und der Lebensstellung des Bedachten. Rz. 227–230 vorläufig freimehr

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FF 10/2025, Wege zu einem z... / I. Einleitung

Mehr als 15 Jahre nach der letzten großen Reform des Unterhaltsrechts[2] hat die Ampelregierung mit dem Eckpunktepapier vom 23.8.2023 und dem schließlich am 9.12.2024 zur Verfügung gestellten Diskussionsentwurf[3] eine erneute Reform des Unterhaltsrechts eingeleitet. Schwerpunkt sollte anders als 2008 nicht der nacheheliche Unterhalt, sondern der Kindesunterhalt sein, dessen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3.2.1 Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine gemeinnützige Eigengesellschaft

Tz. 80 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Wird ein gemeinnütziger BgA (Eigenbetrieb) in eine Eigen-Ges umgewandelt und wes Betriebsgrundlagen bei der jur Pers d öff Rechts zurück behalten, werden bei der jur Pers d öff Rechts die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung nicht gezogen (s Vfg der OFD Hannover v 23.07.1998, FR 1998, 911). In diesen Fällen treten im Vergleich zu dem vor d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.5 Nachlassverbindlichkeit

Rz. 193 Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vorzunehmen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist gegenüber § 10 Abs. 5 ErbStG (Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – s. § 10 Rn. 160) nachrangig (s. R E 13.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Mit dem Ansatz des Freibetrags sind sämtliche damit zusammenhäng...mehr

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FF 10/2025, Wege zu einem z... / VI. Die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

Die Kommission hält es aufgrund der wahrgenommenen Unsicherheiten in der Praxis für sachgerecht, klarzustellen, dass die gesteigerten Obliegenheiten des § 1603 Abs. 2 BGB nur greifen, wenn der Mindestbedarf des Kindes betroffen ist: Zitat § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.2 Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 251 Die Steuerbefreiung für eine Zuwendung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die begünstigte Körperschaft einen Zweckbetrieb unterhält. Das gilt auch für Zuwendungen, die zur Verwendung in einem Zweckbetrieb bestimmt sind. Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.1.1 Allgemeines

Tz. 51 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, deren Vorliegen ua auch die Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, begründet stets einen BgA (s Urt des RFH v 08.11.1938, RStBl 1939, 301, und s Urt des BFH v 09.05.1984, BStBl II 1984, 726). Die mitunternehmerische Betätigung der jur Pers d öff Rechts...mehr