Rz. 336

Grundsätzlich muss auch im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG der Antragsteller die Grundlagen des früheren Unterhaltstitels und die inzwischen eingetretenen Veränderungen darlegen und beweisen.[507]

So hat z.B. der Unterhaltsverpflichtete als Antragsteller darzulegen, dass sich seit Abschluss des vorangegangenen Unterhaltsverfahrens die Verhältnisse so geändert haben, dass der unterhaltsberechtigte Antragsgegner nunmehr verpflichtet ist, im erlernten Beruf eine Tätigkeit aufzunehmen, um den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten hinreichend Rechnung zu tragen.[508]

Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach § 1578b BGB ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen.[509]

 

Rz. 337

Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast. Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.[510]

Soweit sich der unterhaltsberechtigte Antragsgegner zur Aufrechterhaltung der Erstentscheidung auf neue, im vorausgegangenen Verfahren nicht geprüfte Unterhaltstatbestände beruft, ist er für diese vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Steht nämlich fest, dass der dem abzuändernden Titel zugrundeliegende Unterhaltstatbestand aufgrund veränderter Verhältnisse weggefallen ist, trägt der Abänderungsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die Aufrechterhaltung des Titels rechtfertigen.[511]

 

Rz. 338

Begehrt der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Rahmen der Abänderung einen erhöhten Unterhalt, ist es ausreichend, wenn er die derzeitigen Einkommensverhältnisse der Beteiligten vorträgt.

Den Antragsgegner trifft hingegen die Beweislast, wenn er behauptet, dass seine derzeitigen Einkünfte nicht eheprägend sind und dass die prägende Weiterentwicklung seines Einkommens einen niedrigeren Betrag ausmachen würde.[512]

 

Rz. 339

Betrifft der Abänderungsantrag den Unterhaltsanspruch eines als Schüler privilegierten volljährigen Kindes, ist dieses für den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs in der titulierten Höhe darlegungs- und beweispflichtig, und zwar auch bezüglich des Haftungsanteils des in Anspruch genommenen Elternteils bei gleichrangiger Unterhaltspflicht des anderen Elternteils.[513]

Dies gilt auch, wenn das unterhaltsberechtigte Kind inzwischen volljährig geworden ist und nunmehr als Volljähriger Ausbildungsunterhalt verlangt. Dann muss das Kind darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB auf den jeweiligen Elternteil entfällt.[514] Begehrt der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes unter Hinweis auf die nunmehrige Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss grundsätzlich das volljährig gewordene Kind die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen.[515]

[508] BGH FamRZ 2010, 538, 541 = NJW 2010, 1595, 1598.
[509] BGH FamRZ 2010, 875 = NJW 2010, 1813.
[510] BGH FamRZ 2010, 875 = NJW 2010, 1813.
[511] BGH FamRZ 1990, 496 = NJW 1990, 2752.
[512] OLG München FamRZ 1999, 1512.
[513] OLG Hamm FamRZ 2003, 1025.
[514] OLG Brandenburg FamRZ 2004, 553; a.A.: OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 249–250: Im Abänderungsverfahren gegen das volljährig gewordene Kind muss auch der die Abänderung begehrende Unterhaltsverpflichtete den Haftungsanteil des anderen Elternteils darlegen und beweisen.
[515] BGH FamRZ 2017, 370 = FuR 2017, 199.

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