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§ 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug / 4. Härtegrund aus § 1579 Nr. 4 BGB (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit)

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 285

Mutwillig ist ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten, das sich auf die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken, negativ auswirkt.

Ein solches tatbestandsrelevantes Verhalten kann z.B. dann vorliegen,

▪ wenn die Unterhaltsberechtigte in vorwerfbar leichtfertiger Weise ihre durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch bzw. das Unterlassen rechtzeitiger Entzugsmaßnahmen verlieren
▪ ihr Vermögen verschwenden[516] oder verspielen
▪ eine berufliche Aus- oder Weiterbildung unterlassen[517]
▪ oder ihren Arbeitsplatz freiwillig oder durch eine vorsätzliche Straftat verloren haben[518]
▪ durch die zweckentfremdete Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts eine damit verbundene Renteneinbuße verursacht haben.

Zitat

OLG Hamm, Beschl. v. 19.2.2014 – 8 UF 105/12[519]

aa) Die Antragstellerin hat ihre Bedürftigkeit nicht mutwillig herbeigeführt. Eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn sich der Bedürftige unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten über die erkannten möglichen nachteiligen Folgen seines Verhaltens für seine Bedürftigkeit hinwegsetzt und dabei zumindest leichtfertig handelt (BGH FamRZ 2003, 848 (853)). Ein einfaches Verschulden reicht zur Bejahung der Mutwilligkeit nicht aus. Der Verpflichtete muss darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsgläubiger seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Dazu gehört, dass er ein Vorbringen der Gegenseite, welches im Falle seiner Richtigkeit gegen die Annahme einer Mutwilligkeit sprechen würde, zu widerlegen hat (BGH FamRZ 1989, 1054).

…

Die Antragstellerin befand sich wegen ihrer Erkrankungen durchgehend in Behandlung (psychiatrisch, verhal...

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