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OLG Hamm Beschluss vom 19.02.2014 - 8 UF 105/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Bedeutung eines ehebedingten Nachteils für das Vorliegen einer langen Ehe gem. § 1609 Nr. 2 BGB.

2. Zur Herabsetzung und/oder Befristung des nachehelichen Unterhalts, wenn der ehebedingte Nachteil gem. § 1578b BGB in der Nichterlangung einer Erwerbsminderungsrente besteht.

 

Normenkette

BGB §§ 1572, 1573 Abs. 2, § 1609 Nrn. 2-3, § 1578b

 

Verfahrensgang

AG Lüdinghausen (Beschluss vom 08.03.2012; Aktenzeichen 14 F 199/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin vom 17.04.2012 und des Antragsgegners vom 23.04.2012 wird der am 08.03.2012 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Lüdinghausen im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. 4 der angefochtenen Entscheidung) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Januar 2014 nachehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

a)bis einschließlich Dezember 2015: 888,00 EUR,

b) ab Januar 2016: 425,00 EUR.

Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen und zum Ersten eines jeden Monats fällig.

Der weiter gehende Antrag und die weiter gehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde der Antragstellerin wird auf 8.685,84 EUR, für die Beschwerde des Antragsgegners auf 13.485,84 EUR und insgesamt auf 22.171,68 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch um nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung.

Die am ...1962 geborene Antragstellerin und der am ...1957 geborene Antragsgegner heirateten am ...1986. Aus ihrer Ehe gingen zwei Söhne, der am ...1987 geborene D und der am ...1992 geborene V, hervor.

...

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