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Gesetzlich übergegangener Unterhalt zwischen Rechtshängigkeit des gerichtlichen Unterhaltsantrags und dem auf die letzte mündliche Verhandlung folgenden Monatsletzten ist wie folgt abzuwickeln: Für diesen Anspruch hat der Hilfeempfänger zwar keine Sachbefugnis (keine Aktivlegitimation), er darf diese Ansprüche aber im Unterhaltsverfahren gleichwohl weiterhin geltend machen (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO: Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft).

Jedoch ist der fehlenden Sachbefugnis dadurch Rechnung zu tragen, dass der Unterhaltsantrag i.H.d. übergegangenen Anspruchs umzustellen ist auf Zahlung dieser Beträge an den Staat.

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