Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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LkSG: Präventionsmaßnahmen ... / 2.1 Inhalt der Grundsatzerklärung

In der Grundsatzerklärung ist gemäß § 6 Abs. 2 Ziff. 1 LkSG aufzuführen, wie das Unternehmen das Risikomanagement in den maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert[1], die Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer durchführt[2], die präventiven Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und hinsichtlich der unmittelbaren Zulieferer gestaltet und d...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 2.4 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

2.4.1 Erwerbslosigkeit Laut BGH[1] muss sich der geschiedene Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemühen, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht genügt. Er trägt die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schrit...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 2.3 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB an, wegen Krankheit/Gebrechen eine Erwerbstätigkeit nicht erwart...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 2.2 Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung bzw. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes bzw. des Wegfalls eines Anspruchs nach §§ 1572 und 1573 BGB wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.[1] Ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn sich typischerw...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 2.5 Unterhalt wegen Aufnahme einer Ausbildung

Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen. Dabei muss ...mehr

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Scheidungs- und Trennungsfo... / 5 Unterhalt (Ehepartner)

5.1 Getrenntlebendunterhalt Leben die Eheleute getrennt, steht dem finanziell schlechter gestellten Ehepartner Unterhalt zu (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB).[1] Dem Unterhaltsschuldner kann die Aufgabe einer selbstständigen Existenz zugunsten einer besser bezahlten abhängigen Beschäftigung zumutbar sein. Etwas anderes kann gelten, wenn gerade die Selbstständigkeit eine auf die Bedür...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 2.1 Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.[1] Dieser Unterhaltsanspruch kann sich individuell verlängern, z. B. wenn das Kind krank oder behindert ist.[2] Auch hier ist immer eine Einzelfallprüfung und entsprechende Entscheidung zwingend. Das gil...mehr

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Scheidungs- und Trennungsfo... / 5.2 Nachehelicher Unterhalt

Geschiedene Ehepartner müssen rundsätzlich eigenständig für ihren Lebensunterhalt sorgen (§ 1569 BGB: Grundsatz der Eigenverantwortung), ein Anspruch gegenüber dem anderen besteht nur unter bestimmten, engen und gesetzlich geregelten Voraussetzungen (§ 1570 ff. BGB).[1] Die Familiengerichte werden in Streitfällen u. U. die nachehelichen Unterhaltsansprüche über eine Begrenzun...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 2 Gesetzliche Ausnahmetatbestände für nachehelichen Unterhalt

§§ 1570-1576 BGB regeln, unter welchen Voraussetzungen ein nachehelicher Unterhalt aufgrund der nachehelichen Solidarität infrage kommt. Wichtig Voraussetzung des isoliert geltend gemachten nachehelichen Unterhalts Sofern der nacheheliche Ehegattenunterhalt isoliert geltend gemacht wird, ist der Anspruch nur begründet, wenn seit der Rechtskraft der Scheidung der Ehe ununterbro...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 3 Maß des nachehelichen Unterhalts

3.1 Eheliche Lebensverhältnisse prägen das Maß des Unterhalts Die Höhe des Unterhalts richtet sich auch nach den ehelichen Lebensverhältnissen.[1] Damit soll der soziale Abstieg des Unterhaltsberechtigten vermieden werden. Zunächst muss also festgestellt werden, welches prägende Einkommen während der intakten Ehe vorhanden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH werden...mehr

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Nachehelicher Unterhalt

Zusammenfassung Begriff Nach der Scheidung muss grundsätzlich jeder Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (Grundsatz der Eigenverantwortung). Gesetzlich geregelt sind aber Ausnahmefälle, beispielsweise wenn der eine geschiedene Ehepartner z. B. aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dann hat er ...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 2.4.2 Aufstockungsunterhalt

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB setzt nach der Systematik des Gesetzes voraus, dass der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben könnte und daher nicht bereits aufgrund eines anderen gesetzlichen Tatbestands (§§ BGB 1570 bis 1572, § 1573 Abs. 1 und 4 BGB) Anspruch auf Unterhalt hat.[1] Ist z. B. der Unterhaltsbe...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 3.1 Eheliche Lebensverhältnisse prägen das Maß des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts richtet sich auch nach den ehelichen Lebensverhältnissen.[1] Damit soll der soziale Abstieg des Unterhaltsberechtigten vermieden werden. Zunächst muss also festgestellt werden, welches prägende Einkommen während der intakten Ehe vorhanden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseink...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 1 Grundsatz der Eigenverantwortung und freiwillige Regelungen

Nachehelicher Unterhalt kommt nach Rechtskraft der Scheidung in Betracht. Seit 1.1.2008 ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung im Gesetz ausdrücklich erwähnt.[1] Im Folgenden gelten die Ausführungen auch immer für eingetragene Lebenspartner.[2] 1.1 Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit Der geschiedene Ehegatte muss vor allem eine angemessene Erwerbstä...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / Zusammenfassung

Begriff Nach der Scheidung muss grundsätzlich jeder Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (Grundsatz der Eigenverantwortung). Gesetzlich geregelt sind aber Ausnahmefälle, beispielsweise wenn der eine geschiedene Ehepartner z. B. aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dann hat er gegen den ander...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 5 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

§ 1579 BGB zählt Gründe auf, wann ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten trotz Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes durch den geschiedenen Ehepartner grob unbillig wäre.[1] Praxisrelevant sind vor allem eine kurze Ehedauer oder wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verf...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 2.4.1 Erwerbslosigkeit

Laut BGH[1] muss sich der geschiedene Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemühen, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht genügt. Er trägt die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte in welchem zeitlich...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 7 Steuerliche Aspekte

7.1 Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsschuldner Wer an den geschiedenen Ehepartner Unterhalt bezahlt, kann diese Zahlungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen (begrenztes Realsplitting). Falls der Unterhaltsschuldner noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den geschiedenen Ehep...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 6.1 Leistungsfähigkeit und Rangfolge

6.1.1 Leistungsfähigkeit Ist der Unterhaltsschuldner nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Ver...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 2.1.2 Elterliche Belange

Elternbezogene Gründe sind zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung. Ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt unter dem Gesichtspunkt der elternbezogenen Gründe kann sich z. ...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 4 Herabsetzung und zeitliche Begrenzung wegen Unbilligkeit

Der Unterhalt ist nach § 1578b BGB vom Familiengericht herabzusetzen, wenn dies auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen ...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 6.1.1 Leistungsfähigkeit

Ist der Unterhaltsschuldner nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der g...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 7.3 Verfahrenskosten des Unterhaltsempfängers bzw. Unterhaltsklägers

Der BFH hat entschieden, dass die zur Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den geschiedenen Ehegatten aufgewendeten anteiligen Prozessführungskosten keine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG bei den vereinnahmten steuerpflichtigen Einnahmen aus den Unterhaltszahlungen i. S. d. § 22 Nr. 1a EStG sind. Erst der mit Zustimmung d...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 6 Wechselseitige Auskunftspflicht

Die geschiedenen Ehegatten müssen wechselseitig auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.[1] § 1605 BGB ist entsprechend anzuwenden.[2] Der Auskunftsanspruch bezweckt, dem Unterhaltsgläubiger die notwendigen Informationen für die Berechnung seines Unterhaltsanspruches zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch setzt daher das Bestehen eines Unterhalt...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 6.2 Ende der Unterhaltspflicht

Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte wieder heiratet (eine neue Lebenspartnerschaft begründet) oder stirbt.[1] Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen incl. des zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrags.[2] Hinweis Unterhaltsanspruch...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 1.3 Vermögen muss u. U. eingesetzt werden

Den Stamm des Vermögens braucht der Unterhaltsberechtigte nicht verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Bezüglich der Unwirtschaftlichkeit kann man sich u. a. an den Entscheidungen zum Einsatz des Vermögens im Sozialrecht[1] und bei der Verfahrenskostenhilfe[2] orientieren. De...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 1.4 Vereinbarung der geschiedenen Eheleute

Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt können im Gegensatz zum Trennungsunterhalt[1] in einem Ehevertrag für den Fall der Scheidung wechselseitig, teilweise oder vollständig ausgeschlossen werden.[2] Auch eine zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung/Staffelung ist durch notarielle oder gerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung möglich. Da letztendlich im Streitfall die Familieng...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 7.1 Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsschuldner

Wer an den geschiedenen Ehepartner Unterhalt bezahlt, kann diese Zahlungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen (begrenztes Realsplitting). Falls der Unterhaltsschuldner noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den geschiedenen Ehepartner übernimmt, sind diese Zahlungen zusätzlic...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 6.1.2 Rangfolge

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609 BGB,[1] soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, allen Unterhalt zu gewähren. An erster Stelle muss immer minderjährigen unverheirateten Kinder und volljährigen Kinder (bis 21 Jahren) in Schulausbildung, die zu Hause wohnen, Unterhalt gezahlt werden.[2] An zweite...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 3.2 Umfang des Lebensbedarfs

Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575 BGB.[1] Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 BGB, so gehören zum Lebensbedarf a...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 2.1.1 Kindesbezogene Belange

Das Alter des Kindes ist nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien und bietet nur einen groben Anhaltspunkt neben kindesbezogenen Belangen wie den Kinderfremdbetreuungsmöglichkeiten[1], aber auch der Fremdbetreuungsfähigkeit vor dem Hintergrund des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Kindes, dem Umfang der Belastungen durch die neben der Erwerbst...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 3.3 Bedarfsberechnung

Bei der Ermittlung der Höhe des nachehelichen Unterhalts soll jedem der Ehegatten im Ergebnis die Hälfte des gemeinschaftlichen, die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens zur Verfügung stehen. Dabei wird das Einkommen jeweils um berufsbedingte Aufwendungen, sonstige die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Unterhaltslasten und andere Verbindlichkeiten etc. bere...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 1.2 Andere Einkünfte sind zu berücksichtigen

Die Bedürftigkeit ist immer Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch und muss zudem konkret dargelegt werden.[1] So muss jeder geschiedene Ehepartner all seine Einkünfte einsetzen, um sich zu unterhalten (z. B. Kapitalerträge aus dem Zugewinn; Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung).[2] Es kommt nicht darauf an, woher das den Ertrag bringende Vermögen stammt (z. B. Erbsc...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 1.1 Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit

Der geschiedene Ehegatte muss vor allem eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben.[1] Eine angemessene Erwerbstätigkeit kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen.[2] Hinweis Angemessenheit der Erwerbstätigkeit vom Gesetz definiert – In der Praxis wird gestritten Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren ...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 7.2 Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner können aber auch – aber nicht neben dem begrenzten Realsplitting – als außergewöhnliche Belastungen von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden.[1] Der Höchstbetrag ist hier begrenzt auf 12.096 EUR im Kalenderjahr 2025.[2] Dieser Höchstbetrag vermindert sich, wenn der Unterhaltsberechtigte z. B. eigene Einkünfte oder...mehr

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Scheidungs- und Trennungsfo... / 9 Checkliste zum Inhalt eines Ehevertrags

Ausgeglichenheit und Fairness in allen Punkten aufgrund der jeweiligen persönlichen Verhältnisse beider Eheleute. Steuerliche Beratung einholen vor Abschluss des Vertrages.[1] Umfassende und präzise Regelungen zur Vermeidung späterer Streitigkeiten mit Blick auf die Lebensplanung und möglicher unvorhergesehener Abweichungen vom Lebensplan (Kinderlosigkeit) und besonderer Umstä...mehr

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Scheidungs- und Trennungsfo... / 5.1.1 Umfang und Dauer

Der Umfang des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen, dem Erwerb und dem Vermögen beider Eheleute[1]: Trennungsunterhalt in Form von Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt unter Berücksichtigung der Regelung aus einem vor der Ehe geschlossenen Ehevertrag. Ist zwischen den getrenntlebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum ...mehr

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Scheidungs- und Trennungsfo... / 5.1 Getrenntlebendunterhalt

Leben die Eheleute getrennt, steht dem finanziell schlechter gestellten Ehepartner Unterhalt zu (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB).[1] Dem Unterhaltsschuldner kann die Aufgabe einer selbstständigen Existenz zugunsten einer besser bezahlten abhängigen Beschäftigung zumutbar sein. Etwas anderes kann gelten, wenn gerade die Selbstständigkeit eine auf die Bedürfnisse der Kinder erforderl...mehr

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Scheidungs- und Trennungsfo... / 5.3 Steuerliche Folgen der Unterhaltszahlungen

Achtung Unterhaltszahlungen können u. U. die Einkommensteuer des Unternehmers mindern Unternehmer können gezahlte Unterhaltsleistungen einkommensteuerrechtlich bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben geltend machen und zusätzlich noch für Beiträge des unterhaltsberechtigten Ehepartners zu dessen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 u...mehr

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Scheidungs- und Trennungsfo... / 1 Folgen einer Scheidung für den Unternehmer

Gibt es keinen die Trennungs-/Scheidungsfolgen regelnden Ehevertrag (§ 1408 BGB) oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung, kann eine Trennung und die anschließende Scheidung schnell existenzbedrohend für den Freiberufler/Unternehmer sein. Alles, was die Eheleute bisher gemeinsam angeschafft und zusammen finanziert haben, muss grundsätzlich aufgeteilt werden. Zudem ergeben sich...mehr

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Scheidungs- und Trennungsfo... / 8 Scheidungskosten

Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotw...mehr

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Scheidungs- und Trennungsfo... / 5.1.2 Ermittlung des unterhaltsrelevanten Gewinns

In der Praxis gibt es häufig Streit darüber, wie der Gewinn bei Unternehmern zwecks Berechnung von Unterhaltsansprüchen des Unterhaltsberechtigten ermittelt wird. Grundsätzlich wird bei allen Selbstständigen (auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH) das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen aus dem Durchschnittswert aus den letzten drei Geschäftsjahren ge...mehr

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Scheidungs- und Trennungsfo... / 2.1 Vertragsfreiheit und Korrektur durch Familiengericht

Obwohl ein Ehepaar einzelne gesetzliche Scheidungsfolgen durchaus ausschließen darf, kann der Vertrag insgesamt durch einseitige Benachteiligung des einen Ehepartners sittenwidrig (§ 138 BGB) sein. Der Bundesgerichtshof hat Leitlinien aufgestellt, was in Eheverträgen möglich ist und was generell und im Einzelfall nicht erlaubt ist.[1] Zunächst üben die Familiengerichte eine I...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.3.5 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1, 3 BGB)

Ein Ehegatte kann, soweit er keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dies gilt entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber weggefallen sind. Der Ans...mehr

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Trennungsunterhalt / 3 Auskunftsanspruch – Rückwirkender Unterhalt

Die wechselseitigen Auskunftspflichten ergeben sich aus §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB. Der Unterhaltsberechtigte muss seine Ansprüche so früh wie möglich geltend machen. Er bekommt von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, dann auch ...mehr

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Trennungsunterhalt / 1.6 Ehewohnung bei Getrenntleben/Folgen beim Unterhalt für nutzenden Ehepartner

Leben die Eheleute voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehepartner verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehepartners notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.[1] Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.1.4 Unterhalt aus kindbezogenen Gründen

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6 Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes gemäß § 1578b BGB

5.6.1 Grundsätzliches Die bis zum 1.1.2008 in § 1573 Abs. 5 BGB a. F. sowie in § 1578 Abs. 1 BGB a. F. vorgesehenen Möglichkeiten der Befristung und Begrenzung sind entfallen und in dem neu formulierten, alle Unterhaltstatbestände erfassenden § 1578b BGB eigenständig geregelt. Zielrichtung ist es, die Unterhaltsansprüche, unter Heranziehung objektiver Billigkeitsmaßstäbe, zu ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.1.5 Unterhalt aus elternbezogenen Gründen

Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen.[1] Wie sich schon aus der Systematik des § 1570 BGB ergibt, sind elternbezogene Verlängerungsgründe im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB allerdings erst nachrangi...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.5 Verwirkung des Unterhalts nach § 1579 BGB

Ein Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1579 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, wenn einer der in den Nrn. 1 bis 8 aufgeführten Härtegründe vorliegt. Die Verwirkungstatbestän...mehr