Rz. 1476

Die Grundsätze der Surrogationsrechtsprechung seit der Entscheidung des BGH vom 13.6.2001[1561] führen dazu, dass dann, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte aus Altersgründen nach der Ehe keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt, sondern eine Altersversorgung bezieht, auch diese Rente oder Pension als Surrogat in die Bedarfsberechnung einzustellen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versorgungsleistungen insgesamt während der Ehe erbracht wurden und/oder ob sie auf dem ggf. bereits durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen.

 

Rz. 1477

Allgemein sind laufende Einkünfte aus Pensionen und Renten aller Art nebst Zuschlägen und Zulagen unterhaltsrechtlich wie Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.[1562] Dies gilt auch für sonstige Bezüge, Vorteile und Zulagen, die wegen Erreichens der Altersgrenze, teilweiser oder voller Erwerbsminderung[1563] oder für Witwen und Waisen[1564] gewährt werden. Gleiches gilt für Leibrenten und sonstige privaten Rentenzahlungen aus Anlass von Vermögensübertragungen, für private Versorgungsrenten und Schadenrenten aus Versicherungsverträgen, für betriebliche Renten und andere wiederkehrende Leistungen wie Altenleistungen in der Landwirtschaft.

 

Rz. 1478

Da es bei diesen Leistungen keine berufsbedingten Aufwendungen (Werbungskosten) gibt, kann auch kein entsprechender pauschaler oder konkreter Abzug geltend gemacht werden.[1565]

Folgende Arten von Versorgungsbezügen und Renten nebst Zulagen und Zuschlägen kommt in Betracht:

Pensionen,[1566] Familienzuschlag[1567] und kinderbezogene Bestandteile der Bezüge eines Beamten oder Ruhestandsbeamten;[1568]
Renten einschl. Zusatzrenten[1569] und Kinderzuschussrenten (§§ 35 ff., 270 SGB VI);
Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 34 SGB VI) einschließlich eines Übergangsgeldes neben dem Krankengeld;[1570]
Grundrente nach § 31 BVG (Kriegsopferversorgung);
Schwerstbeschädigten- und Pflegezulage nach §§ 31 und 35 BVG (Ausgleich für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit);
Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte nach § 32 BVG;
Leibrente als Gegenleistung für eine Vermögensveräußerung;
Berufsschadensausgleichsrente nach § 30 Abs. 3 BVG;
Ehegattenzuschlag nach § 33a BVG;
Kleiderzulage nach § 15 BVG;[1571]
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 7 ff., 26 ff. SGB VII;
Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wegen Schadens an Körper und Gesundheit (§§ 28 ff. BEG) und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (§§ 46 ff. BEG);
Waisenrenten[1572] und Halbwaisenrenten;[1573]
Blindengeld;[1574]
Witwenrente nach § 46 SGB VI[1575] und Erziehungsrente nach § 47 SGB VI[1576] ggf. Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen.[1577]
[1562] BGH FamRZ 2011, 454.
[1565] BGH FamRZ 1983, 150; BGH FamRZ 2009, 762.
[1569] BGH FamRZ 2011, 454.
[1570] OLG Brandenburg OLGR 2009, 427.
[1571] OLG Hamm FamRZ 1991, 1199: Leistung ist regelmäßig durch einen erhöhten Bedarf aufgebraucht.
[1572] BGH FamRZ 1980, 1109.
[1574] OLG Hamm FamRZ 1990, 405; vgl. auch Ziff. 2.7 der Leitlinien der Oberlandesgerichte.
[1577] Vgl. dazu Wendl/Dose/Dose, § 1 Rn 629 ff.

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