Rz. 723

Grundsätzlich findet eine Abänderung von Unterhaltstiteln nur zwischen den Parteien statt.

Im Fall der Rechtsnachfolge – z.B. auf den Sozialhilfeträger – ist der Rechtsnachfolger allerdings die richtige Partei auf Beklagtenseite für eine Abänderungsklage des Schuldners des übergegangenen Anspruchs, soweit sich, wie etwa bei Unterhaltsansprüchen vor Rechtshängigkeit, die Rechtskraft des Urteils zwischen den Parteien nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde, so das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung vom 21.12.2004.[737]

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

 

Rz. 724

 

Beispiel

Der Kläger schloss mit seiner geschiedenen Ehefrau einen Prozessvergleich, in dem er sich zu Unterhaltszahlungen verpflichtete. Mit der Abänderungsklage verlangt er den Wegfall der Unterhaltspflicht. Die Klage erhob er gegen die Stadt K, die der geschiedenen Frau Sozialhilfe gewährt hat. Das OLG hat der Klage teilweise stattgegeben.

 

Rz. 725

Grundsätzlich findet die Abänderung eines Vergleichs nach § 313 BGB nur zwischen den Parteien des Vergleichs statt.

Bei Rechtsnachfolge, wie z.B. beim Forderungsübergang auf den Träger der Sozialhilfe, § 94 SGB XII, gilt Folgendes:

Die Parteien des Abänderungsverfahrens müssen die gleichen sein wie die des Vorprozesses. Sonst ist die Abänderungsklage unzulässig.[738]

Der Träger der Sozialhilfe, auf den die titulierten Unterhaltsansprüche gem. § 94 SGB XII übergegangen sind, ist daher ebenfalls Partei.[739]

Da die Unterhaltsberechtigten aber ab Januar 2005 ALG II beziehen dürfen, endet die Passiv-/Aktivlegitimation mit dem 31.12.2004.[740]

 

Rz. 726

Zur Passivlegitimation bei Abänderungsklagen gilt insgesamt Folgendes:

Abänderung durch den Sozialhilfeträger:

Hat der unterhaltsberechtigte den Titel erstritten und bezieht er Sozialhilfe, kann der Sozialhilfeträger Abänderungsklage erheben, wenn er aufgrund der den zuerkannten Unterhalt übersteigenden Sozialhilfe ein Forderungsübergang erfolgt ist. Für die Zeit ab Schluss der letzten mündlichen Verhandlung liegt die Klageberechtigung beim Unterhaltsberechtigten, da noch kein Forderungsübergang stattgefunden hat.

Abänderung durch den Unterhaltsschuldner:

Beim Unterhaltsschuldner ist zu unterscheiden, gegen wen er die Abänderungsklage richten muss.

Abänderungsklage gegen den Unterhaltsgläubiger:

Der Unterhaltsschuldner muss gegen den Unterhaltsgläubiger vorgehen, wenn ein Urteil in Frage steht. Denn eine Abänderung ist gem. § 323 Abs. 3 ZPO erst ab Rechtshängigkeit möglich.[741] Ab diesem Zeitpunkt greift § 265 Abs. 2 ZPO. Danach hat der Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger keinen Einfluss mehr auf den Prozess.[742]

Abänderungsklage gegen den Sozialhilfeträger:

Der Rechtsnachfolger ist die passivlegitimierte Partei für eine Abänderungsklage des Schuldners, soweit sich die Rechtskraft eines Urteils zwischen den Vergleichsparteien nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde. Daher ist die Abänderungsklage, soweit eine Abänderung vor ihrer Rechtshängigkeit begehrt wird, gegen den Sozialhilfeträger zu richten. Handelt es sich allerdings um einen Unterhaltstitel, der bereits vor Rechtshängigkeit abgeändert werden kann, ist der Träger der Sozialhilfe der richtige Beklagte, soweit von der Abänderungsklage Unterhaltsansprüche erfasst sind, die auf ihn übergegangen sind.

 

Rz. 727

Ist nur ein Teil der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen, müssen sowohl der Träger der Sozialhilfe als auch der Titelgläubiger verklagt werden, wenn die Abänderungsklage auch Wirkung gegenüber der Vergleichspartei erzielen soll.[743]

Für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage kann sie auch im Hinblick auf § 265 Abs. 2 ZPO gegen die Vergleichspartei gerichtet werden. Wird sie nur gegen den Sozialhilfeträger als Rechtsnachfolger erhoben, ist dies auch für solche Unterhaltsansprüche zulässig, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung übergehen können.

 

Rz. 728

 

Hinweis

Der BGH hat im Übrigen zu den Gerichtskosten eines Verfahrens der Träger der Sozialhilfe entschieden, dass diese von den Kosten befreit sind, wenn das Verfahren einen engen, sachlichen Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger hat.[744]

[737] OLG Karlsruhe v. 21.12.2004 – 2 UF 103/04, n.v., Abruf-Nr. 051734 unter www.iww.de.
[738] BGH FamRZ 1986, 284; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 553.
[739] BGH FamRZ 1992, 1060.
[740] Vgl. dazu Klinkhammer, FK 2005, 58 und Soyka, FK 2005, 109, 110.
[741] OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 764.
[743] BGH FamRZ 1986, 153; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1512.

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