Rz. 1864

Wohnkosten können unterschiedlich hoch sein, abhängig davon, ob man z.B. im ländlichen Raum oder im Innenbereich einer Großstadt wohnt. Dies bereitet häufig Probleme, weil innerhalb eines OLG-Bezirks einheitliche Selbstbehaltssätze gelten, aber auch innerhalb eines Bezirks sehr unterschiedlich hohe Wohnkosten auftreten können. Die Sozialhilfe verwendet nur für den allgemeinen Lebensbedarf pauschale Regelsätze und deckt die Wohnkosten in ihrer tatsächlichen Höhe.

Der daraus resultierenden Abweichung tragen die Oberlandesgerichte[2024] dadurch Rechnung, dass sie in ihren Selbstbehaltssätzen einen Wohnkostenanteil ausweisen. Das OLG Köln[2025] teilt die Wohnkosten nach Köpfen auf, wobei Kindern 20 % ihres Barunterhaltes zugerechnet werden.

 

Rz. 1865

Unvermeidbare Mietkosten führen, soweit sie den im Selbstbehalt vorausgesetzten Betrag übersteigen, zu einer entsprechenden Erhöhung des Selbstbehaltes. Umgekehrt kann eine Herabsetzung des Selbstbehaltes veranlasst sein, wenn ein Teil des allgemeinen Lebensbedarfs des Verpflichteten anderweitig gedeckt ist, z.B. durch ein wohnkostenfreies Wohnen oder durch die Leistung des neuen Ehemannes zum Familienunterhalt in einer neuen Ehe.[2026]

 

Rz. 1866

Allerdings ist insgesamt zu berücksichtigen, dass ein Betroffener häufig bewusst und gewollt ein Mietverhältnis auf niedrigem Niveau eingeht und damit auch auf gewissen Komfort verzichtet, um das dadurch Ersparte in anderer Weise verwenden zu können. Diese Entscheidung darf nicht durch Herabsetzung des Selbstbehaltes unterlaufen werden.[2027] Deshalb kommt die Herabsetzung des Selbstbehaltes nur dann in Betracht, wenn der Pflichtige in einer Region mit niedrigen Mieten lebt, ohne dass diese Wahl durch die Erwägung der Mietersparnis mitbestimmt worden wäre.

 

Rz. 1867

Staatliches Wohngeld soll eine starke Mietbelastung reduzieren. Unterhaltsrechtlich maßgebend ist bei der Leistungsfähigkeit nicht das tatsächlich bezogene Wohngeld, sondern der insoweit bestehende Anspruch, weil der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit hat, sich zumutbares Einkommen zu verschaffen. Das gilt in erhöhtem Maße im Mangelfall.

 

Rz. 1868

Bei einer Familienwohnung müssen die Wohnkosten auf die Bewohner verteilt werden. Den Kindern ist je ein Anteil von 20 % ihres Unterhalts anzurechnen, während der Rest auf die Erwachsenen nach Köpfen zu verteilen ist.

[2024] Ausgenommen KG, OLG Celle, Oldenburg und Rostock.
[2025] Ziff. 21.5.2 der Leitlinien.
[2026] BGH FamRZ 1987, 472; BGH FamRZ 1998, 286.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge