Rz. 342

Das "Umstandsmoment" ist gegeben, wenn der Schuldner aufgrund des Verhaltens des Gläubigers davon ausgehen durfte, dass er nicht auf Zahlung in Anspruch genommen werde. Dabei kommt es jedoch nicht auf konkrete Vertrauensinvestitionen des Unterhaltsschuldners bzw. auf das Entstehen besonderer Nachteile durch die späte Inanspruchnahme an.[601] Die bloße Untätigkeit des Berechtigten genügt dazu nicht.

Zitat

BGH v. 31.1.2018 – XII ZB 133/17[602]

1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein.[603]

2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.[604]

[602] BGH NJW 2018, 1013, Viefhues, FF 2018, 253 und ausführlich Rake, FuR 2018, 446; vgl. auch BGH v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17, FF 2018, 206 m. Anm. Graba.
[603] Fortführung von BGH v. 13.1.1988 – IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und v. 16.6.1999 – XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422.

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