Rz. 302

Mit der Formulierung "offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten" soll der Ausnahmecharakter der Vorschrift hervorgehoben werden. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB ist die Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Unterhaltsberechtigten, die sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren.[542]

 

Rz. 303

Ehebruch – Aufnahme einer neuen Partnerschaft

Dieses Prinzip wird z.B. verletzt, wenn der Unterhaltsberechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und dem neuen Partner die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteilwerden lässt.[543] Dabei ist es regelmäßig nicht von Bedeutung, ob sich der Berechtigte dem neuen Partner im unmittelbaren Anschluss an die Trennung zuwendet oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens geschieht.[544] Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Unterhaltsberechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war.[545]

Ein Ehebruch führt allerdings als solcher noch nicht ohne weiteres zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB.[546] Zwar handelt es sich bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur ehelichen Treue grundsätzlich um ein Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB.[547] Erforderlich ist zudem, dass das Fehlverhalten eindeutig beim Berechtigten liegt.[548]

 

Rz. 304

Selbst bei einem feststehenden einseitigen Fehlverhalten führt der Ehebruch allein aber noch nicht zur Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts, sondern diese erfordern nach der Rechtsprechung des Senats eine so schwerwiegende Abkehr von ehelichen Bindungen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erschiene.[549] Dementsprechend hat der BGH einen Härtegrund (erst) bei Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses angenommen, wenn darin die Ursache für das Scheitern der Ehe lag.

Zitat

OLG Hamm v. 9.6.2022 – 4 UF 175/20 Rn 109[550]

Wird die neue Beziehung erst nach der Trennung der Ehegatten eingegangen, ist kein Ausbruch aus intakter Beziehung gegeben.

 

Rz. 305

 

Praxistipp

Die Unterhaltsberechtigte trägt die negative Darlegungslast für die Behauptung der noch bestehenden Intaktheit der Ehe.

 

Rz. 306

Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes

Der BGH hat auch das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes als Härtegrund i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB angesehen.[551]

 

Rz. 307

 

Exkurs

Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies

zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen,[552]
eine Anfechtung einer schenkungsweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen.[553]
[542] BGH FamRZ 2011, 791 m. Anm. Norpoth, FamRZ 2011, 873 = NJW 2011, 1582 m. Anm. Maurer = FuR 2011, 392.
[543] BGH FamRZ 2011, 791 m. Anm. Norpoth, FamRZ 2011, 873 = NJW 2011, 1582 m. Anm. Maurer = FuR 2011, 392.
[544] BGH FamRZ 2011, 791 m. Anm. Norpoth, FamRZ 2011, 873 = NJW 2011, 1582 m. Anm. Maurer = FuR 2011, 392.
[545] BGH BGHZ 176, 150 = FamRZ 2008, 1414 Rn 26.
[546] BGH NJW 2012 1443 = FamRZ 2012, 779 m. Anm. Löhnig; dazu Wever, FamRZ 2012, 1601.
[547] BGH FamRZ 1983, 670; BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174.
[548] BGH NJW 2012 1443 = FamRZ 2012, 779 m. Anm. Löhnig; dazu Wever, FamRZ 2012, 1601.
[549] BGH NJW 2012, 1443 = FamRZ 2012, 779 m. Anm. Löhnig; dazu Wever, FamRZ 2012, 1601; BGH FamRZ 2008, 1414 Rn 22 m.w.N., BGH FamRZ 1983, 670.
[550] OLG Hamm FamRZ 2023, 588.
[551] BGH NJW 2012, 1443 = FamRZ 2012, 779 m. Anm. Löhnig.
[552] BGH NJW 2012, 1446 = FamRZ 2012, 845, dazu Wever, FamRZ 2012, 1601; OLG Köln v. 15.2.2013 – 4 UF 226/12, FamFR 2013, 278.
[553] BGH NJW 2012, 2728 = FamRZ 2012, 1363; dazu Wever, FamRZ 2012, 1601.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge