Rz. 59

Auskunftsberechtigt sind die Verwandten in gerader Linie nach § 1601 BGB (bzw. bei Verweisung die entsprechenden Beteiligten des Unterhaltsschuldverhältnisses). Der Auskunftsanspruch steht dem Unterhaltsberechtigten ebenso wie dem Unterhaltspflichtigen zu.[71]

 

Rz. 60

 

Praxistipp

Möglich ist deshalb ein sog. Auskunftswiderantrag. Auch wenn im Rahmen eines Unterhaltsantrags die Bedürftigkeit des Antragstellers ohnehin zu prüfen ist, hat der angeblich Unterhaltspflichtige trotzdem ein schützenswertes Interesse daran, das Maß der Bedürftigkeit des Antragstellers zuverlässig zu ermitteln; das Rechtsschutzbedürfnis für einen Auskunftswiderantrag ist daher gegeben.[72]

 

Rz. 61

Allgemein besteht ein Auskunftsrecht, wenn und soweit die Auskunft für die Unterhaltsberechnung von Bedeutung ist.[73] Eine Auskunft kann nur verweigert werden, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Unterhaltsanspruch beeinflussen kann (sog. Negativevidenz).[74]

Der Unterhaltsschuldner kann seine Auskunftspflicht auch nicht dadurch umgehen, dass er sich für unbeschränkt leistungsfähig erklärt.[75]

Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.[76]

Der Unterhaltsberechtigte hat also grundsätzlich einen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB, es sei denn,

die Auskunft ist nicht erforderlich, weil z.B. beim Ehegattenunterhalt der Bedarf konkret (und nicht aufgrund einer Einkommensquote) berechnet wird (z.B. bei einem Bedarf von 2.000 EUR und unstreitiger Leistungsfähigkeit des Schuldners, der ein Nettoeinkommen von 7.000 EUR einräumt),
oder ein Unterhaltsanspruch ist erkennbar ausgeschlossen, weil es eindeutig z.B. an Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit fehlt.
 

Rz. 62

 

Anwaltlicher Hinweis!

Der Auskunftsanspruch muss grundsätzlich nicht durch substantiierten Vortrag zum Unterhaltsanspruch begründet werden.[77]

Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bezweckt nämlich, dem Unterhaltsgläubiger die notwendigen Informationen für die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch setzt daher das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs voraus. Jedoch bedarf es in der Regel keines substantiierten Vortrags zu dem Unterhaltsanspruch, da regelmäßig erst nach Erteilung der Auskunft feststeht, ob ein solcher Unterhaltsanspruch überhaupt besteht. Seiner Darlegungslast genügt der Unterhaltsgläubiger daher im Normalfall dadurch, dass er auf das in Betracht kommende Unterhaltsrechtsverhältnis hinweist und in allgemeiner Hinsicht den Grund für die Inanspruchnahme auf Unterhalt nennt.

[71] Vgl. Grüneberg/von Pückler, § 1605 Rn 6.
[72] Vgl. dazu auch Horndasch, Verbundverfahren Scheidung, 1. Aufl. 2008, Rn 502.
[73] BGH FamRZ 2018, 260; Horndasch, Verbundverfahren Scheidung, 1. Aufl. 2008, Rn 498.
[74] BGH FamRZ 2021, 28; BGH NJW 2018, 468 = NZFam 2018, 130.
[75] Vgl. dazu Breuers/Thormeyer, FuR 2018, 179.
[76] BGH FamRZ 2021, 28; BGH NJW 2018, 468 = NZFam 2018, 130.

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