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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Krankheit, Gebrechen, körperliche oder geistige Schwäche

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 1199

Der Krankheitsbegriff ist weit auszulegen und entspricht den entsprechenden Begriffen im Sozialversicherungs- und Beamtenrecht (§ 1247 Abs. 2 RVO bzw. § 42 Abs. 1 S. 1 BBG).

Krankheit ist danach ein "objektiv fassbarer regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf".[1239]

Der Krankheit stehen Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte gleich.

Gebrechen sind von der Regel abweichende körperliche oder geistige Zustände, mit deren Dauer für nicht absehbare Zeit zu rechnen ist,[1240] beispielsweise Taubheit, Blindheit, körperliche Behinderungen, aber auch Altersabbau, geringe Intelligenz, Schwachsinn und sonstige, nicht kompensierbare Persönlichkeitsstörungen.[1241]

 

Rz. 1200

Auch Suchterkrankungen ohne Verschuldensaspekt, z.B. durch Alkohol, Drogen oder Medikamente[1242] fallen hierunter,[1243] sofern sie dazu führen, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der dadurch hervorgerufenen Willensschwäche keine geregelte Erwerbstätigkeit durchhalten könnte.[1244] In gleicher Weise trifft dies für Übergewicht[1245] oder Magersucht[1246] zu.

 

Rz. 1201

Wegen des weiten Krankheitsbegriffs des § 1572 BGB ist auch eine Depression eine Erkrankung mit der möglichen Folge eines Unterhaltsanspruches nach § 1572 BGB.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Depression im Zusammenhang mit der Ehe oder als Folge der Trennung und Scheidung entstanden ist. Zu unterscheiden ist aber eine lediglich depressive Verstimmung, die in der Regel vorübergehender Natur ist von der schweren ggf. rezidivierenden Depression.[1247] Lediglich die letztere Art der Depression ist geeignet, einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB zu begründen.[1248]

 

Rz. 1202

Unter den Krankheitsbegriff des § 1572 BGB fallen auch Personen, die in Folge einer seelisc...

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