Rz. 315

Unter bestimmten Umständen kann das Recht entfallen, sich auf Verwirkung zu berufen.

Zitat

OLG Koblenz, Beschl. v. 5.6.2019 – 9 UF 104/19[561]

Der Unterhaltspflichtige kann durch – ausdrückliche oder konkludente – Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten auf die Geltendmachung der Verwirkung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB verzichten.

Dies kann im Unterschied zu einer Verzeihung auch bereits vor Eintritt des Verwirkungstatbestandes geschehen.

OLG Koblenz v. 16.5.2018 – 13 UF 138/18[562]

Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kann ausscheiden, wenn der Unterhaltspflichtige das dem Berechtigten vorgeworfene, für den Verwirkungseinwand herangezogene Verhalten in der Vergangenheit toleriert hat.

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