Leitsatz (amtlich)

Ein unter die Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellter Sachantrag (sog. Klage-/Antragsentwurf) wird weder mit Einreichung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe noch mit der Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe bei Gericht anhängig. Auch im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bedarf es für das Anhängigwerden des Sachantrags dann noch einer weiteren Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Gericht.

Eine wirksame übereinstimmende Erledigungserklärung ist prozessual bindend.

Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kann ausscheiden, wenn der Unterhaltspflichtige das dem Berechtigten vorgeworfene, für den Verwirkungseinwand herangezogene Verhalten in der Vergangenheit toleriert hat.

 

Normenkette

BGB § 1579; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 91a, 114, 167, 253, 269 Abs. 3 S. 3

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 31.01.2018 in Ziff. 1 seines Tenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin wie nachfolgend dargestellt ab dem 01.05.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen:

  • Mai bis Dezember 2017: 373 EUR/mtl.
  • Januar bis März 2018: 581 EUR/mtl.
  • ab April 2018: 382 EUR/mtl.

2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird des Weiteren der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 31.01.2018 in Ziff. 3 seines Tenors teilweise aufgehoben, nämlich soweit das Familiengericht darin eine Feststellung der Erledigung der Zahlungsansprüche in Höhe von 7.083,71 EUR (Ausgleich steuerliches Realsplitting und Auszahlung hälftiges Bausparguthaben) abweist.

3. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird darüber hinaus der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 31.01.2018 in Ziff. 4 seines Tenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

4. Die Antragstellerin ist ihrer Beschwerde im Umfang deren teilweisen Rücknahme verlustig.

5. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

6. Die Mehrkosten des zurückgenommenen Teils der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Im Übrigen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

7. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Ehe ist seit dem Jahr 2013 geschieden. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, von denen keines aktuell noch unterhaltsrelevant ist.

Vor dem Familiengericht hat die Antragstellerin Unterhalt ab November 2015 begehrt; verpflichtet zur Zahlung hat das Familiengericht den Antragsgegner ab dem 01.01.2016 in unterschiedlicher Höhe. ... Die Kosten des Verfahrens hat das Familiengericht schließlich zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Kosten für einen vor Antragszustellung erfüllten Zahlungsanspruch der Antragstellerin über 7.083,71 EUR (Ausgleich steuerliches Realsplitting und Auszahlung hälftiges Bausparguthaben) nicht dem Antragsgegner aufzuerlegen seien.

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. ... Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Antragstellerin aus, dass infolge Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit bei dem Antragsgegner ab Dezember 2017 dessen im Jahr 2016 erzielter Nettoverdienst anzusetzen sei. Nach Bereinigung um diverse Abzugspositionen, Hinzurechnung des steuerlichen Realsplittingvorteils von 70,39 EUR sowie Abzug des Anreizsiebtels verbleibe beim Antragsgegner so ein unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen von 2.101 EUR. Nachdem sich ihres auf 939,02 EUR belaufe, ergebe sich für sie ein Unterhaltsanspruch von gerundet 581 EUR/mtl. Bei der Kostenentscheidung habe das Familiengericht hingegen zum einen die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG) übersehen und nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner für die Teilerledigung der betreffenden Verfahrensgegenstände Veranlassung gegeben habe. Dabei sei unerheblich, ob der Antragsgegner die Ansprüche vor oder nach Rechtshängigkeit erfüllt habe; entscheidend sei allein die Veranlassung zur Einreichung entsprechender Anträge. Diese seien bei Erfüllung jedenfalls auch schon anhängig gewesen. Eine ggfls. vorliegende einseitige Erledigungserklärung sei als privilegierte Antragsrücknahme auszulegen. Auch habe der Antragsgegner der Teilerledigungserklärung nicht ausdrücklich widersprochen, sondern nur darauf hingewiesen, dass er insoweit nicht die Kosten zu übernehmen habe. Hierin könne man einen Anschluss an die Teilerledigungserklärung sehen, so dass eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu ihren Gunsten hätte ergehen müssen. Zum anderen sei im Rahmen der familiengerichtlichen Kostenentscheidung außer Acht gela...

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