Rz. 778

Ehegattenunterhaltszahlungen sind begünstigte Aufwendungen und somit zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Unterhaltszahlungen freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erbracht werden. Es muss sich auch nicht um laufende oder einmalige Leistungen handeln. Auch die infolge des Nachteilsausgleichs zu erstattende Steuer und der zu leistende Verfahrenskostenvorschuss zählen hierzu.

 

Rz. 779

 

Hinweis

Ab VZ 2015 findet sich die Vorschrift nicht mehr in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern in § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG!

 

Rz. 780

Auch Sachleistungen können berücksichtigt werden.

Hierzu zählt auch der Mietwert einer unentgeltlich überlassenen Wohnung.[543]

Befindet sich die Wohnung im Miteigentum des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartners, kann der Ehepartner, der die Wohnung überlässt, neben dem Mietwert seines Miteigentumsanteils auch die von ihm aufgrund der Unterhaltsvereinbarung getragenen verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil des anderen Partners als Sonderausgaben abziehen.[544] Als Wertmaßstab dienen die amtlichen Sachbezugswerte (ab 1.1.2012 die 4. VO zur Änderung der SozialversicherungsentgeltVO v. 2.12.2011; 4. SvEVÄndV),[545] bzw. im Falle der Mietwohnung auch der objektive Mietwert (ortsübliche Miete).

Bei Zahlungen an ein gemeinsames Kind handelt es sich nicht um Ehegattenunterhalt, selbst wenn diese Zahlungen den geschiedenen Ehepartner von dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind befreien.[546]

Anwaltsgebühren, die aufgewendet werden, um die Zustimmung zum Realsplitting zu erlangen, sind lediglich Nebenkosten zum Sonderausgabenabzug, die nicht abzugsfähige Sonderausgaben sind.[547]

Den nachehelichen Unterhalt aus dem Nachlass kann nach der Rechtsprechung des BFH[548] der Erbe des Unterhaltspflichtigen trotz der ihm nach § 1586b BGB obliegenden Unterhaltslast gegenüber dem geschiedenen früheren Ehegatten des Erblassers nicht als Sonderausgabe abziehen. Die Abzugsberechtigung ist nach BFH höchstpersönlicher Natur und die Lage im Verhältnis zum Erben eine völlig andere. Zudem sei die Haftung begrenzt. Die Aussage des § 45 AO zur Gesamtrechtsnachfolge sei insoweit eingeschränkt.

[543] BFH v. 29.6.2022 – X R 33/20, www.bundesfinanzhof.de
[545] 4. SvEVÄndV BGBl I 2011, 2453.
[546] BFH, Beschl. v. 3.2.2000 – BFH/NV 2000, 841.
[547] BFH, Urt. v. 10.3.1999 – BFH/NV 1999, 673.

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