Rz. 1659

Ein Anspruch auf die Abdeckung eines Mehrbedarfs besteht, wenn bei einem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände zusätzliche Mittel für besondere Aufwendungen benötigt werden, die durch den Elementarbedarf nicht abgedeckt werden und deshalb zusätzlich zum Elementarbedarf als unselbstständige Unterhaltsbestandteile geleistet werden müssen.

Bei der Ermittlung des verteilungsfähigen Einkommens sind solche Beträge vorweg abzuziehen.

 

Rz. 1660

Es handelt sich bei Mehrbedarf um einen solchen Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig – jedenfalls während eines längeren Zeitraums – anfällt, das Übliche übersteigt, allerdings kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes berücksichtigt werden kann.[1792]

 

Rz. 1661

Mehrbedarf grenzt sich von Sonderbedarf dadurch ab, dass letzterer einen unregelmäßigen außergewöhnlichen hohen Bedarf darstellt, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte. Eine Eingruppierung als Sonderbedarf scheidet damit schon aus, wenn die zusätzlichen Kosten mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren.[1793]

[1792] Zur Definition vgl. Kleffmann/Soyka/Soyka, Kap. 1 Rn 16; ebenso Siebert, FuR 2021, 524, 525.
[1793] Ausführlich Roßmann/Viefhues/Viefhues, Rn 594 ff.

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