Rz. 1010

Der BGH hat nicht immer konsequent das In-Prinzip angewendet. So hat er eine fiktive Steuerberechnung in einem Fall zugunsten des Unterhaltsschuldners zugelassen, der erhebliche Verluste aus einem Bauherrenmodell ausgewiesen hatte.[813] Die fiktive Steuerlast wurde dort vom Unterhaltseinkommen abgezogen. Auch nimmt die Rechtsprechung stets eine fiktive Steuerberechnung vor, wenn es um die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse und die Nichtausschöpfung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten geht.[814]

Ferner erfolgt eine fiktive Steuerberechnung, wenn statt der degressiven AfA eine lineare AfA-Tabelle Berücksichtigung finden soll und wenn Ansparabschreibungen nicht innerhalb des unterhaltsrelevanten Betrachtungszeitraumes gebildet und aufgelöst werden.[815]

Auch sind Fiktivsteuern zu berechnen, wenn steuerliche Vorteile bei der Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen vorhanden sind. Der Splittingvorteil des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen bleibt nämlich beim Ehegattenunterhalt im Gegensatz zur Berechnung beim Kindesunterhalt unberücksichtigt.[816] Das Bundesverfassungsgericht[817] führt aus:

"Steuerliche Vorteile, deren Entstehen vom Eheschluss ausgelöst werden, die das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzen und die der Gesetzgeber in Konkretisierung seines Schutzauftrages allein der bestehenden Ehe einräumt, dürfen ihr durch die Gerichte nicht dadurch wieder entzogen werden, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und über die Unterhaltsberechnung auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen."

Auch bei der Aufteilung einer Steuerschuld zwischen Ehegatten erfolgt eine fiktiv getrennte Veranlagung gemäß § 270 AO.[818]

[813] BGH FamRZ 1987, 36, 37.
[814] OLG Hamm FamRZ 2000, 311; OLG Schleswig FamRZ 2000, 825 f.; BGH FamRZ 2007, 1229, 1231.
[815] Vgl. BGH FamRZ 2003, 741 ff., sowie FamRZ 2004, 1177 ff.
[816] Vgl. BGH ZFE 2005, 449 ff.; FuR 2007, 367.
[817] Beschl. v. 7.10.2003, FamRZ 2003, 1821 = FuR 2003, 507 = NJW 2003, 3466.
[818] BGH FamRZ 2006, 1178; 2007,1229; vgl. hierzu auch mit Beispiel Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Ist das In-Prinzip noch zu halten?, FuR 2004, 160 ff.

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