Rz. 639

Nutzt der Berechtige eine in seinem Eigentum stehende Wohnung oder ein Haus, sind ihm die Nutzungsvorteile anzurechnen. Bei lastenfreiem Eigentum, bei dem ein Abzug für Zins- und Tilgungsaufwand nicht erfolgt, handelt es sich grundsätzlich um (zusätzliches) Einkommen in Höhe der Marktmiete.[686]

Einzuschränken ist, dass nur ein angemessener Nutzungsbetrag anzurechnen ist, der dem Wohnanteil im Unterhalt entspricht.

Auf einen Wohnungswechsel kann der Berechtigte nicht verwiesen werden.

 

Rz. 640

Die Bemessung des Wohnwertes hat nicht nach einer den Einkommensverhältnissen entsprechenden ersparten Miete zu erfolgen, auch nicht nach einem objektiv angemessenen Nettomietzins für das bewohnte Objekt. Für die Trennungszeit ist nach den tatsächlichen Verhältnissen lediglich ein eingeschränkter Wohnwert zu berücksichtigen. Der durch Auszug des anderen Ehepartners entstehende Wohnungsteil wird als "totes Kapital" nicht in eine Wohnwertberechnung einbezogen. Der Grund liegt darin, dass eine mögliche Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durch eine frühzeitige Verwertung der Ehewohnung und durch Druck auf den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten erschwert werden soll.[687]

Bis das Scheitern der Ehe feststeht, bleibt die Bereithaltung der ggf. für den bewohnenden Ehegatten zu großen Wohnung wegen der eventuellen Wiederaufnahme der Ehe sinnvoll.[688]

 

Rz. 641

 

Praxistipp

Der Vortrag zum endgültigen Scheitern der Ehe kann auf die Zumutbarkeit eines Umzugs Einfluss haben.

[686] BGH FamRZ 1992, 1045, 1049.
[688] BGH FamRZ 1989, 1160.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge