Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts, insbesondere

  1. zur Bewertung des sogenannten Wohnvorteils und zur Anerkennung einer Instandhaltungsrücklage als Belastung des Wohnwerts, sowie
  2. zur Ermittlung und Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts bei Berücksichtigung des Wohnvorteils.
 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Aktenzeichen 12 UF 96/96)

AG Lüdenscheid (Aktenzeichen 17 F 87/95)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Trennungsunterhalts.

Die 1940 geborene Klägerin und der 1938 geborene Beklagte heirateten im Jahre 1960. Sie haben aus der Ehe zwei in den Jahren 1961 und 1976 geborene Töchter. Seit Juni 1994 leben die Parteien getrennt. Im Juli 1994 erhob die Klägerin den Scheidungsantrag.

Der Beklagte war bis Ende April 1996 als Betriebswirt bei der Firma K. … GmbH angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde im März 1995 durch vergleichsweise Vereinbarung aufgehoben. Im April 1996 erhielt der Beklagte von dem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 106.000 DM, davon 36.000 DM steuerfrei. Seit 1. Juli 1996 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) sowie betriebliche Renten und ein Ruhegehalt von der Firma K..

Die Klägerin war während des ehelichen Zusammenlebens berufstätig. Von März 1994 bis August 1995 bezog sie Krankengeld. Gemäß Rentenbescheid der BfA vom 1. September 1995 erhält sie eine – rückwirkend ab 1. September 1994 bewilligte und zum Teil mit den Krankengeldzahlungen verrechnete – Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, die durch Bescheid vom 26. März 1997 weiter bis April 2000 befristet worden ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Einfamilienhauses U.straße 39 in L., das bis zum Auszug des Beklagten als Familienwohnsitz diente, und in dem die Klägerin seit der Trennung zusammen mit der jüngeren Tochter Maja lebt. Diese studiert seit dem Wintersemester 1995/96 Medizin in E.. Sie bewohnt in dem Haus der Mutter ein etwa 34 qm großes Appartement im Souterrain. Die Klägerin lebt in der früheren Ehewohnung, bestehend aus Wohn- und Eß-, sowie Schlafzimmer, Küche, Bad, Diele und WC. Im Dachgeschoß des Hauses ist außerdem ein Raum ausgebaut. Für den Erwerb des Hauses hatten die Parteien dinglich gesicherte Darlehen aufgenommen, die die Klägerin mit monatlich 281 DM (212 DM und 69 DM) abträgt. Außerdem bestehen nach der Feststellung des Oberlandesgerichts Verbindlichkeiten der Klägerin für den Grundbesitz aus einem LAG-Darlehen in Höhe von monatlich 33,66 DM sowie Belastungen in Höhe von monatlich 56,90 DM für Erbpachtzins und monatlich 82,20 DM für Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Straßenreinigung, Glasversicherung).

Die Tochter Maja hat den Beklagten im Jahre 1995 auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommen. Darauf hat der Beklagte durch notarielle Urkunde vom 30. August 1995 eine Verpflichtung zur Zahlung von monatlich 614 DM ab September 1995 anerkannt. Durch Teilurteil vom 9. Januar 1996 und Schlußurteil vom 15. Februar 1996 ist er zu weiteren im einzelnen aufgeschlüsselten Zahlungen verurteilt worden.

Die Klägerin hat mit der im Juli 1995 erhobenen Klage Trennungsunterhalt bestehend aus Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in unterschiedlicher Höhe ab Februar 1995 begehrt. Der Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 247,53 DM für Januar 1996 und in Höhe von monatlich 477 DM ab Februar 1996 anerkannt und sich im übrigen auf den Standpunkt gestellt, zu höheren Leistungen sei er nach den beiderseitigen finanziellen Verhältnissen – insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verbindlichkeiten auch gegenüber der Tochter Maja sowie nach Zurechnung eines Wohnvorteils der Klägerin – nicht verpflichtet.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat dem Begehren der Klägerin unter Klageabweisung im übrigen für das Jahr 1995 in gestaffelter Höhe und für die Zeit ab Januar 1996 in Höhe von monatlich (zusammen) 1.566,74 DM – abzüglich bereits geleisteter Zahlungen – stattgegeben.

Mit der Berufung gegen das Urteil hat der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage für die Zeit bis April 1996 begehrt und für die Zeit ab Mai 1996 Klageabweisung, soweit er zu höheren Zahlungen als monatlich 280,30 DM verurteilt worden ist. Dazu hat er geltend gemacht: Er habe der Klägerin bis einschließlich April 1996 insgesamt 5.101,35 DM Unterhalt gezahlt, während ihr allenfalls 4.527,10 DM zugestanden hätten. Für diesen Zeitraum bestehe daher kein Unterhaltsanspruch mehr. Ab Mai 1996 könne die Klägerin nicht mehr als den zugestandenen Betrag beanspruchen.

Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten – unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufung – zu folgenden Unterhaltszahlungen verurteilt:

Für Februar 1995:

306,58 DM Elementar- und

129,46 DM Altersvorsorgeunterhalt;

Für März 1995:

383,64 DM Elementar- und

147,73 DM Altersvorsorgeunterhalt;

Für die Zeit vom 1. April bis 31. August 1995:

monatlich

583,64 DM Elementar- und

147,73 DM Altersvorsorgeunterhalt;

Für September 1995:

1.167,64 DM

Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1995:

monatlich

1.337,79 DM;

Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1996:

monatlich

1.248,10 DM

und für die Zeit ab 1. Juli 1996:

monatlich

1.566,74 DM

abzüglich für September und Oktober 1995 gezahlter je 986 DM und für November 1995 bis Januar 1996 gezahlter je 266,39 DM.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren aus der Berufungsinstanz weiter verfolgt.

 

Entscheidungsgründe

A.

Das Oberlandesgericht hat den der Klägerin gemäß § 1361 BGB zustehenden Trennungsunterhalt nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien bestimmt, die zum einen dadurch geprägt seien, daß beide Eheleute über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bzw. Krankengeld und Rente verfügten, und zum anderen durch den Umstand, daß sie während des ehelichen Zusammenlebens mietfrei in dem der Klägerin gehörenden Haus gewohnt hätten. Mit Rücksicht darauf, daß die für die Unterhaltsberechnung im einzelnen maßgeblichen Tatsachen während des zu beurteilenden Zeitraums mehrfachen Veränderungen unterlagen, hat das Gericht die Unterhaltsbemessung nach Zeitabschnitten differenziert.

1. Dabei hat es zunächst für Februar 1995 einen Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 306,58 DM als Elementarunterhalt und 129,46 DM als Altersvorsorgeunterhalt ermittelt und dazu ausgeführt:

a) Der Beklagte habe 1995 über ein Nettoeinkommen von monatlich 4.576,18 DM verfügt. Davon seien die für die Tochter Maja geleisteten Unterhaltszahlungen abzuziehen. Nach einer von dem Beklagten vorgelegten und von der Klägerin nicht bestrittenen Aufstellung habe er im Jahre 1995 insgesamt 9.515 DM Kindesunterhalt gezahlt, also monatlich durchschnittlich 792,92 DM. Außerdem habe der Beklagte anrechenbare Versicherungsprämien von monatlich 91,60 DM erbracht. Sein bereinigtes Einkommen belaufe sich danach auf (4.576,18 DM - 792,92 DM - 91,60 DM =) 3.691,66 DM, von denen 6/7, also 3.164,28 DM, der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen seien.

Das Einkommen der Klägerin aus dem Bezug von Krankengeld sei für Februar 1995 mit 1.981,61 DM abzüglich eines unstreitigen Beitrags für zusätzliche Krankenversicherung in Höhe von 38,39 DM, d.h. bereinigt mit 1.943,22 DM, anzusetzen. Ein Barbetrag für die Gewährung von Naturalunterhalt für die volljährige Tochter Maja sei der Klägerin nicht anzurechnen. Der Barunterhaltsbedarf der Tochter werde durch den Beklagten sichergestellt. Soweit die Klägerin durch die Gewährung von Kost und Logis barwerte Leistungen erbringe, erfolge dies freiwillig und könne dem Beklagten nicht entgegengehalten werden.

Bei der Bestimmung der Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin bemesse, seien zu den Einkünften der Parteien auch die Vorteile zu rechnen, die sie durch das mietfreie Wohnen im Haus der Klägerin gehabt hätten, wobei der Wert der Gebrauchsvorteile insoweit anzusetzen sei, als er die Belastungen übersteige. Der Wert der Nutzung des Hauses sei hier – unter Berücksichtigung des durch den Auszug des Beklagten verursachten anteiligen Nutzungsausfalls (sog. totes Kapital) – mit monatlich 700 DM anzusetzen. Insoweit sei nicht der volle objektive Mietwert in Rechnung zu stellen, sondern nur ein Gebrauchsvorteil in Höhe eines Betrages, den die Klägerin für eine angemessene kleinere Wohnung – in der geschätzten Höhe von monatlich 700 DM – als Miete zahlen müßte. Von dem Nutzungswert verbleibe nach Abzug der Belastungen aus den Darlehensraten mit monatlich 281 DM und 33,66 DM, dem Erbpachtzins in Höhe von monatlich 56,90 DM und einer Instandhaltungsrücklage von monatlich 250 DM ein Nutzungsvorteil von monatlich 78,44 DM. Da es sich um ein Haus aus dem Baujahr 1970 handele, seien zu seiner Instandhaltung regelmäßige Reparaturen erforderlich, für die eine Rücklage von monatlich 250 DM anzuerkennen sei. Darüber hinausgehende Beträge, wie von der Klägerin geltend gemacht, könnten nicht angerechnet werden. Während der Trennungszeit könne dem Beklagten ein etwaiger Reparaturstau nicht entgegengehalten werden, wenn zuvor jahrelang keine wesentlichen Arbeiten an dem Haus durchgeführt worden seien.

Die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten für das Haus seien zwar mit monatlich 82,20 DM unstreitig. Sie könnten aber einem Mieter ebenso entgegengehalten werden und seien deshalb hier nicht zu berücksichtigen.

Weiteres Einkommen sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Insbesondere sei nicht von einem fiktiven Mieteinkommen für die von der Tochter bewohnte Souterrainwohnung auszugehen. Unabhängig davon, ob diese Wohnung überhaupt von ihrem Zuschnitt her an Fremde vermietet werden könnte, sei der Klägerin jedenfalls unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen, daß sie eine Vermietung der Wohnung an Dritte unterlassen habe. Es könne ihr nicht zugemutet werden, die Tochter zum Verlassen der Wohnung aufzufordern, zumal sie andererseits dem Beklagten auch nicht entgegenhalten könne, daß sie der Tochter durch Gewährung der Wohnmöglichkeit ihrerseits Unterhalt leiste.

b) Neben den aufgezeigten Bemessungsgrundlagen für den Elementarunterhalt hat das Oberlandesgericht die – weiteren – Voraussetzungen für die Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts unter Berücksichtigung der Werte der sogenannten Bremer Tabelle bestimmt und dazu ausgeführt:

Der Altersvorsorgeunterhalt errechne sich im Ausgangspunkt aus dem Elementarunterhalt, so wie er ohne den Vorsorgeunterhalt zu leisten wäre. Nach dem Zweck des Vorsorgeunterhalts solle einem unterhaltsberechtigten Ehegatten damit die Möglichkeit verschafft werden, seine Altersversorgung im Wege freiwilliger (Weiter-)Versicherung erhöhen zu können. Der Berechtigte solle mit dem Altersvorsorgeunterhalt die Nachteile ausgleichen können, die ihm aus der ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen könnten. Das gelte auch dann, wenn der Berechtigte seinen Unterhaltsbedarf zum Teil durch eigenes Einkommen decken könne, aus dem bereits Beiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung gezahlt oder anderweitig angerechnet würden. Auch insoweit müsse die Möglichkeit der Höherversicherung bestehen.

Anzurechnendes Einkommen durch den Vorteil mietfreien Wohnens beeinflusse die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts allerdings nicht. Der Wohnvorteil sei deshalb im Hinblick auf die Altersvorsorge „neutral” zu behandeln und weder bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs noch bei der Anrechnung des Eigeneinkommens des Berechtigten zu berücksichtigen. Die Anrechnung erfolge vielmehr erst in der „dritten Stufe”, bei der endgültigen Errechnung des Elementarunterhalts.

c) Auf den dargelegten Grundlagen hat das Berufungsgericht im einzelnen folgende Berechnung angestellt:

aa)

Einkommen des Beklagten:

3.164,28 DM

+ Einkommen der Klägerin:

1.943,22 DM

zusammen

5.107,50 DM

davon 1/2 (Unterhaltsbedarf)

2.553,75 DM

abzüglich Eigeneinkommen der Klägerin

1.943,22 DM

vorläufiger Unterhaltsbedarf

610,53 DM

darauf 14% Zuschlag nach der Bremer Tabelle, Stand 1.1.1995:

85,47 DM

ergibt Bemessungsgrundlage für den Altersvorsorgeunterhalt:

696,– DM

Altersvorsorgeunterhaltsbedarf:

18,6 %:129,46 DM

bb)

endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:

Einkommen nach den ehelichen Lebensverhältnissen:

5.107,50 DM

+ Wohnvorteil:

78,44 DM

ergibt

5.185,94 DM

abzüglich Altersvorsorgeunterhalt:

129,46 DM

ergibt

5.056,48 DM

davon 1/2 (Bedarf):

2.528,24 DM

abzüglich Einkommen der Klägerin:

1.943,22 DM

abzüglich Wohnvorteil der Klägerin:

78,44 DM

offener Elementarunterhalt:

506,58 DM

Da der Beklagte im Februar 1995 bereits 200 DM gezahlt habe, stehe der Klägerin noch ein Restanspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 306,58 DM neben dem Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 129,46 DM zu. Die Berufung des Beklagten sei insoweit zum Teil erfolgreich.

2. Bei der Unterhaltsberechnung für die Zeit von März bis einschließlich August 1995 hat das Oberlandesgericht eine Einkommensveränderung des Beklagten berücksichtigt, weil er ab März 1995 monatliche Raten von 292 DM auf eine gemeinsame ehebedingte Schuld habe abtragen müssen. Außerdem hat das Gericht, da der Beklagte seit März 1995 von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt war, sein Einkommen zur Hälfte und nicht mehr unter Berücksichtigung eines Bonus von 1/7 in die Berechnung eingestellt.

3. Für September 1995 hat das Oberlandesgericht auf Seiten der Klägerin statt des Krankengeldes die inzwischen bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente mit bereinigt monatlich 1.217,32 DM berücksichtigt. Danach hat es einen Elementarunterhalt von 936,27 DM und einen Altersvorsorgeunterhalt von 231,37 DM, insgesamt einen Unterhaltsanspruch der Klägerin von 1.167,64 DM, ermittelt und dazu ausgeführt: Ab September 1995 habe das Familiengericht der Klägerin zwar nur „Trennungsunterhalt” in Höhe von monatlich 1.607,54 DM zuerkannt. Die Klägerin habe jedoch im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht erklärt, daß sie ihren Unterhaltsanspruch hilfsweise mit dem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt auffülle. Dem sei zu folgen, da der Vorsorgeunterhalt ein unselbständiger Teil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs sei.

4. Für Oktober bis einschließlich Dezember 1995 ist die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin in verminderter (gezahlter) Höhe von bereinigt monatlich 922,13 DM in die Berechnung eingestellt worden.

5. Für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 1996 hat das Oberlandesgericht Veränderungen im Einkommen des Beklagten durch zeitweiligen Erhalt von Krankengeld, einen Rückgang der Arbeitseinkünfte und den Zufluß von Steuererstattungen – mit dem Ergebnis eines bereinigten Einkommens von monatlich 4.348,05 DM – berücksichtigt. Den Unterhalt für die Tochter Maja hat es ab Januar 1996 entsprechend der familiengerichtlichen Verurteilung mit monatlich 730 DM abgezogen. Etwa darüber hinausgehende freiwillige Leistungen des Beklagten seien der Klägerin nicht entgegenzuhalten. Das Renteneinkommen der Klägerin ist wegen veränderter Beiträge für die Zusatzkrankenversicherung nur noch in Höhe von monatlich 915,79 DM angesetzt worden.

6. Für die Zeit von Juli 1996 bis einschließlich Oktober 1996 hat das Oberlandesgericht auf Seiten des Beklagten ein Renteneinkommen von monatlich 4.076,10 DM eingesetzt sowie zusätzlich einen monatlichen Betrag von 800 DM als für die Unterhaltsbemessung relevanten Teil der von dem Arbeitgeber erhaltenen Abfindung. Im übrigen hat das Gericht die Abfindung anrechnungsfrei gelassen, weil sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien nicht in voller Höhe in den täglichen Konsum geflossen, sondern für anderweitige, außerplanmäßige Anschaffungen oder Vermögensanlagen verbraucht worden wäre. Das Einkommen der Klägerin ist wegen einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 1996 mit monatlich 921,59 DM in die Berechnung einbezogen worden.

7. Für November 1996 ist eine Veränderung insofern berücksichtigt worden, als die letzte Rate auf die ehebedingten Schulden statt mit 292 DM mit 301,28 DM zu tilgen war. Eine Veränderung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe von monatlich 1.566,74 DM zugunsten des Beklagten war damit nicht verbunden.

8. Für die Zeit vom 1. bis 18. Dezember 1996 ist der Wegfall der Darlehensrate mit einem entsprechenden Anstieg des anrechenbaren Einkommens des Beklagten auf 4.247,07 DM berücksichtigt worden. Eine Änderung des zugesprochenen Unterhaltsbetrages von 1.566,74 DM zugunsten des Beklagten ergab die Berechnung nicht.

9. Für die Zeit vom 19. bis 31. Dezember 1996 hat das Oberlandesgericht eine Veränderung im anrechenbaren Einkommen des Beklagten – durch die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung – auf monatlich 3.899,03 DM in Rechnung gestellt. Auch für diesen Zeitraum hatte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg.

10. Für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 1997 sind auf Seiten des Beklagten erhaltene Steuererstattungen in Höhe von monatlich 243,87 DM berücksichtigt worden. Auch für diesen Zeitraum war die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.

11. Für die Zeit ab Juli 1997 hat das Oberlandesgericht sowohl auf Seiten der Klägerin als auch auf Seiten des Beklagten Veränderungen der Renteneinkünfte berücksichtigt und für den Beklagten ein anrechenbares Einkommen von monatlich 3.970,74 DM, für die Klägerin ein solches von monatlich 905,03 DM in die Berechnung eingestellt. Als Unterhaltsanspruch ergab sich danach ein Betrag von monatlich 1.683,45 DM (Elementarunterhalt 1.303,82 DM, Altersvorsorgeunterhalt 379,63 DM), mithin keine Änderung des von dem Amtsgericht ausgeurteilten Betrages von monatlich 1.566,74 DM zugunsten des Beklagten.

B.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Die Revision hält die Beurteilung einer Reihe von Einzel-(Abzugs- bzw. Zuschlags-)positionen im Rahmen der von dem Oberlandesgericht vorgenommenen Berechnungen für rechtsfehlerhaft und macht dazu geltend:

1. a) Nach der Feststellung des Berufungsurteils sei der Beklagte durch rechtskräftiges Teilurteil vom 9. Januar 1996 und Schlußurteil vom 15. Februar 1996 zu Unterhaltszahlungen an die Tochter Maja in Höhe von monatlich 835 DM bis Dezember 1995 verurteilt worden. Das Berufungsgericht habe statt dessen lediglich 792,92 DM in Ansatz gebracht. Wenn aber die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Tochter monatlich 835 DM betragen habe, habe dieser ausgeurteilte Betrag als geschuldeter Unterhalt in die Berechnung des Ehegattenunterhalts einbezogen werden müssen. Andernfalls müßte dem Beklagten zugebilligt werden, Nachzahlungen auf Unterhaltsrückstände geltend zu machen.

b) Diese Rüge ist im Ergebnis begründet.

Das Berufungsgericht hat zwar im Ansatz zutreffend bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse den der Tochter Maja geschuldeten Unterhalt – durch entsprechende Ermäßigung des unterhaltserheblichen Einkommens des Beklagten – berücksichtigt. Es hat dabei aber rechtsfehlerhaft für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Dezember 1995 nur monatlich 792,92 DM abgesetzt und nicht die höheren Beträge, zu denen der Beklagte durch das Teilurteil vom 9. Januar 1996 verurteilt worden ist. Maßgeblich sind insoweit jedoch die titulierten Beträge (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 59/88 = FamRZ 1989, 842, 843 unter 2. d); vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 = FamRZ 1990, 979, 980 unter 4.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Tochter etwa im Hinblick auf die geringfügige Differenz zwischen dem ausgeurteilten und dem tatsächlich geleisteten Unterhalt auf eine Nachforderung rückständiger Beträge für das Jahr 1995 verzichtet habe.

Da die Sache, wie nachstehend (in Abschnitt 2 c) ausgeführt, aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, bietet die neu zu treffende Entscheidung Gelegenheit, dem Einwand der Revisionserwiderung nachzugehen, daß der Beklagte durch das Teilurteil vom 9. Januar 1996 tatsächlich zu Unterhaltszahlungen von monatlich 800 DM und nicht monatlich 835 DM verurteilt worden sei.

2. Die Revision wendet sich ferner gegen die Bewertung des Wohnvorteils in dem angefochtenen Urteil.

a) Sie rügt dazu im einzelnen:

Dem Berufungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, daß der Vermögensnutzen, den die Klägerin aus dem Einfamilienhaus ziehe, über den gesamten Trennungszeitraum nur in Höhe eines Betrages angesetzt werde, den die Klägerin für eine angemessene kleinere Wohnung als Miete zahlen müßte. Bei lang andauernder Trennungszeit sei dem Ehegatten, dem das Haus gehöre, zuzumuten, dieses als Vermögensgegenstand einer wirtschaftlicheren Nutzung als der Eigennutzung zuzuführen. Bei einem Wert des Hauses von unstreitig 400.000 DM stelle der angesetzte Wohnvorteil von monatlich 700 DM eine Kapitalverzinsung von maximal 2 % dar. Ziehe man bei der Berechnung der Kapitalverzinsung die Instandhaltungsrücklage ab (700 DM - 250 DM = 450 DM), so ergebe sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts eine Verzinsung von 1,35 %. Eine Verzinsung in dieser Höhe liege weit unter dem zu erzielenden Kapitalmarktzins. Damit sei die eigene Nutzung des Einfamilienhauses auch unterhaltsrechtlich nicht vertretbar. Bei der Unterhaltsberechnung sei daher zumindest für die Zeit ab Juli 1997 – nach dreijähriger Trennungszeit – auf Seiten der Klägerin der Mietzins in Ansatz zu bringen, den sie aus einer Vermietung des Einfamilienhauses habe erzielen können. Dieser betrage nach dem Vortrag des Beklagten monatlich 1.200 DM. Hinzu komme der mögliche Mietzins für die im Souterrain gelegene Wohnung; denn nach Ablauf von drei Trennungsjahren sei die Klägerin verpflichtet gewesen, diesen Teil ihres Einfamilienhauses ebenfalls zur Erzielung von Einkünften einzusetzen.

b) Dem ist nicht zu folgen.

Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Bemessung des Wohnvorteils der Klägerin während der – hier allein maßgeblichen – Trennungszeit halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 = FamRZ 1998, 899 ff. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat im Ansatz zu Recht den nach dem Auszug des Beklagten verbliebenen Wohnwert mit dem Betrag angesetzt, den die Klägerin als Mietzins für eine angemessene kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen hätte (Senatsurteil aaO S. 901). Soweit das Oberlandesgericht diesen Mietzins in tatrichterlicher Verantwortung unter Berücksichtigung des örtlichen Wohnungsmarkts auf monatlich 700 DM geschätzt hat, sind dagegen aus Rechtsgründen keine Einwände zu erheben. Bedenken gegen das angefochtene Urteil ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, daß das Oberlandesgericht den angenommenen Wohnwert für die gesamte Trennungszeit in seine Unterhaltsberechnung eingestellt hat. Abgesehen davon, daß die Klägerin keinen Einfluß auf die Dauer des Scheidungsverfahrens bis zum (rechtskräftigen) Ausspruch der Ehescheidung haben dürfte, entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist es einem Ehegatten während des Getrenntlebens in der Regel nicht zumutbar, das früher gemeinsam, inzwischen von ihm allein bewohnte Eigenheim zur Steigerung der Einkünfte anderweitig zu verwerten. Das gilt insbesondere deshalb, weil in der Trennungszeit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht ausgeschlossen ist und diese nicht durch vorzeitige Aufgabe des Familienheims erschwert werden darf (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 = FamRZ 1989, 1160, 1161; auch Hahne in Forum Familien- und Erbrecht, FF, 1999, 99, 100). Daß aufgrund besonderer Umstände im vorliegenden Fall etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich und geht auch aus dem Vorbringen der Revision nicht hervor. Kommt danach eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit der Klägerin zur anderweiten Verwertung, insbesondere zur Fremdvermietung, des Familienheims während des Getrenntlebens der Parteien aus Rechtsgründen nicht in Betracht, so vermögen auch die Kapital-Verzinsungserwägungen der Revision kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, daß die Angabe des Beklagten über den angeblichen Wert des Hauses der Klägerin – mit 400.000 DM – entgegen dem Vortrag der Revision nicht unbestritten war, sondern daß der Wert des – im übrigen mit Grundschulden in Höhe von 65.000 DM belasteten – Grundbesitzes nach der Darstellung der Klägerin nur bei rund 280.000 DM liegen soll. Soweit die Revision im übrigen auf den durch Fremdvermietung erzielbaren Mietzins abstellt und dazu geltend macht, das anrechenbare Einkommen der Klägerin sei um die entsprechenden Beträge zu erhöhen, übersieht sie, daß die Klägerin in diesem Fall nicht nur die Lasten ihres Hauses weiter tragen müßte, sondern darüber hinaus auch keinen ihren Unterhaltsbedarf mindernden Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus mehr hätte.

Eine unterhaltsrechtlich relevante Verpflichtung der Klägerin, die Tochter Maja zum Auszug aus der von ihr bewohnten Souterrainwohnung zu veranlassen, damit auch diese Räume, soweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten möglich, fremdvermietet werden könnten, hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei verneint. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltszahlung an die Tochter durch das Teilurteil vom 9. Januar 1996 ausdrücklich mit auf die Begründung gestützt worden ist, die Mutter genüge ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter durch Gewährung von Versorgung und Unterkunft, auch wenn das Familiengericht hierbei nicht näher auf die Art der Unterkunftsgewährung abgestellt hat. Müßte sich die Tochter, wie die Revision geltend macht, um eine andere Unterkunft bemühen, dann würde dies ihren Unterhaltsbedarf erhöhen mit der Folge, daß – mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin – der Beklagte möglicherweise zu höheren Unterhaltsleistungen an die Tochter verpflichtet wäre.

c) Im Zusammenhang mit der Bewertung des Wohnvorteils macht die Revision weiter geltend:

Eine Instandhaltungsrücklage sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von dem angenommenen Wohnwert in Abzug zu bringen. Eine solche Rücklage diene bis zur Verwendung für Instandhaltungsmaßnahmen der Kapitalbildung, also der Vermögensmehrung des Eigentümers. Hierfür seien Unterhaltszahlungen jedoch nicht bestimmt. Abgesehen davon sei offen, ob es je zur Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen komme; der Beklagte sei jedenfalls nicht in der Lage, den zweckentsprechenden und sachgerechten Einsatz der Rücklage zu kontrollieren. Aus diesem Grund müsse die Klägerin Instandhaltungsmaßnahmen an dem Einfamilienhaus über Kredite finanzieren. Soweit sich eine Instandhaltungsmaßnahme als notwendig erweise, seien angemessene Darlehensraten zur Bedienung der Kredite vom Wohnvorteil abzuziehen. Die Klägerin könne sodann im Wege einer Abänderungsklage die Anrechnung der Darlehensrate durchsetzen.

d) Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen.

Allerdings hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wohnvorteils zu Unrecht die verbrauchsunabhängigen Nebenforderungen nicht in Abzug gebracht. Diese gehören jedoch zu den den anrechenbaren Wohnvorteil mindernden Belastungen (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO S. 901 m.N.; vgl. auch Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 4. Aufl. § 1 Rdn. 235 und 253). Zumindest die Positionen Grundsteuer (jährlich 425,10 DM) und Gebäudeversicherung (jährlich 418,10 DM) sind unterhaltsrechtlich beachtlich (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. Rdn. 774). Sie mindern den der Klägerin zuzurechnenden Wohnvorteil daher um monatlich 70 DM.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage – hier in Höhe von monatlich 250 DM – halten der rechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand.

Zwar kann der Revision nicht uneingeschränkt darin zugestimmt werden, daß Instandhaltungsrücklagen regelmäßig nur zur Kapitalbildung, also zur Vermögensmehrung des Hauseigentümers, bestimmt seien. Soweit Aufwendungen für bestimmte unaufschiebbar notwendige Instandhaltungsmaßnahmen zu leisten sind und hierfür gegebenenfalls – kurzfristig – entsprechende Rücklagen gebildet werden, dienen diese auch der Erhaltung des Gebrauchswertes eines Hauses und ermöglichen damit zugleich seine Nutzung, auf welcher der unterhaltsrechtlich anrechenbare Wohnvorteil beruht.

Vor allem in Fällen, in denen sich die Kosten für die Instandhaltungsmaßnahme voraussichtlich in einem Rahmen halten werden, der durch Instandhaltungsrücklagen aufgebracht werden kann und nicht die Inanspruchnahme eines Kredits erfordert, wird die Zubilligung einer Instandhaltungsrücklage als Minderung des Wohnvorteils in Betracht kommen. Die Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall ist dem Tatrichter vorbehalten. Dieser wird allerdings stets zu beachten haben, daß es sich um konkrete Instandhaltungsmaßnahmen handeln muß, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten. Renovierungsarbeiten etwa in abgetrennten Räumen, die nach dem Auszug des anderen Ehegatten nicht mehr genutzt werden, fallen ebensowenig hierunter wie allgemeine Reparaturen, die den aktuellen Wert des Hauses erhöhen, ohne durch die Erhaltung des Gebrauchswerts veranlaßt zu sein.

Insoweit macht die Revision zutreffend geltend, daß Unterhaltszahlungen des Verpflichteten nicht dazu bestimmt sind, Vermögen zu vermehren und Kapitalbildung zu ermöglichen. Aus diesem Grund ist es – entgegen der erkennbaren Auffassung des Berufungsgerichts – nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme eine Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatliche laufende Belastung des Wohnwertes zu berücksichtigen. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß es sich hier um ein Haus des Baujahres 1970 handele, für das regelmäßig Reparaturen zur Instandhaltung erforderlich seien, genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Anerkennung einer den Wohnwert mindernden Instandhaltungsrücklage nicht. Insoweit fehlen sowohl jegliche tatsächliche Feststellungen zur Notwendigkeit der Durchführung bestimmter unaufschiebbarer Instandhaltungsmaßnahmen als auch jede Begründung für die Bestimmung der Höhe der Rücklage mit monatlich 250 DM.

Die Klägerin hat zwar Unterlagen über im Jahre 1996 aufgenommene Kredite zu den Akten gereicht. Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine Feststellung getroffen, ob und gegebenenfalls für welche Reparaturkosten die entsprechenden Kreditbeträge aufgewendet wurden und inwieweit die zugrundeliegenden Arbeiten zur Erhaltung des Hauses unaufschiebbar erforderlich waren. Die Zins- und Tilgungsleistungen auf die Kredite können daher nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zur Minderung des Wohnwertes herangezogen werden, auch wenn grundsätzlich Zins- und Tilgungsaufwendungen für Kredite, die zur Finanzierung notwendiger Instandhaltungskosten aufgenommen werden mußten, bei der Ermittlung des Wohnvorteils als Belastungen abzuziehen sind (vgl. Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 237 und 253; auch Senatsurteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 = FamRZ 1997, 281, 283 unter 2. c).

Aus den dargelegten Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Denn die Zubilligung einer monatlichen Instandhaltungsrücklage von 250 DM durch das Berufungsgericht beeinflußt das gesamte Rechenwerk zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin.

Da der Senat mangels der notwendigen tatrichterlichen Feststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

C.

Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 1995 den prozentualen Zuschlag nach der Bremer Tabelle Stand 1. Januar 1995 (FamRZ 1995, 146) versehentlich mit 20 % statt 17 % angenommen, wodurch sich im Ergebnis ein um monatlich 3,45 DM zu hoher Unterhaltsbetrag ergab.

Soweit dem Berufungsgericht ein entsprechendes Versehen auch für die Zeiträume von Juli bis Oktober 1996 (21 % statt 20 % Zuschlag nach der Bremer Tabelle Stand 1. Januar 1996, FamRZ 1996, 83) und vom 19. bis 31. Dezember 1996 (ebenfalls 21 % statt 20 % Zuschlag) unterlaufen ist, beeinflußt dies das gewonnene Ergebnis nicht. Denn das Oberlandesgericht hat für beide Zeiträume den vom Amtsgericht ausgeurteilten Unterhaltsanspruch von monatlich 1.566,74 DM bestätigt, da der errechnete Betrag jeweils höher lag.

Die neue Entscheidung wird Gelegenheit geben, die jeweiligen Zuschlagswerte zu überprüfen.

2. Die Revision macht zur Zubilligung des Altersvorsorgeunterhalts grundsätzlich geltend:

Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt sei auf den Zeitpunkt zu begrenzen, von dem an der Berechtigte selbst durch Erwerbstätigkeit keine Altersvorsorge mehr getroffen hätte. Das sei hier jedenfalls ab Oktober 1995 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin ein Alter von fast 55 Jahren erreicht gehabt und nach der Feststellung des Berufungsurteils nur noch Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen. Es liege deshalb nahe, daß sie von diesem Zeitpunkt an keine Altersvorsorge mehr betrieben hätte.

Dem ist nicht zu folgen. Für die Begrenzung des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt ist – mangels abweichender Umstände im Einzelfall – regelmäßig auf das allgemeine Renteneintrittsalter von 65 Jahren abzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt können grundsätzlich Rentenanwartschaften begründet werden. Daran ändert der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Klägerin nichts. Der Erhalt dieser Rente ließ auch das Unterhaltsbedürfnis für einen Vorsorgebeitrag nicht entfallen. Dieses ist vielmehr erst zu verneinen, wenn für den Berechtigten eine Altersversorgung zu erwarten ist, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten erreicht (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442, 445 unter III 2). Davon kann angesichts der beiderseitigen Einkommensverhältnisse hier nicht ausgegangen werden.

3. Die Revision hält schließlich die Erwägung des Berufungsgerichts für angreifbar, daß der Wohnvorteil nicht als Teil des anrechenbaren Einkommens der Klägerin bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts zu berücksichtigen sei; auch der Wohnvorteil gelte als Teil des Einkommens.

Soweit es um den rechtlichen Ansatz geht, unterliegt das Berufungsurteil jedoch in diesem Punkt keinen Bedenken. Der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts auf der Grundlage des Elementarunterhalts liegt die Erwägung zugrunde, daß der Unterhaltsberechtigte bei Ausübung einer eigenen – versicherungspflichtigen – Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des Elementarunterhalts erzielen und daraus eine eigene Altersversorgung erwerben könnte. Soweit der Berechtigte über Kapitalzinsen, Mieterträge oder auch Gebrauchsvorteile verfügt, die ihm unterhaltsrechtlich als Einkommen angerechnet werden, kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß solche Einkünfte nicht mit einem Erwerbseinkommen gleichzusetzen, sondern ihrer Art nach selbst als Altersvorsorge geeignet sind. Teile des laufenden Unterhaltsbedarfs, die durch derartige Einkünfte gedeckt werden, können daher nicht als Anknüpfung für einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt dienen (vgl. Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht, 8. Aufl., Rdn. 236; auch OLG München/Augsburg FamRZ 1987, 169, 170). Demgemäß hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß der Wohnvorteil der Klägerin bei der Ermittlung ihres Altersvorsorgeunterhalts außer Betracht zu lassen sei.

Bei der rechnerischen Umsetzung dieses Grundsatzes hat das Berufungsgericht indessen den zutreffend gewählten Ansatz nicht verwirklicht. Es hat vielmehr durch die Nichtberücksichtigung des Wohnvorteils der Klägerin in der ersten Berechnungsstufe den Altersvorsorgeunterhalt gerade auch hinsichtlich des Teiles des Grundbetrages errechnet, der durch den Wohnvorteil gedeckt ist, und hat den Altersvorsorgeunterhalt damit im Ergebnis zu hoch ermittelt.

Hierfür mag zum besseren Verständnis das folgende Beispiel dienen: Hätte ein unterhaltsberechtigter Ehegatte statt eines Wohnvorteils unterhaltsrechtlich gleich zu behandelnde Mietzinseinkünfte in Höhe von etwa monatlich 500 DM zur Verfügung, die ihm voraussichtlich auch in Zukunft zufließen und insoweit seinen Bedarf im Alter sichern würden, und betrüge sein Gesamtbedarf monatlich 2.000 DM, dann beliefe sich sein ungedeckter Bedarf und dementsprechend sein Unterhaltsanspruch auf monatlich 1.500 DM. Dieser Betrag wäre bei dem dreistufigen Berechnungsvorgang als Ergebnis der ersten Berechnungsstufe die Grundlage für die Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts in der zweiten Stufe. Wenn statt dessen aber, wie das Berufungsgericht vorgegangen ist, die Mietzinsen von monatlich 500 DM in der ersten Berechnungsstufe außer Betracht gelassen würden, also der Altersvorsorgeunterhalt aus einem zugrunde gelegten Betrag von 2.000 DM errechnet würde, wären damit auch die Mietzinsen von monatlich 500 DM Berechnungsgrundlage für den Altersvorsorgeunterhalt. Dieser wäre damit auch auf die Mieteinkünfte zu zahlen, was nach dem rechtlich zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts gerade nicht gerechtfertigt wäre.

Als Ergebnis ist damit festzuhalten, daß der Wohnvorteil der Klägerin – in der vom Berufungsgericht neu zu bestimmenden Höhe – bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts sowohl in der ersten als auch in der dritten Berechnungsstufe jeweils als bedarfsdeckende Position mit zu berücksichtigen ist.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 20.10.1999 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 539514

NJW 2000, 284

FamRZ 2000, 351

FamRZ 2000, 665

FuR 2000, 252

NZM 2000, 102

Nachschlagewerk BGH

MDR 2000, 215

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