Rz. 843

Zu unterscheiden ist gleichwohl der Verzicht von der Nichtgeltendmachung. Die Nichtgeltendmachung kann dann vereinbart werden, wenn eine nachvollziehbare Begründung vorhanden ist, die in der Urkunde aber konkret aufzunehmen ist.

 

Rz. 844

Muster 3.63: Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhalts

 

Muster 3.63: Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhalts

Beide[843] Ehegatten sind sich darüber einig, dass derzeit kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Beide Ehegatten sind vollschichtig berufstätig. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes 2.100 EUR und das Einkommen der Ehefrau 1.200 EUR. Die monatliche Rate für das gemeinsame Darlehen bei der _________________________-Bank in Höhe von 500 EUR wird vom Ehemann getragen. Die Ehegatten sind sich insoweit darüber einig, dass kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich besteht. Die gemeinsame Eigentumswohnung wird seit der Trennung von der Ehefrau allein bewohnt. Hierdurch erspart sie sich Mietkosten für eine angemessene Ersatzwohnung von mindestens 350 EUR. Zwischen den Ehegatten besteht somit kein nennenswerter Einkommensunterschied.

 

Rz. 845

Allerdings reicht die bloße Feststellung, dass beide Ehegatten nicht unterhaltsbedürftig sind, nicht aus, weil dies die spätere Geltendmachung von Unterhalt nicht verhindert. Ein Ehegatte kann jederzeit vortragen, dass Unterhaltsbedürftigkeit besteht.

 

Rz. 846

Zu warnen ist vor Formulierungen, die eine Freistellung ohne jede Begründung enthalten.[844]

 

Rz. 847

 

Beispiel

Für die Trennungszeit stellen wir uns gegenseitig von sämtlichen Ehegattenunterhaltsansprüchen frei. Dies betrifft auch etwaige Forderungen Dritter.

Der Notar wies darauf hin, dass ein Verzicht auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt unwirksam ist.

Die Erschienenen erklärten daraufhin: Wir möchten uns auch in Kenntnis dieser Rechtslage gegenseitig versprechen, uns auch von Ansprüchen Dritter freizuhalten.

 

Rz. 848

Solche Vereinbarungen sind ebenso sinnlos wie unwirksam, da sie ein jederzeit zu brechendes Versprechen enthalten, ohne dass dies irgendwelche Folgen hätte.

[843] Horndasch, AnwaltFormulare Ehegattenunterhaltsrecht, § 3 Rn 81.
[844] Wendl/Dose/Wönne, Unterhaltsrecht, § 6 Rn 611.

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