Rz. 1245

Ein Anspruch nach § 1573 I BGB besteht nur, wenn der Betroffene zu bestimmten Einsatzzeitpunkten keine eheangemessene Arbeit gefunden hat. Solche Einsatzzeitpunkte sind:

nach der Scheidung;
Wegfall eines Anspruchs nach § 1570 BGB;
Wegfall eines Anspruchs nach § 1571 BGB;
Wegfall eines Anspruchs nach § 1572 BGB;
Wegfall eines Anspruchs nach § 1575 BGB.
 

Rz. 1246

Der Begriff "nach der Scheidung" rückt den Einsatzzeitpunkt nicht so eng an die Scheidung wie bei §§ 1571, 1572 BGB. Nach etwa 1–1½Jahren wird der erforderliche zeitliche Zusammenhang aber als unterbrochen angesehen werden müssen, je nach Lage des Einzelfalles.[1307]

Beim Einsatzzeitpunkt nach § 1570 BGB ist zu beachten, dass es sich bei § 1573 I BGB sodann um einen Anschlussunterhalt handelt und dieser nur in dem Umfang weiterbesteht, wie er im Zeitpunkt des weggefallenen Vortatbestandes bestanden hatte.[1308]

Ist der Berechtigte wegen notwendiger Kindesbetreuung nicht mehr an der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit gehindert, findet aber wegen der Arbeitsmarktlage keine Erwerbstätigkeit, ist der Einsatzzeitpunkt zu bejahen.

 

Rz. 1247

Dies gilt zum Zeitpunkt der notwendigen Arbeitsaufnahme einer Teilzeitstelle ebenso wie im Rahmen des Überganges von einer wegen Betreuung gerechtfertigten Teilzeittätigkeit zu einer Vollerwerbstätigkeit.

Ein Einsatzzeitpunkt betreffend Altersunterhalt spielt faktisch keine Rolle, da mit fortschreitendem Alter ein vormals begründeter Anspruch wegen Altersunterhalt faktisch nicht noch einmal wegfallen kann.

 

Rz. 1248

Ist der Berechtigte wieder gesund und fallen deshalb die Voraussetzungen eines Anspruches § 1572 BGB weg und findet er keine angemessene Arbeit, ist der Anschlussunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB gegeben. Fällt Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) weg, da der Berechtigte seine Ausbildung beendet hat, findet er aber keine darauf begründete angemessene Erwerbstätigkeit, ist ebenfalls der Anschlussunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB gegeben. Für jeden Anschlussunterhalt gilt aber, dass der Anspruch nur in demjenigen Umfang gegeben ist, wie er im Zeitpunkt des weggefallenen Vortatbestands gegeben war.

Im Übrigen gilt: Bestand bis zur Scheidung eine langjährige, den vollen Bedarf deckende Erwerbstätigkeit, entsteht ein Anspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB selbst dann nicht, wenn der Arbeitsplatz nur wenige Tage nach der Scheidung wegfällt.[1309]

 

Rz. 1249

Ein Sonderproblem[1310] stellt der Wegfall des Arbeitsplatzes wenige Tage nach der Scheidung dar, wenn der Unterhalt zum Zeitpunkt der Scheidung durch eine angemessene Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert war. Man wird jedoch im Ergebnis den "Zeitpunkt der Scheidung" auch dann annehmen können, wenn lediglich wenige Tage zwischen Rechtskraft der Scheidung und eingetretenem Arbeitsplatzverlust liegen.[1311]

Richtig ist allerdings, dass der zeitliche Zusammenhang der anschließenden Erwerbslosigkeit mit der Scheidung nur bei kurzen Zeiträumen von wenigen Tagen bestehen kann, weil sonst der Zweck des § 1573 Abs. 4 BGB verfehlt würde, dem Pflichtigen nicht das Erwerbsrisiko des Berechtigten aufzubürden.

[1307] BGH FamRZ 1887; 684 mit Anm. Weychardt, FamRZ 1987, 1130 – zeitlicher Zusammenhang wurde 1 ½ Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verneint; OLG Oldenburg FamRZ 1986, 64: 1 Jahr; Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 114: 1 ½Jahre; ebenso Weinreich/Klein/Eder, § 1573 Rn 15 f.
[1308] BGH FamRZ 1990, 260; 2001, 1291.
[1309] OLG Bamberg FamRZ 1997, 819.
[1310] So zu Recht Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 284.
[1311] A.A. OLG Bamberg FamRZ 1997, 819; OLG Köln FamRZ 1998, 1434; anders wohl BGH FamRZ 1988, 701; vgl. Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 284.

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