Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Abänderungsklage, mit welcher die Antragstellerin eine Erhöhung des vom Antragsgegner monatlich gezahlten Ehegattenunterhalts von 1.280.- DM auf 1.744,55 DM ab Juli 1996 begehrt, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.

Die Antragstellerin ist nämlich ihren gesetzlichen Erwerbsobliegenheiten, die in der notariellen Unterhaltsvereinbarung der Parteien vom 7.5.1993 unter Abschnitt IV 1 b) zudem noch besonders hervorgehoben ist, nicht hinreichend nachgekommen, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Hiernach hat sich die Antragstellerin, die bis dahin ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.000,- DM erzielte, verpflichtet, sich "ernsthaft um eine Verbesserung ihrer Erwerbstätigkeit" zu bemühen und den Antragsgegner von den Bemühungen und auch deren Ergebnissen zu unterrichten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe im Jahre 1994 ihre Arbeitsstelle, die bei den Unterhaltsvereinbarungen mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.000,- DM angesetzt worden war, aus betriebsbedingten Gründen verloren und habe seitdem immer nur kurzfristige Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der Gerineerdienergrenze gefunden, führt dies nicht zu einer Abänderung der notariellen Unterhaltsvereinbarung, deren Abänderbarkeit die Parteien in Abschnitt IV 1 c) zwar ins Auge gefasst, eine Anpassung der Unterhaltshöhe indes nur nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen haben. Denn aus der gesetzlichen Bestimmung des § 1573 Abs. 4 BGB folgt, dass sich die Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht auf eine Verminderung ihres früher mit der Erwerbstätigkeit bezogenen Einkommens berufen kann.

Nach der genannten Vorschrift ist, wenn ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestand, der spätere Wegfall der Bezüge nur dann beachtlich, wenn der Unterhaltsgläubiger nach der Ehescheidung nicht imstande war, den Bedarf nachhaltig zu sichern. Im Falle nachhaltiger Sicherung soll nach der Zweckbestimmung des Gesetzes das Risiko des Wegfalles der Bezüge nicht mehr auf den unterhaltspflichtigen Ehegatten verlagert werden können (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1997, 821 f.; OLG Bamberg, FamRZ 1997, 819, 820; Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., § 4 Rdn. 117). Für die Beantwortung der Frage, ob die Bezüge nachhaltig gesichert waren, ist eine objektiv vorausschauende Prognose maßgebend (vgl. BGH, FamRZ 1988, 701, 702). An einer nachhaltigen Sicherung fehlt es dann, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach objektiven Maßstäben nicht mit einer gewissen, Sicherheit zu erwarten war, dass das erzielte Einkommen als gesichert angesehen werden konnte und vielmehr befürchtet werden musste, dass der Berechtigte die Stelle durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände wieder verlieren könnte (vgl. BGH, FamRZ 1988, 256). Hatte der Ehegatte - wie hier - die Erwerbstätigkeit schon vor der Scheidung aufgenommen, dann ist die Frage einer nachhaltigen Sicherung aus der Sicht im Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1997, 819, 820 mit Nachw.). Hier ist nach dem bisherigen Sachstand davon auszugehen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Scheidung am 18.5.1992 über sichere bereinigte Nettoeinkünfte von 1.000,- DM verfügte und nicht zu befürchten war, dass sie ihren Arbeitsplatz und ihre Einkünfte durch außerhalb ihrer Entschließungsfreiheit liegende, Umstände ersatzlos verlieren würde. Dies war Grundlage der notariellen Unterhaltsvereinbarung vom 7.5.1993, wobei die Parteien sogar weitergehend davon ausgegangen sind, dass sich die Antragstellerin ernsthaft um eine Verbesserung ihrer Erwerbstätigkeit bemüht. Unter diesen Umständen erscheint bei der Scheidung im Jahre 1992 der Wegfall der Einkünfte der Antragstellerin durch die betriebsbedingte Kündigung ihrer Arbeitsstelle im Jahre 1994 nicht mehr dem Antragsgegner zurechenbar. Der Antragstellerin sind daher erzielbare Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Die Antragstellerin, die sich auch nach dem gesetzlichen Unterhaltsrecht, um eine Erwerbstätigkeit bemühen muss, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung in § 1573 Abs. 1 BGB ("Erwerbstätigkeit zu finden vermag") ergibt und wie in Abschnitt IV 1 b) der notariellen Unterhaltsvereinbarung vom 7.5.1993 nochmals deutlich hervorgehoben worden ist, ist diesen Anforderungen nicht nachgekommen. Die am 24.3.1949 geborene Antragstellerin, die im Jahre 1993 noch 44 Jahre alt war, hat einige erfolglose Bewerbungen lediglich für die Zeit ab Mitte 1996 dargetan (Blatt 18 bis 26 GA). Die Anforderungen an eine intensive Arbeitsplatzsuche, die bereits spätestens im Jahre 1993 kontinuierlich und regelmäßig hätte einsetzen müssen, hat die Antragstellerin damit nicht erfüllt. Sie war bereits seit dem Jahre 1993 gehalten, dauernde Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Erwerbstätigkeit zu unterneh...

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