Rz. 416

Das Gericht hat auf Antrag nach § 52 Abs. 2 FamFG anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat – also der Anordnungsberechtigte –, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt, § 52 Abs. 2 S. 1 FamFG.[618] Der Antragsteller, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, hat kein gegen sich selbst wirkendes Antragsrecht; er kann das Hauptsacheverfahren einfach einleiten, in dem er einen Unterhaltsantrag nach §§ 253, 258 ZPO stellt.

Erforderlich ist, dass der Anordnungsverpflichtete ein Rechtsschutzbedürfnis für den Fristsetzungsantrag nach § 52 Abs. 2 FamFG hat. Davon ist jedoch grundsätzlich auszugehen, es sei denn, die einstweilige Anordnung ist bereits nach § 54 FamFG aufgehoben worden, bereits außer Kraft getreten gemäß § 56 FamFG oder ein Hauptsacheverfahren ist bereits rechtshängig.[619] Die für die Einleitung des Hauptsacheverfahrens gesetzte Frist darf nach § 52 Abs. 2 S. 2 FamFG drei Monate nicht überschreiten; sie beginnt mit Zustellung der Entscheidung über die Fristbestimmung.

 

Rz. 417

Wird der Anordnung das Hauptsacheverfahrens einzuleiten oder zumindest einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren zu stellen, nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben, § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Anhängigkeit der entsprechenden Anträge beim zuständigen Familiengericht. Die Aufhebung der einstweiligen Anordnung wegen Fristversäumung bedarf eines weiteren Antrags des durch die Anordnung beschwerten Beteiligten.[620]

Das Familiengericht wird in diesem Fall vor der Aufhebung der einstweiligen Anordnung dem anordnungsberechtigten Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben und dann durch Beschluss, der keiner Anfechtung unterliegt, entscheiden. Wird die einstweilige Anordnung aufgehoben, so ist auch eine Entscheidung über die Kosten des gesamten Anordnungsverfahrens erforderlich; aufgrund der Untätigkeit des anordnungsberechtigten Beteiligten ist es regelmäßig zu rechtfertigen, diesem die Kosten vollständig aufzuerlegen.

 

Rz. 418

 

Praxistipp

Das sog. Fristsetzungsverfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG ist in der Regel ungeeignet, um eine schnelle Klärung der Berechtigung der einstweiligen Unterhaltsanordnung herbeizuführen. Der durch die einstweilige Anordnung begünstigte Beteiligte bekommt zunächst nur eine großzügige Frist gesetzt, während derer der Unterhalt weitergezahlt werden muss. Weiterhin ist es ausreichend, wenn innerhalb der Frist ein Antrag für VKH gestellt wird. Auch das Hauptsacheverfahren wird seine Zeit brauchen, bis es zu einer Entscheidung kommt, welche ein Außerkrafttreten nach § 56 FamFG zur Folge hat. Unterstellt, der Unterhaltsschuldner zahlt in der betreffenden Zeit ungerechtfertigt zu viel Unterhalt, so wird er es schwer haben im Hinblick auf den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB dieses Geld zurückzufordern. Die Vorschrift des §§ 241 FamFG (verschärfte Bereicherungshaftung) ist jedenfalls im erwähnten Zeitraum nicht anwendbar. Insoweit wird dem Unterhaltschuldner zu empfehlen sein, mit einem negativen Feststellungsantrag (verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242 FamFG) Initiative zu ergreifen.

[618] Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, ist dies allerdings nicht beschwerdefähig; vgl. dazu OLG Frankfurt FamRZ 2018, 519.
[619] Wendl/Schmitz, § 10 Rn 430.
[620] Keidel/Giers, § 52 Rn 10; a.A. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 52 FamFG Rn 8 (Aufhebung von Amts wegen).

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