Rz. 58

Der BGH geht davon aus, dass auch beim nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit ein ausreichender Ausgleich der Versorgungslage letztlich durch den Versorgungsausgleich geschaffen worden ist, so dass im Regelfall kein ehebedingter Nachteil mehr verbleibt. Es sind jedoch Ausnahmen anzuerkennen.

(1) Keine Erwerbsunfähigkeitsrente

 

Rz. 59

Dies gilt nicht für diejenigen Fälle, in denen der – erwerbsunfähige – unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen Nichterfüllung der Wartezeiten keine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. War nämlich die Erwerbsunfähige in den letzten fünf Jahren nicht mindestens drei Jahre berufstätig, hat sie keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente.[111] Darin liegt ein ehebedingter Nachteil, wenn sie gerade wegen der Lebensgestaltung in der Ehe nicht berufstätig war. Denn der durchgeführte Versorgungsausgleich verschafft ihr so nicht den gleichen rentenrechtlichen Schutz, über den sie bei eigener ununterbrochener Erwerbstätigkeit ohne die ehebedingte Berufspause verfügen könnte.[112] Entsprechendes gilt, wenn die Berechtigte die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil sie aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt hat.[113]

[111] Soyka, FuR 2010, 346.
[112] BGH FamRZ 2012, 772 = FamFR 2012, 773 = NJW 2012,1807; BGH NJW 2011, 2512; BGH NJW 2011, 1285 m. Anm. Born = FamRZ 2011, 713 m. Anm. Holzwarth, FamRZ 2011, 795 = FuR 2011, 408; vgl. auch KG v. 30.8.2011 – 13 UF 111/11, FamRZ 2012, 788; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.7.2012 – 6 UF 172/11, FamFR 2012, 442; vgl. auch BGH FamRZ 2013, 1366 m. Anm. Gruber; Anm. Bömelburg, FF 2013, 448.

(2) Praxishinweis

 

Rz. 60

 

Praxistipp

Der BGH geht davon aus, dass ein solcher ehebedingter Nachteil mit Beginn der Altersrente endet.[114] Denn der sich hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeitsrente ergebende ehebedingte Nachteil entfällt mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist.

Norpoth[115] kritisiert dies in seiner Anmerkung:[116]

Die Nachteile endeten nicht mit der Altersgrenze, weil die Berechtigte als EU-Rentnerin während der Ehe über § 59 SGB VI weitere Zurechnungszeiten erworben haben würde, die ihr jetzt – ehebedingt – entgangen seien.

Außerdem entgehe ihr bei der Altersrente ein entsprechender Bestandsschutz gem. § 88 SGB VI.

[114] BGH FamRZ 2012, 772 = FamFR 2012, 773 = NJW 2012, 1807; BGH NJW 2011, 1285 m. Anm. Born = FamRZ 2011, 713 m. Anm. Holzwarth, FamRZ 2011, 795 = FuR 2011, 408; BGH NJW 2011, 2512.
[115] Norpoth, FamFR 2011, 200.
[116] Norpoth, FamFR 2011, 200.

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