Rz. 2101

Bei einem Verzicht auf Anschlussunterhalt ist zu prüfen, ob und ggf. welches Risiko der kinderbetreuende Elternteil mit der Aufgabe seiner Berufstätigkeit auf sich nimmt oder – insbesondere bei Scheidungsvereinbarungen – auf sich genommen hat, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder endet, ob also ein Wiedereinstieg in den erlernten und ausgeübten Beruf nicht oder nur unter deutlich ungünstigeren Bedingungen möglich ist (ehebedingter Nachteil).

 

Rz. 2102

Vor allem in Hinblick auf den Alters- und Krankenunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB) als Anschlussunterhalt ist zu bedenken, dass sie auch als selbstständiger Unterhalt im Kernbereich des Unterhaltsrechts bereits an zweiter Stelle stehen, unmittelbar nach dem Betreuungsunterhalt. Kommt einer dieser Unterhaltstatbestände als Anschlussunterhalt nach Kindesbetreuung in Betracht, sollte an den Verzicht ein besonders strenger Maßstab gelegt werden.

 

Rz. 2103

Zur Höhe des Anschlussunterhalts erklärt der BGH,[2229] dass Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) nicht in der vollen Höhe des gesetzlichen Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) gewährt werden muss. Es genügt, wenn dessen Höhe nach der Differenz des Einkommens, das der kinderbetreuende Elternteil aus einer seiner Ausbildung und früheren Berufstätigkeit entsprechenden, kontinuierlich ausgeübten Berufstätigkeit erzielen könnte, bemessen wird (ehebedingte Nachteile). Diese Rechtsprechung ist bekanntlich durch die Neuregelung des Unterhaltsrechts (§§ 1569, 1578b BGB) bestätigt.

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