Rz. 1673

Während des Getrenntlebens ändert sich an der Krankenversicherung grundsätzlich nichts, die Familienversicherung des § 10 SGB V besteht weiter. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Merkmale des § 10 Abs. 1 Nr. 2–5 SGB Vnicht erfüllt sind. Hier können beim sog. begrenzten Realsplitting Probleme auftreten.

Beim begrenzten Realsplitting können gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 EStG die Unterhaltsleistungen – bis zur Höhe von 13.805 EUR[1820] – an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten als Sonderausgaben von der Steuer des Unterhaltsverpflichteten abgesetzt werden.

Beim getrenntlebenden Ehegatten sind in diesem Fall die Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern.

Diese Form des – im Übrigen verfassungsmäßigen – Realsplittings[1821] führt dazu, dass beim getrenntlebenden Ehegatten in diesem Fall die Unterhaltsleistung als Einkommen zählt und damit im Rahmen des sog. Gesamteinkommens nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 16 SGB IV Berücksichtigung findet.[1822]

 

Rz. 1674

Zu diesen Gesamteinkommen zählen auch noch weitere Einkünfte, wie z.B. aus Kapitalvermögen.[1823] Von Bedeutung ist dies dann, wenn1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschritten wird.

 

Rz. 1675

 

Hinweis

Wird dadurch 1/7 der monatlichen Bezugsgröße für die Sozialversicherung nach § 18 SGB IV überschritten, erlischt die Familienversicherung in der Krankenversicherung.

 

Rz. 1676

Sinn der Bezugsgröße ist, der allgemeinen Einkommensentwicklung Rechnung tragen zu können, ohne dazu jedes einschlägige Gesetz gesondert ändern zu müssen. Da die Bezugsgröße im Voraus festgelegt wird, stellt sie eine Abstraktion der antizipierten wirtschaftlichen Situation in Deutschland dar.

Für bestimmte, von der Bezugsgröße abhängige Größen ist auch im Beitrittsgebiet die Bezugsgröße West maßgebend.

 

Rz. 1677

Das Aufrunden auf einen durch 420 teilbaren Betrag hat zur Folge, dass die Bezugsgröße durch 7 (Tage pro Woche), durch 5 (Arbeitstage pro Woche) und durch 12 (Monate pro Jahr) geteilt immer noch einen vollen Eurobetrag ergibt.

 

Rz. 1678

Mathematisch gesehen ist die Bezugsgröße eine Flussgröße, ihre Einheit ist zu EUR und Jahr kompatibel.

 
Jahr Alte Bundesländer Neue Bundesländer + Ost-Berlin Ost zu West
monatlich jährlich monatlich jährlich

2022

2021

2020

2019

3.290 EUR

3.290 EUR

3.185 EUR

3.115 EUR

39.480 EUR

39.480 EUR

38.220 EUR

37.380 EUR

3.150 EUR

3.115 EUR

3.010 EUR

2.870 EUR

37.800 EUR

37.380 EUR

36.120 EUR

34.440 EUR

95,7 %

94,7 %

94,5 %

92,1 %
2018 3.045 EUR 36.540 EUR 2.695 EUR 32.340 EUR 88,5 %
2017 2.975 EUR 35.700 EUR 2.660 EUR 31.920 EUR 89,4 %
2016 2.905 EUR 34.860 EUR 2.520 EUR 30.240 EUR 86,7 %
2015 2.835 EUR 34.020 EUR 2.415 EUR 28.980 EUR 85,2 %
2014 2.765 EUR 33.180 EUR 2.345 EUR 28.140 EUR 84,8 %
2013 2.695 EUR 32.340 EUR 2.275 EUR 27.300 EUR 84,4 %
2012 2.625 EUR 31.500 EUR 2.240 EUR 26.880 EUR 85,3 %
2011 2.555 EUR 30.660 EUR 2.240 EUR 26.880 EUR 87,7 %
2010 2.555 EUR 30.660 EUR 2.170 EUR 26.040 EUR 84,9 %
2009 2.520 EUR 30.240 EUR 2.135 EUR 25.620 EUR 84,7 %
2008 2.485 EUR 29.820 EUR 2.100 EUR 25.200 EUR 84,5 %
2007 2.450 EUR 29.400 EUR 2.100 EUR 25.200 EUR 85,7 %
2006 2.450 EUR 29.400 EUR 2.065 EUR 24.780 EUR 84,3 %
2005 2.415 EUR 28.980 EUR 2.030 EUR 24.360 EUR 84,1 %
2004 2.415 EUR 28.980 EUR 2.030 EUR 24.360 EUR 84,1 %
2003 2.380 EUR 28.560 EUR 1.995 EUR 23.940 EUR 83,8 %
2002 2.345 EUR 28.140 EUR 1.960 EUR 23.520 EUR 83,6 %
2001 4.480 DM 53.760 DM 3.780 DM 45.360 DM 84,4 %
2000 4.480 DM 53.760 DM 3.640 DM 43.680 DM 81,3 %
1999 4.410 DM 52.920 DM 3.710 DM 44.520 DM 84,1 %
1998 4.340 DM 52.080 DM 3.640 DM 43.680 DM 83,9 %
1997 4.270 DM 51.240 DM 3.640 DM 43.680 DM 85,2 %
1996 4.130 DM 49.560 DM 3.500 DM 42.000 DM 84,7 %
1995 4.060 DM 48.720 DM 3.290 DM 39.480 DM 81,0 %
1994 3.920 DM 47.040 DM 3.080 DM 36.960 DM 78,6 %
1993 3.710 DM 44.520 DM 2.730 DM 32.760 DM 73,6 %
1992 3.500 DM 42.000 DM 2.100 DM 25.200 DM 60,0 %
1991 3.360 DM 40.320 DM 1.540 DM 18.480 DM 45,8 %
1990 3.290 DM 39.480 DM 1.400 DM ?    
 

Rz. 1679

Für die Bezugsgröße gibt es übrigens eine ganze Reihe davon abhängiger Werte:

1/7 der Bezugsgröße entspricht Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
½ der Bezugsgröße ist der maßgebliche Grenzwert für das außerlandwirtschaftliche Einkommen für die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989,
5 % der monatlichen Bezugsgröße entspricht die Krankenpflegepauschale nach § 116 Abs. 8 SGB X – Schadenersatz,
1/7 der Bezugsgröße entspricht Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V)

Freiwillige Versicherung, § 9 SGB V:

  • ⅓ der Bezugsgröße ist die Mindestbemessungsgrundlage für Beiträge von Selbstständigen einschließlich Existenzgründern,
  • ⅓ der Bezugsgröße ist die Mindestbemessungsgrundlage für Beiträge von anderen (z.B. Studierende über 30 Jahre oder 14 Fachsemester),
  • 4/3 der Bezugsg...

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