Rz. 550

Betreut der Unterhaltsschuldner das unterhaltsberechtigte minderjährige oder privilegiert volljährige Kind nicht, ist er zum Unterhalt in Form von Barunterhalt verpflichtet.

aa) Inhalt des Barunterhalts

 

Rz. 551

Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch als Geldschuld durch Barzahlung, monatlich im Voraus, zu erfüllen, es sei denn, er wird durch Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes (Betreuungsunterhalt, § 1606 Abs. 3 Satz 2) erbracht. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist möglich, wenn

die Beteiligten des Unterhaltsschuldverhältnisses etwas anderes vereinbaren, was regelmäßig hinsichtlich der Zahlungsweise geschieht, oder
wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände verlangen kann, dass der Unterhalt in anderer Form geleistet wird (Schuldnerprivileg, § 1612 Abs. 1 Satz 2). Die Abweichung vom Grundsatz der Zahlung in Geld erfolgt dann aufgrund gerichtlicher Entscheidung.
 

Rz. 552

Die Unterhaltszahlung als Geldrente muss auf das vom Gläubiger benannte Konto erfolgen.[723] Die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsgläubigers ist eine Leistung an Erfüllung statt nach § 364.[724] Sie ist grundsätzlich – unabhängig von den mathematischen Regeln – auf volle EUR-Beträge aufzurunden. Sonderbedarf ist unregelmäßig durch Einmalzahlung neben der Unterhaltsrente zu leisten. Allerdings können die Beteiligten auch hinsichtlich des Sonderbedarfs die ratenweise Zahlung durch den Unterhaltsschuldner vereinbaren.

[723] OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1983, 1268.
[724] BGH NJW 1953, 897.

bb) Unterhaltszahlung "unter Vorbehalt"/"ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht"

 

Rz. 553

Nimmt der Unterhaltsschuldner die Leistung an den Unterhaltsgläubiger "unter Vorbehalt" vor, kann er damit zwei Ziele verfolgen.

 

Rz. 554

Durch die "Leistung unter Vorbehalt"/"ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" wird zum einen vermieden, dass die Leistung als Anerkenntnis gewertet und die Wirkung des § 814 ausgeschlossen wird, sodass sich der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit offen hält, die Unterhaltszahlung als das "Geleistete" im bereicherungsrechtlichen Sinne nach § 812 – auch nur teilweise – zurückzufordern.[725] Die Unterhaltszahlung "unter Vorbehalt" ist eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung,[726] sodass die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen abgewendet werden kann.[727]

Zum anderen wird ausnahmsweise dem Unterhaltsgläubiger als Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs im Rahmen eines späteren Rückforderungsrechtsstreits auferlegt. In diesem Fall kann die "Zahlung unter Vorbehalt" keine Erfüllungswirkung entfalten.[728]

[725] BGH FamRZ 1988, 259.
[726] BGH FamRZ 1982, 470; BGH FamRZ 1988, 259.
[727] BGH FamRZ 1984, 470.
[728] BGH FamRZ 1984, 470.

cc) Fälligkeit "monatlich im Voraus"

 

Rz. 555

Die Unterhaltszahlung ist nach § 1612 Abs. 3 Satz 1 monatlich im Voraus in voller Höhe fällig, da der Unterhaltsberechtigte bereits zu Beginn des jeweiligen Monats über den Gesamtunterhaltsbetrag verfügen können muss. Der Unterhalt dient der Existenzsicherung und der Unterhaltsgläubiger muss daher in der Lage sein, die laufenden Verpflichtungen zu bedienen.

 

Rz. 556

Also muss der Unterhaltsgläubiger jedoch nicht bereits am ersten Tag eines Monats über die Unterhaltszahlung verfügen können,[729] daher soll für die Rechtzeitigkeit der Zahlung die Absendung des Geldes[730] und gerade nicht der Zugang/Zufluss[731] maßgeblich sein. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Unterhaltszahlung um eine Bringschuld handelt,[732] erscheint m.E. die zweite Ansicht überzeugender.

 

Rz. 557

 

Praxistipp

§ 1612 Abs. 3 Satz 1 bestimmt für Unterhaltsleistung die Vorauszahlungspflicht. Daher ist im Rahmen der Antragstellung der laufende Unterhalt ab dem der Antragstellung folgenden Monat geltend zu machen, der rückständige Unterhalt ergibt sich aus dem Zeitraum des Verzugseintritts bis einschließlich dem Monat der Antragstellung.[733]

 

Rz. 558

Der Unterhaltsanspruch des Kindes entsteht mit seiner Geburt, also am Tage der Geburt. Folglich wird Unterhalt nur für die Zeit ab Geburt geschuldet, sodass sich für den Geburtsmonat die Unterhaltshöhe aus der taggenauen Berechnung ergibt. Die manchmal ausgeübte Praxis auch für den Geburtsmonat den vollen Monatsunterhaltsbetrag zu verlangen, findet im Gesetz keine Grundlage.[734]

[729] OLG Köln FamRZ 1990, 1243; Grüneberg/von Pückler, § 1612 Rn 3.
[730] OLG Köln FamRZ 1990, 1243; Grüneberg/von Pückler, § 1612 Rn 3.
[731] Weinreich/Eder, § 1612 Rn 13.
[734] OLG München JAmt 2003, 265.

dd) Zahlungsdauer

 

Rz. 559

Nach § 1612 Abs. 3 Satz 2 wird für den Monat, in dem der Unterhaltsgläubiger verstirbt, der volle Unterhalt – noch – geschuldet, obwohl der Unterhaltsanspruch mit Tod des Berechtigten erlischt.

 

Rz. 560

 

Praxistipp

Die Regelung des § 1612 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend auf den Eintritt der Volljährigkeit bzw. Erreichen der nächsten Altersstufe bei dynamisierten Unterhaltstiteln anzuwenden (Monatsprinzip[735]).[736]

[735] Grüneberg/von Pückler, § 1612a Rn 22.
[736] Weinreich/Eder, § 1612 Rn 15.

ee) Unterhaltsleistung in anderer Art

 

Rz. 561

Bei – auch konkludentem – Einverständnis...

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