Leitsatz (amtlich)

Der Unterhalt, der für den Monat, in dem der Rechtsstreit anhängig gemacht wird, geltend gemacht wird, ist regelmäßig wegen der gesetzlichen Vorauszahlungspflicht des Unterhalts nach § 1612 Abs. 3 S. 1 BGB dem Rückstand zuzuordnen (so schon OLG Naumburg v. 9.1.2001 – 3 WF 3/01).

 

Verfahrensgang

AG Köthen (Aktenzeichen 11 FH 15/00)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit wird auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners der Beschluss des AG – FamG – Köthen vom 4.4.2002, Az.: 11 FH 15/00, abgeändert und der erstinstanzliche Streitwert auf insgesamt 5.545,97 Euro (10.847 DM) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners nach § 25 Abs. 3 S. 1 GKG ist begründet. Der Streitwert ist gem. § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG auf insgesamt 5.545,97 Euro (10.847 DM) abzuändern. Gem. § 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG errechnet sich der Streitwert aus der Summierung des rückständigen Unterhalts und des für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderten Betrages bei Ansprüchen aus Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Der Unterhalt, der für den Monat, in dem der Rechtsstreit anhängig gemacht wurde, geltend gemacht wird, ist regelmäßig wegen der gesetzlichen Vorauszahlungspflicht des Unterhalts nach § 1612 Abs. 3 S. 1 BGB dem Rückstand zuzuordnen (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 9.1.2001 – 3 WF 3/01). Im Übrigen wurde bei der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwertes nach § 17 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt, dass der für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrages geforderte Betrag gem. Antrag vom 9.7.2001 erweitert worden ist. Gem. § 17 Abs. 1 GKG ergibt somit hinsichtlich des Sohnes C. ein Streitwert i.H.v. insgesamt 5.907 DM (Rückstand: 330 DM–135 DM zzgl. 6 × 465 DM zzgl. 6 × 487 DM) und für die Tochter F. i.H.v. insgesamt 4.940 DM (Rückstand: 257 DM–135 DM zzgl. 6 × 392 DM zzgl. 6 × 411 DM). Der Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf 5.545,97 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

Schöllmann

RiAG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108826

FamRZ 2003, 402

EzFamR aktuell 2002, 340

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