Normenkette

BGB § 1612; GKG § 17

 

Verfahrensgang

AG Zerbst (Aktenzeichen 7 F 304/00)

 

Tenor

(…) wird auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss des AG – FamG – Zerbst vom 9.11.2000 (Az.: 7 F 304/00) i.d.F. des Beschlusses vom 15.12.2000 abgeändert und der erstinstanzliche Streitwert auf 4.381,20 DM festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin nach § 25 Abs. 3 S. 1 GKG ist dahin begründet, dass der Streitwert gem. §§ 17 Abs. 1 und 4 GKG auf 4.381,20 DM festgesetzt wird.

Nach § 17 Abs. 1 und 4 GKG errechnet sich der Streitwert aus der Summierung des rückständigen und des laufenden beanspruchten Unterhalts. Dabei berechnet sich der rückständige Unterhalt nach ständiger Rechtsprechung des Senats bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (hier dem 4.7.2000), wobei der Monat, in dem der Rechtsstreit anhängig gemacht wurde, regelmäßig wegen der gesetzlichen Vorauszahlungspflicht des Unterhalts nach § 1612 Abs. 3 S. 1 BGB dem Rückstand zuzuordnen ist.

Der Streitwert errechnet sich daher auf insgesamt (rückständiger Unterhalt von März 2000 bis einschließlich Juli 2000: 713,20 DM zzgl. laufender Unterhalt: 3.668 DM) 4.381,20 DM.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

gez. Kleist gez. Hellriegel gez. Thole

VorsRiOLG RiOLG RiAG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108543

BRAGOreport 2002, 79

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