Rz. 204
Der antragstellende Ehegatte kann durch Rücknahme seines Antrages den Verbund hinsichtlich des Antragsverfahrens des § 137 Abs. 1 FamFG wieder aufheben. Allerdings sind die Kostenfolgen zu bedenken. Auch ist es jedem Ehegatten unbenommen, die sich aus § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG ergebende Frist verstreichen zu lassen und erst danach eine selbstständige "Folgesache" einzureichen.
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