Rz. 2156

In sog. salvatorischen Klauseln kann festgelegt werden, ob und inwieweit einzelne Teile der Vereinbarung der Beteiligten bei Nichtdurchführung, Änderung oder Unwirksamkeit gleichwohl gelten sollen.

Ist eine Verknüpfung nicht notwendig, empfiehlt sich gleichwohl die Feststellung dieser Tatsache und darüber hinaus eine Formulierung, die den Ersatz einer unwirksamen Vereinbarung durch eine solche festlegt, die dem Willen der Beteiligten am nächsten kommt.

Dies kann wie folgt formuliert werden:[2271]

 

Rz. 2157

Muster 3.105: Salvatorische Klausel I

 

Muster 3.105: Salvatorische Klausel I

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden oder sollte eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehen, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was wir gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, soweit wir bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

Nach unserem Willen ist keine Vertragsbestimmung mit einer anderen Bestimmung so miteinander verbunden, dass die Unwirksamkeit der einen die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Es entspricht insbesondere unserem Willen, dass die in Ziff. _________________________ und Ziff. _________________________ getroffenen Regelungen zum _________________________ unabhängig von der in Ziff. _________________________ getroffenen Regelung zum Unterhalt gelten sollen. Diese Regelungen sollen in jedem Fall bestehen bleiben, wenn eine oder mehrere der anderen Regelungen unwirksam sein oder werden sollten oder sich ein Vertragspartner aus Billigkeitsgründen nicht an einer bestimmten Regelung festhalten lassen muss. Eine abweichende Festlegung für diese oder andere Vertragsteile wünschen wir auch nach ausdrücklicher Belehrung des Notars über die gesetzliche Folge einer Teilnichtigkeit, die im Zweifel zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt, nicht.

 

Rz. 2158

Soll eine (Teil-)Verknüpfung erfolgen, kann dies wie folgt geschehen:[2272]

Muster 3.106: Salvatorische Klausel II

 

Muster 3.106: Salvatorische Klausel II

Sollten Regelungen in dieser Urkunde unwirksam sein oder werden oder sollte eine Berufung hierauf unzulässig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam, eine Berufung hierauf wird nicht unzulässig.

Insbesondere lässt ein Rücktritt vom Erbvertrag die ehevertraglichen und sonstigen Vereinbarungen grds. unberührt und umgekehrt berührt die Unwirksamkeit von Regelungen im Ehevertrag den Bestand der Verfügungen von Todes wegen nicht. Die Regelungen in Ziffer _________________________ zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes stehen jedoch unter der Bedingung, dass die erbvertragsmäßig getroffene (teilweise) Erbeinsetzung der Ehefrau nicht durch Rücktritt oder in anderer Weise unwirksam geworden ist. Eine Erbausschlagung hat jedoch keine Auswirkungen auf diese Regelungen.

Die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs lässt insbesondere auch die güterrechtlichen Regelungen unberührt.

Abweichend hiervon gilt jedoch:

Wenn die Vereinbarungen zum (teilweisen) Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gemäß Ziffer _________________________ und/oder die Vereinbarungen zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsansprüche gem. Ziffer _________________________ ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden oder eine Berufung hierauf ganz oder teilweise unzulässig ist, so entfallen auch die Regelungen in Ziffer _________________________ (Immobilienübertragung) und Ziffer _________________________ (pauschale Ausgleichszahlung). Hiernach empfangene Leistungen sind ggf. zurückzugewähren. Auf die Sicherung solcher Ansprüche wird verzichtet.

[2271] Göppinger/Börger/Kilger/Pfeil, 5. Teil Rn 126; vgl. dazu auch Horndasch, NotarFormulare Ehegattenunterhaltsrecht, § 4 Rn 624 ff.
[2272] BeckFormB FamR/Kössinger, Zif. P.IV.2; vgl. auch Horndasch, AnwaltFormulare Familienrecht, § 7 Rn 415 ff.

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