Rz. 644

Die Berechnung anhand der Verbrauchergeldparität ist recht aufwendig, da das jeweils aktuelle Datenmaterial herausgesucht werden muss. Gleiches gilt für die Berechnung an sich. Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums erfolgt anhand steuerlicher und nicht unterhaltsrechtlicher Maßstäbe und ist darüber hinaus stark pauschalisiert.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte will am Einzelfall entscheiden, welcher Methode der Vorzug zu geben ist.[844]

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