Rz. 1597

Für die Bedarfsbemessung des Ehegattenunterhaltes, sowohl des Trennungsunterhaltes als auch des nachehelichen Unterhaltes gibt es keine Obergrenze/Sättigungsgrenze.[1732]

Begrenzt wird ein solcher Bedarf bei sehr gehobenen Einkünften allerdings davon, was man unter Berücksichtigung hoher Ansprüche für einen billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann. Die Grenze liegt darin, dass Unterhalt nur zur Befriedigung des laufenden Lebensbedarfs verwendet werden darf, sich nicht jedoch der zusätzlichen Finanzierung einer Vermögensbildung öffnen darf.[1733]

 

Rz. 1598

Bei hohen Einkünften von Eheleuten ist regelmäßig davon auszugehen, dass nicht alle Mittel für die Kosten der Lebensführung verwendet werden, sondern ein Teil in die Vermögensbildung fließt.[1734] Dabei müssen sich die Einkünfte allerdings außerhalb eines sogenannten Normalbereichs halten.[1735] Ebenso wenig ist die Vermögensbildung bei eingeschränkten Einkommensverhältnissen anzunehmen.[1736]

 

Rz. 1599

Ab wann gehobene Einkommensverhältnisse beginnen, in denen zu prüfen ist, ob das Einkommen tatsächlich durch Konsumverhalten aufgezehrt worden ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

 

Rz. 1600

Bei gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen bestehen aber Korrekturmöglichkeiten dahingehend, dass der Unterhaltsbedarf losgelöst vom tatsächlichen Einkommen konkret bemessen wird.

Der Halbteilungsgrundsatz ist bei der konkreten Bedarfsberechnung allerdings zu beachten. Bei einem während des Zusammenlebens verfügbaren Einkommen von ca. 5.500 EUR entspricht ein konkret mit 3.960 EUR bezifferter Bedarf nicht den ehelichen Lebensverhältnissen. Mangels einer plausiblen Darlegung verbleibt es bei einem Elementarbedarf von 2.200 EUR.[1737]

[1735] Vgl. BGH FamRZ 1983, 150.
[1737] OLG Düsseldorf NJW 2012, 3382.

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