Rz. 525

Das sofortige Anerkenntnis nach § 93 ZPO hat Kostenvorteile. Entscheidend ist freilich, dass der Beteiligte spätestens mit der Erwiderung auf den Unterhaltsantrag anerkennt.[707]

Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsgläubiger einen Titulierungsanspruch hat; hat der Verpflichtete daher zwar Unterhalt immer gezahlt, die Titulierung aber verweigert, ist Nr. 4 nicht anwendbar.

Umstritten ist, welcher Beteiligte die Titulierungskosten zu tragen hat. Der Kindesunterhalt wird vom Jugendamt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kostenfrei tituliert (§§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII), sodass die Übernahme der Titulierungskosten keine Rolle spielt. Kostenfreiheit besteht auch für die Titulierung des Unterhalts nach § 1615l BGB (§§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 60 SGB VIII). Wird hingegen Ehegattenunterhalt gefordert, so ist umstritten, wer die Titulierungskosten zu tragen hat. Teilweise wird vertreten, die Übernahme der Titulierungskosten sei eine Nebenpflicht des Unterhaltsschuldners, da der Bedürftige kaum mit diesen Kosten belastet werden könne;[708] die überwiegende Meinung argumentiert, es gebe keine materiell-rechtliche Grundlage zur Übernahme der Kosten für die Schaffung eines vollstreckbaren Titels, sodass dem Unterhaltsschuldner diese Kosten nicht auferlegt werden können. Beim Ehegattenunterhalt gibt der Unterhaltsschuldner daher nur dann Anlass zum gerichtlichen Unterhaltsverfahren, wenn er bei laufender Unterhaltszahlung in vereinbarter Höhe der außergerichtlichen Aufforderung zur für ihn kostenfreien Titulierung nicht fristgerecht nachkommt.[709]

Ein Teilanerkenntnis, gestützt auf Teilzahlungen, ist in Unterhaltssachen ebenfalls nicht kostenbegünstigt; der Berechtigte hat einen Anspruch auf einen umfassenden Titel.[710]

[707] Vgl. dazu aber auch OLG Hamm FuR 2016, 119.
[708] Hdb-FamR/Gerhardt, 6. Kap. Rn 16.

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