Leitsatz (amtlich)

Der Senat schließt sich der in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Meinung an, wonach ein nur zur Teilleistung bereiter Unterhaltsschuldner zur Erhebung der Klage auf den vollen Unterhaltsanspruch Veranlassung gibt.

 

Normenkette

ZPO § 93

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 5b F 410/01)

 

Tenor

1. Das Urteil des AG – FamG – Ludwigshafen am Rhein vom 27.12.2001 wird in seiner Ziff. 2 geändert:

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag zwischen 1.201 und 1.800 DM, das entspricht einem solchen zwischen 613,55 und 920,33 EUR, festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger hat den Beklagten, seinen Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 653 DM ab Oktober 2001 sowie restlichen Unterhalt i.H.v. insgesamt 206 DM für die Monate August und September 2001 in Anspruch genommen.

Der Beklagte, der freiwillig und regelmäßig Unterhalt i.H.v. monatlich 550 DM gezahlt, außergerichtlichen Erhöhungsverlangen des Klägers jedoch nicht entsprochen hat, hat in der Klageerwiderung hinsichtlich eines monatlichen Unterhaltsbetrages i.H.v. 574 DM ab Oktober 2001 anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Im Termin vom 6.12.2001 haben die Parteien mit ihren Anträgen in Klageschrift und Klageerwiderung verhandelt.

Das AG hat im insoweit nicht angefochtenen Endurteil auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Kläger in Höhe restlicher 122 DM für August und September 2001, monatlich 611 DM für Oktober bis Dezember 2001 und monatlich 305 EUR ab Januar 2002 erkannt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat es den Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt.

Gegen diese Kostengrundentscheidung hat der Kläger sofortige Beschwerde, hilfsweise Erinnerung, eingelegt. Sein Rechtsmittel sei statthaft, da der Verurteilung ein Teilanerkenntnis des Beklagten zugrunde liege. Die Kostenquote sei zu seinen Lasten fehlerhaft; er habe mit seiner Klage zu über 90 % obsiegt, da er ein Interesse an der Titulierung auch des in der Vergangenheit vom Beklagten freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrages habe und dürfe daher nur mit 1/10 der Kosten des Rechtsstreites belastet werden.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft.

Zwar ist nach § 99 Abs. 1 ZPO die Anfechtung einer Kostenentscheidung grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung verbunden wird. Nur ausnahmsweise gestattet § 99 Abs. 2 ZPO eine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung durch sofortige Beschwerde, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt worden ist.

Die Verurteilung des Beklagten ist nicht durch (Teil-)Anerkenntnisurteil i.S.d. § 307 Abs. 1 ZPO erfolgt. § 99 Abs. 2 ZPO kommt jedoch auch zur Anwendung, wenn und soweit trotz eines wirksamen prozessualen Anerkenntnisses gegen den Anerkennenden ein streitiges Urteil erlassen wird (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 99 Rz. 6; MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 99 Rz. 17; OLG Düsseldorf v. 5.4.1989 – 9 W 29/89, MDR 1989, 825; OLG Frankfurt MDR 1950, 169).

So liegt es hier. Das FamG hätte aufgrund des in der Klageerwiderung angekündigten und im Verhandlungstermin erklärten Anerkenntnisses des Beklagten über dessen Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt durch Teilanerkenntnis- und Endurteil entscheiden müssen, auch wenn der Kläger hinsichtlich des anerkannten Teils einen Antrag, hierüber durch Anerkenntnis zu befinden, nicht gestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger diesen Antrag bewusst unterlassen hat oder ob dies nur versehentlich unterblieben ist. Ein Kläger kann bei (Teil-)Anerkenntnis des Beklagten das Gericht nicht veranlassen, das Anerkenntnis zu ignorieren und streitig zu entscheiden; ihm fehlt insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis auf Prüfung der rechtlichen Begründetheit seines Anspruches. Solange sich – wie hier – aus dem Sachantrag des Klägers ergibt, dass er an seinem Begehren auf Verurteilung des Beklagten festhält, ist der Beklagte seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (vgl. MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 307 Rz. 23 f. m.w.N., insb. auf BGH v. 5.4.1989 – IVb ZR 26/88, BGHZ 107, 142 [147] = MDR 1989, 803; v. 17.3.1993 – XII ZR 256/91, MDR 1993, 1238 = NJW 1993, 1717 [1718]).

Gegen gemischte Kostenentscheidungen in Teilanerkenntnis und teilweise streitigem Endurteil ist die sofortige Beschwerde insoweit gegeben, als die Kosten auf den anerkannten Teil entfallen, da insoweit die Kostenentscheidung nicht zwangsläufig dem in der Hauptsache gefällten Urteil folgt, sondern – unabhängig von der Sachentscheidung – allein davon abhängt, ob das Teilanerkenntnis des Beklagten als sofortiges anzusehen ist und ob er zur Erhebung der Klage Anlass gegeben hat (§ 93 ZPO – BGHZ 40, 265 [270] = MDR 1964, 227; OLG Schleswig JurBüro 1986, 107; OLG ...

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