Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Kostentragungspflicht bei sofortigem Anerkenntnis im Unterhaltsverfahren

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Beschluss vom 13.05.2015; Aktenzeichen 33 F 35/15)

 

Tenor

Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zum Einlegen der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Detmold vom 13.5.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 1.351,55 EUR zu tragen.

 

Gründe

Die nach Wiedereinsetzung zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Wie das AG in dem angefochtenen Beschluss richtig ausgeführt hat, hat der Antragsgegner durch sein vorgerichtliches Verhalten Anlass zur Antragseinreichung gegeben. Was die Auskunftsstufe anbetrifft, stellt er dies mit der Beschwerde auch nicht mehr in Frage. Bezüglich der Zahlungsstufe gilt aber nichts anderes. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Antragstellerin hätte ihn nach erteilter Auskunft vor Bezifferung des Leistungsanträge zunächst zur Unterhaltszahlung auffordern und ihm Gelegenheit zur Schaffung eines Titels geben müssen, berücksichtigt er nicht, dass bereits mit Zustellung des Stufenantrages sämtliche Stufen sofort rechtshängig geworden sind und damit auch die Zahlungsstufe. Sämtliche Gebühren, die zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses angefallen waren, waren daher auch bereits vor der Bezifferung des Zahlungsantrages angefallen. Der Antragsgegner hat auch Veranlassung dazu gegeben, dass die Antragstellerin sofort einen vollständigen Stufenantrag rechtshängig gemacht und nicht zunächst nur einen isolierten Auskunftsantrag erhoben hat. Er hat nämlich in seinem vorgerichtlichen Schreiben bereits erklärt, "zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch für die Zukunft" "jegliche Unterhaltsansprüche als unberechtigt und unbegründet" abzulehnen, also nicht lediglich einen Auskunftsanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9116412

FuR 2016, 119

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