Rz. 3

Schon die ursprüngliche Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches kannte drei unterschiedliche Unterhaltsarten, den Familienunterhalt, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt.

aa) Familienunterhalt

 

Rz. 4

§ 1360 BGB a.F. (gegenseitige Unterhaltspflicht)

Danach hatte der Ehemann der Ehefrau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren. Umgekehrt galt dies nicht in gleicher Weise. In Satz 2 des § 1360 BGB a.F. hieß es:

Zitat

Die Frau hat dem Manne, wenn er außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, den seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

 

Rz. 5

Damit hatte die Ehefrau grundsätzlich einen Anspruch auf Familienunterhalt, der Ehemann nur dann, wenn er außer Stande war, sich selbst zu unterhalten. Für den Umfang der Unterhaltspflicht entschied in beiden Fällen die Lebensstellung des Mannes.[7] Leistungsfähigkeit des Verpflichteten war allerdings kein positives Erfordernis. Das Reichsgericht erklärte, dass jeder Ehegatte dasjenige mit dem anderen teilen muss, was er nach Vermögen und Erwerbsfähigkeit aufzubringen im Stande ist.[8]

[7] Soergel/du Chesne, § 1360 Anm. 1.
[8] RG JW 1900, 849.

bb) Trennungsunterhalt

 

Rz. 6

§ 1361 BGB a.F. (Geldrente)

Nach dieser Vorschrift beim Trennungsfall Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, "so lange einer von ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens verweigern darf und verweigert".

Die Unterhaltsverpflichtung war daher an eine Berechtigung, die Herstellung des ehelichen Lebens zu verweigern, gekoppelt. Ansonsten erlosch ein Anspruch. War die Ehefrau befugt, die Herstellung des ehelichen Lebens zu verweigern, hatte der Ehemann nach § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. der Frau "auch die zur Führung eines gesonderten Haushalts erforderlichen Sachen aus dem gemeinschaftlichen Haushalt zum Gebrauch herauszugeben". Die galt allerdings nicht, wenn der Ehemann darlegte, dass die Sachen "für ihn unentbehrlich" sind. Als herauszugebende Sachen wurden in der Rechtsprechung vor allem "Kleider und Wäsche nebst den nötigen Behältnissen" genannt.[9] Eine Herausgabe "zum Gebrauch" bedeutete eine leihweise Überlassung.[10]

[9] OLG München JW 1921, 1465.
[10] Soergel/du Chesne, § 1361 Anm. 1 zu Abs. 1 S. 2.

cc) Nachehelicher Unterhaltsanspruch

 

Rz. 7

§§ 1578 ff. BGB (Unterhaltsanspruch)

In § 1578 BGB a.F. hieß es wörtlich:

Zitat

Der allein für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau den standesgemäßen Unterhalt insoweit zu gewähren, als sie ihn nicht aus den Einkünften ihres Vermögens und, sofern nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten gelebt hatten, Erwerb durch Arbeit der Frau üblich ist, aus dem Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann. Die allein für schuldig erklärte Frau hat dem geschiedenen Mann den standesgemäßen Unterhalt insoweit zu gewähren, als er außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der Berechtigte konnte daher regelmäßig den sogenannten "standesgemäßen Lebensunterhalt" fordern. Maßgebend war die Lebenshaltung des Mannes zurzeit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.[11]

 

Rz. 8

Die dem § 1578 BGB a.F. folgenden §§ 1579 bis 1583 BGB a.F. betrafen den Selbstbehalt des verpflichteten Ehegatten von ⅔ seiner verfügbaren Einkünfte (§ 1579 BGB a.F.), den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente (§ 1580 BGB a.F.), das Erlöschen der Unterhaltspflicht mit Wiederverheiratung des Berechtigten (§ 1581 BGB a.F.), die fortdauernde Verpflichtung der Erben bei Tod des Verpflichteten (§ 1582 BGB a.F.) sowie die Unterhaltsleistung bei Scheidung wegen Geisteskrankheit (§ 1583 BGB a.F.).

 

Rz. 9

Abgerundet wurden die Vorschriften damit, dass ein Ehegatte gegenüber dem allein für schuldig erklärten anderen Ehegatten den Widerruf aller Schenkungen erklären konnte, die er ihm "während des Brautstandes oder während der Ehe" gemacht hatte (§ 1584 BGB a.F.).

[11] RG Recht 1914, Nr. 937; Achilles/Greiff/André, § 1578 Anm. 1.

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