Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als die nicht formbedürftige Annahmeerklärung (§ 1943 BGB) stellt § 1945 BGB an die Erklärung der Ausschlagung erhebliche Anforderungen. Das Gesetz trägt damit dem Schutzbedürfnis des Ausschlagenden Rechnung, sich voreilig eines Erbes zu entledigen, und sorgt im Interesse des Rechtsverkehrs für Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Ausschlagung. Die Ausschla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Auslegungsregel

Rz. 12 Die Auslegungsregel in S. 2 stellt die Verhältnisse zwischen den Erben und anderen Personen, die mit einem Vermächtnis beschwert sein können, klar: Soweit nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. Keine Anwendung findet die Auslegungsregel in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben.[22] Das Verhältnis der Miterben...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Im Falle der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gehen die Eheleute im Regelfall vom Bestand der Ehe bis zum Tod eines Ehegatten aus. Die Lebenserfahrung spricht daher dafür, dass sie ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet. Dieser Erfahrungssatz liegt der Vorschrift des § 2268 BGB zugrunde. I...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Vererblichkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 12 Umstritten ist, ob der Erbe des Erbschaftsbesitzers als dessen Rechtsnachfolger gem. § 1967 BGB auskunftspflichtig ist. Teilweise wird in der Auskunftspflicht eine höchstpersönliche und deshalb unvererbliche Pflicht gesehen, während die h.M. die Vererblichkeit der Auskunftspflicht zu Recht bejaht, da sie zwar persönlich zu erfüllen ist, hieraus aber nicht folgt, dass ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Partnerschaftsgesellschaften

Rz. 67 Nach § 9 Abs. 1 PartGG gilt für Partnerschaftsgesellschaften das Gleiche wie für die OHG oder KG (insoweit wird auf § 130 HGB verwiesen). Die Partnerschaftsgesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt – den Erben steht lediglich ein Abfindungsanspruch zu.[229] Anders als bei den sonstigen Perso...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Herrschende Meinung

Rz. 88 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung nach h.M., der auch zu folgen ist, nicht dadurch einer Anfechtung entziehen, dass er diese formlos bestätigt, da ihm ein Anfechtungsrecht nicht zusteht.[232] Der Anfechtungsgrund kann seitens des Erblassers nur dadurch beseitigt werden, dass dieser die letztwillige Verfügung formgerecht wiederholt. Hierbei ist allerdings...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Als Ausdruck einer über den Tod hinausgehenden Fürsorgepflicht des Erblassers für seine nächsten Angehörigen soll das Pflichtteilsrecht eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern. Allein eine Mindestteilhabe am (zufällig noch vorhandenen) realen Nachlass wäre hierzu aber nicht ausreichend, hätte doch der Erblasser die Möglichkeit, sich noch zu seinen Lebze...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / X. Regelungen über die Bestattung

Rz. 43 Der Erblasser kann in seinem Testament Regelungen über seine Bestattung sowie im Hinblick auf eventuelle Organentnahmen treffen. Handelt es sich hierbei nicht um Auflagen, fallen diese nicht unter den Begriff der Verfügung von Todes wegen. Im Übrigen ist es auch nicht sinnvoll, Regelungen über die Bestattung in ein Testament aufzunehmen, da dieses i.d.R. frühestens vi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Erfüllung nach dem Erbfall

Rz. 7 Erfolgt die Leistung auf die Forderung an den Erben nach dem Tod des Erblassers, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Es entsteht bei dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Ausgleich nach den §§ 275 ff. BGB; insbesondere § 285 BGB kommt zur Anwendung. Kommt es nach dem Erbfall zu einer Aufrechnung durch den Schuldner mit seiner Forderung gegen den Nachlass oder einen Er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Unterhaltsansprüche

Rz. 27 Die Unterhaltsansprüche von Verwandten erlöschen gleichfalls mit dem Tod des Erblassers. Lediglich für bereits zu Lebzeiten des Erblassers fällige und rückständige Unterhaltsansprüche haftet der Nachlass. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten geht hingegen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Dies gilt auch für eine unselbstständige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Grundbuch

Rz. 9 Das Grundbuch, in dem der Vorerbe als Grundstückseigentümer oder Inhaber eines Grundstücksrechts eingetragen ist, wird durch den Nacherbfall ebenfalls unrichtig. Der Nacherbe kann seine Eintragung als Berechtigter verlangen. Zur Eintragung des Nacherben bedarf es der Vorlage eines das Erbrecht des Nacherben nach dem Nacherbfall ausweisenden Erbscheins bzw. Europäischen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Der als Schlusserbe eingesetzte Dritte kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Feststellung seiner Erbeinsetzung klagen,[8] wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat, z.B. wenn der überlebende Ehegatte entgegen der eingetretenen Bindung abweichend letztwillig verfügt oder von der Unwirksamkeit infolge der Anfechtung ausgeht; auch eine Feststellungsklage zwischen zwei ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Vorbehalt

Rz. 6 Ein Änderungsvorbehalt ist zulässig;[19] er kann ausdrücklich in der Form des § 2276 BGB vereinbart oder durch Auslegung ermittelt werden.[20] Der BGH[21] verlangt aber, dass der Vorbehalt mindestens eine den Erblasser bindende Verfügung bestehen lässt; wenn der Erblasser nämlich eine Verfügung von Todes wegen vertragsmäßig errichtet, dann kann er sie nicht zugleich ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 Mit § 2229 BGB trägt der Gesetzgeber seiner aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Verpflichtung Rechnung,[1] die notwendigen Anforderungen an die Testierfähigkeit gesetzlich vorzugeben. Zweck ist es dabei, nach Möglichkeit die Selbstständigkeit des in der Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck kommenden Willens zu verbürgen. Dabei geht der Gesetzg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Behandlung "nichtehelicher" Kinder

Rz. 27 Seit Inkrafttreten des ErbGleichG (v. 16.12.1997)[70] am 1.4.1998 werden alle leiblichen Kinder des Erblassers grundsätzlich gleich behandelt. Dies gilt auch hinsichtlich des Pflichtteilsrechts. Auslegungsschwierigkeiten sind jedoch denkbar, wenn der (nach dem 31.3.1998 verstorbene) Erblasser sein Testament vor dem 1.4.1998 errichtet hat. Soweit die letztwillige Verfü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Letztwillige Verfügung

Rz. 3 Der Begriff der "letztwilligen Verfügung" ist ebenso wie der Begriff des "Testaments" in § 1937 BGB als "einseitige Verfügung von Todes wegen" definiert. Der Erblasser kann sich allein darauf beschränken, eine Teilungsanordnung zu regeln. Er muss insbesondere keine Erbeinsetzung vornehmen, sondern kann es bei der gesetzlichen Erbfolge bewenden lassen.[4] Eine Anordnung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Klauselgruppen

Rz. 55 In der Praxis haben sich dazu im Wesentlichen drei verschiedene Klauselgruppen herausgebildet:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechtsstellung des Vertragserben

Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zwar erbrechtlich, nicht aber schuldrechtlich gebunden; er kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Durch die Erbeinsetzung erhält der Vertragserbe keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, so dass ihm zu Lebzeiten grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Erblasser zustehen.[2] Auch die Ansprüche aus ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Pflichtteilslast

Rz. 4 Bei der Berechnung des Pflichtteils sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen nicht absetzbar.[7] Um hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen, kann der Erbe grundsätzlich das Vermächtnis im Innenverhältnis kürzen. Die Pflichtteilslast (vgl. hierzu auch §§ 2318 u. 2324 BGB) wird dann von ihm und den Vermächtnisnehmern verhältnismäßig getragen. Diese Regelung ist jedoch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Behörden (Abs. 2)

Rz. 6 Weiterhin sind nach Abs. 2 alle Behörden, mit Ausnahme von Gerichten, zur Ablieferung von Testamenten verpflichtet. Mit Gericht i.S.v. Abs. 2 S. 1 ist aber lediglich das zuständige Verwahrungsgericht gemeint.[12] Daher ist ein Straf- oder Prozessgericht zur Ablieferung verpflichtet, welches das Testament zu den Akten beigezogen hat. Weiter sind folgende andere Behörden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Ausländernachlässe

Rz. 17 Die deutschen Nachlassgerichte sind für Maßnahmen der Nachlasssicherung zuständig, wenn eine allgemeine Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EuErbVO gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der ausländische Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes im Inland hatte, vgl. Rdn 139 ff. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgeri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 2 Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann lediglich auf vier verschiedene Arten und Weisen geschehen (sog. Numerus clausus der Widerrufsformen): So kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2254 BGB durch ein sog. Widerrufstestament (§ 2254 BGB) und durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) widerrufen. Ferner wird ein frühe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Durch den Erblasser bei vertraglichen Verfügungen bzw. bei bindend gewordenen Verfügungen bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 90 Vertragliche Verfügungen eines Erbvertrages können seitens des Erblassers gem. § 2284 BGB bestätigt werden. Dies kann jedoch nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Im Übrigen muss er hierzu voll geschäftsfähig sein. Die h.M. geht hierbei davon aus, dass die Form des Erbvertrages oder seiner Anfechtung gem. § 144 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist.[240] Des Weiteren i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen

Rz. 17 Der Erbschaftsbesitzer muss auch über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft geben. Auch diese Auskunft ist entsprechend § 260 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen.[48] Der Erbschaftsbesitzer muss insbesondere Auskunft über den Verbleib derjenigen Gegenstände geben, deren Zugehörigkeit zum Nachlass feststeht, die abe...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / D. Beschwerter

Rz. 28 Der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann mit einem Vermächtnis beschwert werden (§ 2147 S. 1 BGB). Rz. 29 Der Erbe ist mit dem Vermächtnis beschwert, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2147 S. 2BGB). Die rechtliche Stellung des Erben (gesetzlicher Erbe, gewillkürter Erbe, Alleinerbe, Miterbe) ist unerheblich. Den Ersatzerben oder den unter einer aufsch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Auflagenbegünstigter?

Rz. 4 Hat ein Auflagenbegünstigter (§§ 2192 ff. BGB) sich einer in § 2339 Abs. 1 Nr. 1–4 BGB genannten Verfehlung schuldig gemacht, kann danach die Vollziehung der Auflage nicht gem. § 2345 BGB verweigert werden.[2] In diesen Fällen kommt nur die Anfechtung der Verfügung von Todes wegen gem. §§ 2078, 2083 BGB in Betracht.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen analog § 2225 BGB

Rz. 7 Sofern eine juristische Person zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde, stellt sich die Frage, ob nicht für diese juristische Person diejenige Regelung anzuwenden ist, die für natürliche Personen gilt. Mit der h.M.[14] ist zu Recht der Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen mit dem Tod des Testamentsvollstreckers gleichzusetzen und § 2225 BGB analog an...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 ist eine dispositive Auslegungsregel, die gilt, solange nicht die Regelung des Abs. 2 eingreift.[3] In den Fällen des § 2077 BGB, nämlich bei Scheidung, Scheidungsantrag oder Zustimmung zu einem solchen, Aufhebung und Tod des Antragstellers während des laufenden Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens, soll das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Grundsätzliches

Rz. 280 Bewertungsobjekt im Sinne des Pflichtteilsrechts ist – sofern nicht ein ganzes (einzelkaufmännisches) Unternehmen übergeht – die in den Nachlass gefallene oder wenigstens nach dem Tod des Erblassers fortgeführte gesellschaftsrechtliche Beteiligung.[865] Deren gemeiner Wert kann sich in einem zeitnah zum Erbfall erfolgenden Verkauf manifestieren. Ist die Veräußerung d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Sonderfall: Vormann ist noch nicht weggefallen

Rz. 4 Die Anordnung geht ins Leere, wenn der Vormann zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt. Zuwendungen des Erblassers an den entfernteren Abkömmling/Ersatzerben hat der Vormann trotz der – gegenstandslosen – Anordnung gegenüber dem Nachrücker nur auszugleichen, wenn dies ihm gegenüber durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich auferlegt wurde; die ansonsten formlos möglich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verjährung

Rz. 6 Durch die Regelung in Abs. 1 S. 2 wird die Möglichkeit beschränkt, dem Totgeglaubten die Einrede der Verjährung entgegenzusetzen. Solange der vermeintlich Tote lebt, tritt die Verjährung seiner Ansprüche aus § 2031 BGB erst mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt ein, in dem er Kenntnis von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit erlangt. Diese Ablauf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Erbschaftsteuer

Rz. 12 Mit dem Tod des Erblassers entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftsteuer auch für den vorläufigen Erben, mit der Ausschlagung kann er sich aber rückwirkend seiner Steuerpflicht entledigen. Soweit der vorläufige Erbe eine Entschädigung oder Abfindung für die Ausschlagung seines Erbteils erhält, unterliegt auch diese mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung der E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 9. Handelsvertreterprovisionen

Rz. 31 Handelsvertreterprovisionen sind grundsätzlich vererblich und gehen auf den Erben über. Allerdings gilt es i.R.d. Geltendmachung der Provision die §§ 87–89 HGB zu berücksichtigen.[86] Nach § 89b Abs. 4 S. 2 HGB ist der Ausgleichsanspruch grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Die Erklärung muss in der genannte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Vorbehaltsgut

Rz. 26 Lebt die vom Erblasser zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmte Person im Güterstand der Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, ist der Erblasser in der Lage, durch letztwillige Verfügung zu regeln, dass die Zuwendung von Todes wegen Vorbehaltsgut sein soll (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Gem. § 7 S. 2 LPartG gelten diese Bestimmungen auch für die einget...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Indizien gegen eine Wechselbezüglichkeit

Rz. 10 Gegen Wechselbezüglichkeit spricht eine unterschiedliche Regelung der beiden Erbfälle,[43] also wenn die gegenseitigen Zuwendungen der Ehegatten voneinander abweichen, etwa wenn der eine den anderen zum Vorerben, dieser den anderen aber zum Vollerben einsetzt und für den Überlebenden eine Freistellungsklausel enthalten ist[44] oder wenn die Zuwendung eines Ehegatten a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verbindlichkeiten des Kommanditisten einer KG

Rz. 56 Die Haftung des Erben eines Kommanditisten ist umstritten.[124] Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB). Deshalb fällt der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten an seine(n) Erben.[125] Für die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Geschäftsschulden (Altschulden) haftet der eintretende Erbe mit dem Kommanditanteil, a...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / I. Begriff der Nacherbschaft

Rz. 1 Der Erblasser kann mehrere Erben in zeitlicher Folge nacheinander einsetzen dergestalt, dass jeder sein Gesamtrechtsnachfolger wird. Den zeitlich zuletzt Bedachten, den Endbedachten, nennt das Gesetz Nacherbe, den zuerst Bedachten den Vorerben. Der Nacherbe beerbt den Erblasser aufgrund Eintritts einer aufschiebenden Bedingung (meist der Tod des Vorerben), womit die Er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Es ist dem Erblasser nicht möglich, die Testamentseröffnung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift "alsbald" zu erfolgen hat, zu untersagen. Ebenso unbeachtlich ist auch eine Erblasserverfügung, wonach die letztwillige Verfügung nicht abgeliefert werden soll oder die Beteiligten nicht benachrichtigt oder keine Akteneinsicht (§ 2259 BGB, §§ 348 Abs. 2, 357 FamFG) erhalte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2) 1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Einschränkung des Voraus gem. Abs. 1 S. 2 bei Abkömmlingen

Rz. 21 Abs. 1 S. 2 regelt, dass der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung den Voraus nur erhält, soweit er die diesem unterfallenden Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.[34] Es handelt sich demnach um eine Frage des Einzelfalls. Um zu bestimmen, ob Angemessenheit gegeben ist,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vorrang der gewillkürten Erbfolge

Rz. 2 Gem. § 1937 BGB kann der Erblasser durch Testament seinen Erben bestimmen. Zusammen mit der Regelung des § 1938 BGB, der Enterbung, sowie der Vorschrift des § 1941 BGB, der die vertragliche Erbeinsetzung regelt, ergibt sich hieraus der Vorrang der gewillkürten Erbfolge vor der gesetzlichen Erbfolge. Nur dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Erblasser

Rz. 5 Bei einem gegenseitigen Erbvertrag ist Erblasser nur der Erstverstorbene;[7] entscheidend ist daher, ob er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 Abs. 1 S. 2 BGB). Verstirbt der Ehegatte, der den Scheidungsantrag nicht gestellt hat, bleiben die Verfügungen wirksam, sofern er dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt hatte.[8] Für den Überlebenden kommt d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Bestimmung

Rz. 12 Die Bestimmungserklärung kann als formlose, einseitige und unwiderrufliche Willenserklärung abgegeben werden. Steht dem Beschwerten das Bestimmungsrecht zu, ist Erklärungsgegner der, der das Vermächtnis erhalten soll. Erfolgt die Bestimmung durch den Dritten, ist die Erklärung gegenüber dem Beschwerten abzugeben (Abs. 2). Die Bestimmungserklärung kann auch durch eine ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Alternativen

Rz. 45 Als Alternative zu den Ersatzlösungen ist eine sog. Umwandlungsanordnung an den Testamentsvollstrecker in Betracht zu ziehen. Diese kann als Auflage für den Erben formuliert werden, wonach das Unternehmen durch den Testamentsvollstrecker entweder in eine GmbH oder Aktiengesellschaft gem. §§ 125, 135 Abs. 2, 152 S. 1 UmwG umgewandelt werden soll. Das Verwaltungsrecht d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 3 Nach der Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB gilt auch der bereits Erzeugte als vor dem Erbfall geboren, wenn er nach dem Erbfall lebend zur Welt kommt. Bei ihm erfolgt der Anfall der Erbschaft allerdings erst mit der Geburt (§ 1942 BGB). Für den nasciturus ist in diesen Fällen bis zur Geburt eine Pflegschaft nach den §§ 1912, 1960 BGB anzuordnen. Zwischenzeitlich kann nach ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Herausgabeanspruch

Rz. 2 Mit dem Nacherbfall wird der Nacherbe unmittelbar Eigentümer der Nachlassgegenstände (§ 2139 BGB). Der gesetzliche Herausgabeanspruch des Nacherben ist daher nicht auf Verschaffung des Eigentums gerichtet, daher nicht schuldrechtlicher,[3] sondern erbrechtlicher Natur, und ähnelt dem Erbschaftsanspruch nach § 2018 BGB.[4] Anders als der Erbschaftsanspruch richtet sich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegung, Umdeutung

Rz. 3 Ist ein Vertrag nach § 2302 BGB nichtig, besteht die Möglichkeit, eine solche unzulässige Verpflichtung auszulegen oder in eine letztwillige Anordnung umzudeuten. Diente die Verpflichtung zu einer letztwilligen Verfügung der Abgeltung von erbrachten Dienstleistungen, kann in dieser Verpflichtung die Vereinbarung einer Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB gesehen werden;[8] ...mehr