Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 4 Vorbehalt des Wohnungsr... / VI. Mehrheit von Wohnungsberechtigten

Rz. 20 Steht das Hofgebäude oder Altenteilerhaus, in dem sich die für das vorbehaltene Wohnungsrecht des Übergebers vorgesehenen Räume befinden, im Eigentum mehrerer Personen, z.B. im Miteigentum von Ehegatten, so wird üblicherweise vereinbart, dass das Wohnungsrecht diesen als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB zustehen soll.[64] Die in diesen Fällen ebenfalls zulässige[65] ... mehr

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§ 16 Steuerrecht / VI. Grundsteuer

Rz. 58 Das BVerfG hat in mehreren Verfahren am 10.4.2018 entschieden,[45] dass die bisherige Einheitsbewertung nach Maßgabe der Verhältnisse von 1964 kein geeignetes Kriterium für Zwecke der Bewertung von landwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen mehr ist. Der Gesetzgeber ist daraufhin aktiv geworden und hat die Einheitsbewertung durch eine neue Grundsteuerwertfestste... mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 2. Befristung des Rückübereignungsanspruchs

Rz. 78 Es ist auch zulässig, den Rückübereignungsanspruch selbst auf die Lebenszeit des Veräußerers zu befristen.[168] Mit dem Tode des Veräußerers erlischt sodann wegen der Akzessorietät der Vormerkung auch die Auflassungsvormerkung, so dass diese gegen Vorlage einer Sterbeurkunde wegen Unrichtigkeit des Grundbuches gelöscht werden kann. Diese Gestaltung kann aus der Sicht ... mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / 1. Höferechtliche Sondernachfolge

Rz. 5 Ein Hof im Sinne der HöfeO kann immer nur an eine Person vererbt werden. Dies folgt aus § 4 HöfeO. Danach fällt der Hof als Teil der Erbschaft nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. Auf diesen geht der Hof mit dem Erbfall über. Eine Erbengemeinschaft am Hof mit Gesamthandseigentum der Miterben hieran entsteht nicht.[4] Der Hoferbe wird mit dem Tode des Eigentümers ohne... mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / 3. Mehrheit von Rentenberechtigten

Rz. 15 Bei mehreren Veräußerern wird regelmäßig vereinbart, dass diese die Rente als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB erhalten sollen. Zu regeln ist, ob nach dem Tode des zuerst versterbenden Veräußerers dem Überlebenden die Rente alleine und ungeschmälert zustehen soll, was zumeist gewollt sein wird,[23] oder ob an den Überlebenden nur eine in der Höhe reduzierte Rente zu ... mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / II. Entstehung, Übertragbarkeit und Erlöschen des Nießbrauchs

Rz. 9 Der Nießbrauch an einem Grundstück entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Er ist nicht übertragbar,[13] kann jedoch einem anderen zur Ausübung überlassen werden (§ 1059 BGB). Die Ausübungsüberlassung muss nicht in das Grundbuch eingetragen werden.[14] Die Befugnis zur Überlassung der Ausübung kann vertraglich mit dinglicher Wirkung durch Eintr... mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 2. Ein Veräußerer, Mitberechtigung des Nichteigentümer-Ehegatten

Rz. 55 Bei denjenigen Grundstücken, die sich im Eigentum nur eines Ehegatten befinden, kann eine Rückforderungsberechtigung auch des Nichteigentümer-Ehegatten begründet werden. Die Beteiligten sehen hier vor allem Regelungsbedarf für den Fall, dass der Veräußerer vor seinem Ehegatten versterben sollte. Häufig wird es dem Wunsch des Übergebers entsprechen, dass nach seinem To... mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / I. Abfindung nach § 12 HöfeO

Rz. 5 Nach § 4 HöfeO fällt der Hof mit dem Tode des Hofeigentümers nur einem Erben, dem Hoferben, zu (Höferechtliche Sondernachfolge). Dieser wird ohne weitere dingliche Vollzugsakte mit dem Hoferbfall Alleineigentümer des Hofes. Den Miterben, die nicht Hoferbe geworden sind, steht – vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes we... mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / 6. Gesamtmuster: Wertgesicherte Leibrente mit Reallast

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 6.5: Wertgesicherte Leibrente mit Reallast 1. Der Erwerber verpflichtet sich, an den Veräußerer auf dessen Lebensdauer eine Leibrente in Höhe von monatlich 1.500 EUR – in Worten: eintausendfünfhundert EUR – zu zahlen. Die Leibrente ist jeweils monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag des Monats zu zahlen, ers... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 3. Gestaltungsüberlegungen

Rz. 9 Nach § 4 HöfeO fällt der Hof als Teil der Erbschaft dem Hoferben zu. Der Hoferbe wird mit dem Tode des Hofeigentümers sofort und ohne weitere dingliche Vollzugsakte Alleineigentümer des Hofes. Ob es sich bei dieser höferechtlichen Besonderheit um eine Ausnahme vom Grundsatz der Universalsukzession handelt[9] oder um eine vom Gesetz mit dem Erbfall durchgeführte Auseina... mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / 1. Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche gemäß § 12 HöfeO

Rz. 9 Ist Gegenstand des Verzichts ein bereits entstandener Abfindungsanspruch, so handelt es sich um einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB, der zwischen dem weichenden Erben und dem Hoferben abzuschließen ist[13] und keiner Form bedarf.[14] Ein Verzicht auf schon entstandene Abfindungsansprüche liegt vor, wenn der Verzichtsvertrag nach Eintritt des Hoferbfalls geschlossen wir... mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 3. Vorversterben des Erwerbers

Rz. 26 Verstirbt der Erwerber vor dem Veräußerer, so geht das übertragene Vermögen zu Lebzeiten des Veräußerers auf Personen über, auf deren Auswahl der Veräußerer keinen Einfluss hat. Ohne Rückforderungsrecht droht damit ein lebzeitiges Abwandern des Vermögens, eines Vermögens, das sich, wie bei landwirtschaftlichen Betrieben, nicht selten bereits seit mehreren Generationen... mehr

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§ 4 Vorbehalt des Wohnungsr... / 2. Vererblichkeit

Rz. 6 Das Wohnungsrecht ist nicht vererblich (§ 1061 S. 1 i.V.m. § 1090 Abs. 2 BGB).[28] Soll es nach dem Tode des Berechtigten einem anderen zustehen, so muss es in dessen Person als eigenständiges Wohnungsrecht begründet werden, z.B. durch Bestellung eines durch den Tod des eingetragenen Berechtigten aufschiebend bedingten Wohnungsrechts. Die Eintragung eines zusätzlichen ... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 1. Vorüberlegungen zur Beibehaltung, Einführung und Aufhebung der Hofeigenschaft

Rz. 3 Liegt der landwirtschaftliche Betrieb, der vererbt werden soll, im Geltungsbereich der HöfeO, so ist zu prüfen, ob es sich bei ihm um einen Hof im Sinne der HöfeO handelt (zu den Voraussetzungen für das Bestehen einer Hofeigenschaft vgl. § 1 Rdn 7 ff. und § 2 Rdn 1 ff.). Handelt es sich um einen Hof im Sinne der HöfeO, so ist zu klären, ob es hierbei bleiben, also der ... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / I. Vorbehalt von Abänderungsbefugnissen bei der Bestimmung des Hofnachfolgers

Rz. 16 Regelmäßig besteht der Wunsch, dass der landwirtschaftliche Betrieb auch nach dem Tod des Eigentümers in der Familie bleiben und deshalb auch an ein Mitglied der Familie vererbt werden soll. Meist wird es sich hierbei um ein Kind des Eigentümers handeln. Nicht immer steht dabei schon frühzeitig fest, welches von mehreren Kindern Hofnachfolger werden soll. Und selbst w... mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / H. Steuerliche Folgen der Hofaufhebungserklärung

Rz. 51 Die Hofaufhebungserklärung mit anschließender Löschung des Hofvermerks im Grundbuch beseitigt die Eigenschaft als Hof im Sinne der HöfeO und entzieht die land- und forstwirtschaftliche Besitzung damit dem Anwendungsbereich der HöfeO. Sie ist eine rein höferechtliche Erklärung und führt nicht etwa zu einer Betriebsaufgabe im Sinne des Einkommensteuerrechts.[70] Näher h... mehr

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§ 12 Pflichtteilsverzicht d... / D. Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 6 Denkbar wäre auch, anstelle eines umfassenden Verzichts des Übernehmers auf den Pflichtteil lediglich zu vereinbaren, dass sich der Übernehmer den Wert des zugewendeten landwirtschaftlichen Betriebes nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil am sonstigen, hoffreien Nachlass des Übergebers anrechnen zu lassen hat. Je nachdem, wie groß das sonstige hoffreie Vermögen des Übe... mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 1. Grundstücke im Miteigentum mehrerer Veräußerer

Rz. 53 Bei denjenigen Grundstücken, die im Miteigentum beider Veräußerer stehen, können sich diese das Rückforderungsrecht in Bruchteilsgemeinschaft, dann regelmäßig in ihrem bisherigen Beteiligungsverhältnis am Grundbesitz, also z.B. zu je ½ Anteil, oder aber als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB vorbehalten.[120] Hierbei ist jeweils durch zusätzliche Vereinbarung sicherzuste... mehr

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Musterverzeichnis / § 11 Rückforderungsrechte

11.1 „Kleine Vorsorgevollmacht“ Musterdatei öffnen 11.2 Befristung des Rückforderungsrechts Musterdatei öffnen 11.3 Rückauflassungsvollmacht für den Fall des Vorversterbens des Erwerbers Musterdatei öffnen 11.4 Bestimmung von Form und Frist für die Rechtsausübung Musterdatei öffnen 11.5 Nichtvererblichkeit des Rückforderungsrechts, Vererblichkeit des bereits entstandenen Rückübe... mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 3. Löschungsvollmacht

Rz. 80 Der Veräußerer kann den Erwerber im Übergabevertrag auch bevollmächtigen, nach dem Tode des Veräußerers die zu dessen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung zur Löschung zu bewilligen.[172] Eines Nachweises der Erbfolge nach dem verstorbenen Veräußerer bedarf es bei Verwendung dieser Vollmacht nicht.[173] Die spätere Löschungsbewilligung des Erwerbers erfordert di... mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / 5. Absicherung der Leibrente durch Reallast und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Rz. 23 Die dingliche Absicherung der Leibrente erfolgt durch Bestellung und Eintragung einer Reallast (§ 1105 BGB). Zulässiger Inhalt der Reallast kann auch eine vereinbarte Wertsicherung der Leibrente sein, sofern es sich um eine Gleitklausel handelt, die an veröffentlichte amtliche Indizes wie insbesondere den Verbraucherpreisindex für Deutschland anknüpft.[33] Rz. 24 Da di... mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / IV. Dauernde Last

Rz. 26 Zur Abgrenzung der dauernden Last von der Leibrente siehe Rdn 4. 1. Kennzeichnend für die dauernde Last ist die vereinbarte Abänderbarkeit der wiederkehrenden Geldleistungen entsprechend § 323a ZPO/§ 239 FamFG.[35] Der Abänderungsvorbehalt, zumeist anknüpfend an eine wesentliche Veränderung der Bedürfnisse des Veräußerers und der Leistungsfähigkeit des Erwerbers, birgt... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 4. Wegfall der Hofeigenschaft

Rz. 10 Eine bei Errichtung des Testaments bestehende Hofeigenschaft kann zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen, z.B. durch Hofaufhebungserklärung und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch (§ 1 Abs. 4 S. 1 HöfeO). Ist dieser Fall im Testament nicht geregelt, können sich später Auslegungsprobleme ergeben.[14] Denkbar sind folgende Auslegungen:[15] mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.5.4 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskassen

Rz. 23 Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1891) sind auf Leistungen nach dem ALG z. B. die folgenden Sozialleistungen (§ 11 SGB I) anderer Leistungsträger (§§ 12, 18 bis 29, 68 SGB I) anzurechnen: Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 18a Abs. 3 SGB IV (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Versichertenrenten der gesetzlichen Renten... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 2. Entgegenstehende Bindungen

Rz. 8 Bereits nach allgemeinem Erbrecht kann der Erblasser durch frühere Verfügungen von Todes wegen, die er in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament bindend getroffen hat, daran gehindert sein, eine hiervon abweichende neue Verfügung von Todes wegen zu errichten. Neben dieser Bindung, die auch im Höferecht zu beachten ist, kann sich aus § 7 Abs. 2 HöfeO e... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 6. Der verwaiste Hof (§ 10 HöfeO)

Rz. 12 Ausnahmsweise vererbt sich eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Hof im Sinne der HöfeO war, nach dem allgemeinem Erbrecht des BGB und nicht nach der HöfeO, wenn nach den Vorschriften der HöfeO kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist (§ 10 HöfeO). Ein derartiger sog. verwaister Hof liegt vor, wenn beim Erbfa... mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / 2. Dauerwirkung der Hoferklärung

Rz. 7 Die Hofaufhebungserklärung wirkt nicht lediglich für die Lebensdauer desjenigen, der diese Erklärung abgegeben hat. Sie wirkt vielmehr für alle Rechtsnachfolger, die das Eigentum am Hof im Wege eines (auch vorweggenommenen) Erbgangs erworben haben, wobei es auf die konkrete Ausgestaltung des Erwerbsvorgangs (vorweggenommene Erbfolge, Schenkung von Todes wegen, Erbvertr... mehr

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Vorwort zur 2. Auflage

Die im Jahre 2021 erschienene erste Auflage dieses Buches ist erfreulich positiv aufgenommen worden. Für die nun vorgelegte zweite Auflage haben wird das Buch aktualisiert und erweitert. Hinzugefügt haben wir zwei neue Kapitel zum Kostenrecht (§ 15) und zur Nachfolge in den landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund Verfügung von Todes wegen (§ 18) mit einem Muster (Testament des... mehr

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§ 1 Einführung / A. Der Übergabevertrag als Regelfall der Vermögensnachfolge in einen landwirtschaftlichen Betrieb

Rz. 1 Die lebzeitige Übertragung durch Übergabevertrag ist der in der Praxis weitaus häufigste Fall der Vermögensnachfolge in einen landwirtschaftlichen Betrieb.[1] Man schätzt, dass ca. 90 % der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich solcher außerhalb des Geltungsbereichs der HöfeO zu Lebzeiten des Eigentümers durch Übergabevertrag an den (Hof-) Nachfolger übertragen ... mehr

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§ 1 Einführung / II. Landesrechtliche Anerbengesetze

Rz. 9 In einigen Bundesländern bestehen – als Landesrecht – teilweise eigene Anerbenrechte über land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die über Art. 64 EGBGB fortgelten oder später erlassen worden sind. So in Bremen das Bremische Höfegesetz für Höfe, die in der Höferolle eingetragen sind, in Rheinland-Pfalz das Rheinland-Pfälzische Gesetz über die Höfeordnung für land- und... mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / 2. Regelungsbedarf

Rz. 13 Neben der Höhe der Leibrente ist die Fälligkeit der einzelnen Rentenzahlungen zu regeln. Während das Gesetz in § 760 Abs. 2 BGB eine vierteljährliche vorschüssige Zahlungsweise vorsieht, wird in der Praxis regelmäßig vereinbart, dass die Rente in monatlichen Beträgen zu zahlen ist, und zwar zumeist mit Fälligkeit zum Monatsanfang.[21] Klärungsbedürftig ist auch die Fra... mehr

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§ 7 Pflegeverpflichtung / II. Konkretisierung der Pflegeleistungen

Rz. 8 Spätestens ab dem Beginn der Pflegeverpflichtung stellt sich dann die Frage nach dem Umfang der Leistungspflicht. Bislang wurde zumeist empfohlen, zur Konkretisierung der Pflegeleistungen auf die drei Pflegestufen des Pflegeversicherungsgesetzes (§ 15 SGB XI) Bezug zu nehmen.[11] Im Zuge der Reform des Pflegeversicherungsgesetzes durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz,[... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / II. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt außerhalb des Geltungsbereichs oder Anwendungsbereichs der HöfeO

Rz. 13 Liegt der landwirtschaftliche Betrieb, der vererbt werden soll, außerhalb des Geltungsbereichs der HöfeO, befindet er sich also nicht in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein oder Hamburg, oder liegt er zwar in einem dieser vier Bundesländer, ohne jedoch Hof im Sinne der HöfeO zu sein,[23] so kommt das allgemeine Erbrecht des BGB zur Anwendung unter B... mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / a) Wirtschaftsfähigkeit

Rz. 7 Hofnachfolger, sei es von Todes wegen, sei es aufgrund Hofübergabevertrages, kann nach der HöfeO nur werden, wer wirtschaftsfähig ist (§§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO), d.h. nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.[10] An die Wirtschafts... mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / IV. Regelungen in Bezug auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 32 Sofern die weichenden Erben nicht dazu bereit sind, die vorgenannten Pflichtteilsverzichtserklärungen abzugeben, besteht bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nicht Hof i.S.d. HöfeO ist, allerdings ggf. noch die Möglichkeit, die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der weichenden Erben auch ohne Mitwirkung der betreffenden Erben zu begrenzen. Rz. 33 G... mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / 4. Wertsicherung

Rz. 17 In Übergabeverträgen mit langfristigen wiederkehrenden Geldleistungen wie Leibrente und dauernde Last ist wegen der Gefahren einer schleichenden oder galoppierenden Inflation die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln üblich und empfehlenswert.[26] In der Praxis verbreitet sind Gleitklauseln, die eine automatische Anpassung der Geldschuld an Veränderungen des vom Stat... mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / 2. Der junge Hofeigentümer

Rz. 35 Ein weiterer Anlass für die Aufhebung der Hofeigenschaft kann dann bestehen, wenn der Hofeigentümer noch verhältnismäßig jung und deshalb noch nicht absehbar ist, ob eines seiner noch minderjährigen oder überhaupt noch nicht geborenen Kinder als Hofnachfolger in Betracht kommt. Hier wird die Hofaufgabeerklärung häufig mit der Absicht einhergehen, die Hofeigenschaft zu... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / B. Vorfragen zur Ermittlung und Geeignetheit des anwendbaren Rechts

Rz. 2 Derjenige, der als rechtlicher Berater und Gestalter mit der Vorbereitung einer Verfügung von Todes befasst wird, welche die Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Gegenstand hat, muss zunächst die Frage klären, nach welchem Recht sich diese Vererbung richten würde: Nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB unter Berücksichtigung des Landgutrechts, nach dem Son... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 5. Die gesetzliche Hoferbfolge

Rz. 11 Hat der Erblasser, zu dessen Nachlass ein Hof im Sinne der HöfeO gehört, keine Verfügung von Todes wegen getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In Bezug auf den Hof richtet sich gesetzliche Erbfolge nach der HöfeO. Die gesetzliche Hoferbfolge weicht ganz erheblich von der gesetzlichen Erbfolge nach dem allgemeinen Erbrecht ab. So sind gemäß § 5 HöfeO in fol... mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 1. Hofeinführungserklärung

Rz. 21 Hat der Notar die Hofeinführungserklärung entworfen und beglaubigt, so steht ihm hierfür eine 1,0-Gebühr nach KV-Nr. 21200, 24101 zu. Gleiches gilt, wenn er die Erklärung nicht lediglich beglaubigt, sondern beurkundet. Rz. 22 Fraglich und umstritten ist, welcher Geschäftswert der positiven Hoferklärung zugrunde zu legen ist. Verbreitet wird vertreten, dass als Geschäft... mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / 1. Allgemeine Wirkungen

Rz. 4 Die Hofaufhebungserklärung führt zum Wegfall der Hofeigenschaft, sofern auch der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird (§ 1 Abs. 4 S. 1 HöfeO).[9] Die Löschung des Hofvermerks aufgrund Hofaufhebungserklärung erfolgt auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO). Wird der Hofvermerk gelöscht, so entfällt die Hofeigenschaft rückwirkend mit dem Einga... mehr

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§ 7 Pflegeverpflichtung / IV. Absicherung der Pflegeverpflichtung

Rz. 18 Zur Absicherung etwaiger Zahlungspflichten, die im Falle der Nichterfüllung der Pflegeverpflichtung ggf. entstehen können, kann eine Reallast gemäß § 1105 BGB zugunsten des Übergebers im Grundbuch eingetragen werden.[27] Dies ist jedoch, angesichts der Anforderungen an die Bestimmbarkeit des durch die Reallast gesicherten Pflegeanspruchs,[28] in der Praxis eher selten... mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / 5. Höferechtliche Abfindung

Rz. 12 Den Miterben, die nicht Hoferbe geworden sind (weichende Erben) steht – vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen – an Stelle eines Anteils am Hof nach § 12 HöfeO ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Geldabfindung zu. Überträgt der Eigentümer den Hof an einen Abkömmling, so gilt gemäß § 17 Abs. 2 HöfeO... mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 3. Rückforderungsberechtigung nach § 428 BGB bei mehreren Veräußerern und unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen mit Wahlfreiheit hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses beim Rückerwerb

Rz. 58 Sind an der Übergabe mehrere Veräußerer beteiligt, so kann auch vereinbart werden, dass diese das Beteiligungsverhältnis, zu dem eine etwaige Rückübertragung zu erfolgen hat, nach freiem Belieben bestimmen können.[131] Zivilrechtlich ist eine solche Vereinbarung zulässig. In schenkungsteuerlicher Hinsicht ist jedoch zweifelhaft, ob § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erlöschen d... mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / 3. Vollmacht zur Auflassung übersehener hofzugehöriger Grundstücke

Rz. 26 Zu einem Hof im Sinne der HöfeO gehören häufig zahlreiche Grundstücke, die nicht selten in verschiedenen Grundbüchern, gelegentlich auch bei unterschiedlichen Grundbuchämtern eingetragen sind. Es kommt vor, dass einzelne Grundstücke oder Miteigentumsanteile an Grundstücken bei der Hofübergabe übersehen und deshalb im Übergabevertrag nicht aufgeführt werden. Zwar gelte... mehr

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§ 4 Vorbehalt des Wohnungsr... / V. Löschungserleichterung gemäß § 23 Abs. 2 GBO (Vorlöschungsklausel)

Rz. 19 Ein auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht, bei dem Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, kann ohne Bewilligung des Rechtsnachfolgers nur dann vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Berechtigten gelöscht werden, wenn im Grundbuch eine Löschungserleichterung nach § 23 Abs. 2 GBO ("löschbar bei Todesnachweis") eingetragen ist. Die Eintr... mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / V. Wirkungen

Rz. 26 Die gemeinschaftliche Erklärung der Ehegatten, die Besitzung solle Ehegattenhof sein, und die nachfolgende Eintragung des Ehegatten-Hofvermerks im Grundbuch begründen die Eigenschaft als Ehegattenhof im Sinne der HöfeO, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HöfeO vorliegen. Rz. 27 Bei einem Ehegattenhof wird der überlebende Ehegatte gemäß § 8 Abs. 1 Hö... mehr

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§ 1 Einführung / 4. Begünstigter Personenkreis

Rz. 18 Das pflichtteilrechtliche Bewertungsprivileg für Landgüter gilt nach § 2312 Abs. 3 BGB nur dann, wenn der Erbe oder Übernehmer, der das Landgut erwirbt, selbst zu den nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Nicht erforderlich ist, dass er im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt ist, so dass auch das durch seine Eltern wegen § 2309 BGB au... mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / 1. Vererbung oder Übertragung an mehrere Personen oder an nicht wirtschaftsfähige Personen

Rz. 34 In vielen Fällen hat der Landwirt keinen geeigneten und übernahmebereiten Betriebsnachfolger.[43] Seine Kinder haben keine agrarspezifische Ausbildung absolviert und Berufe außerhalb der Landwirtschaft ergriffen. Ihnen fehlt die nach § 6 Abs. 6 HöfeO erforderliche Wirtschaftsfähigkeit. Selbst wenn eines der Kinder wirtschaftsfähig sein sollte, weil es noch zu besseren... mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / E. Abfindung der weichenden Erben

Rz. 40 Handelt es sich bei dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb um einen Hof i.S.d. Höfeordnung, werden bereits durch die Übergabe des Hofes an einen Abkömmling zu Lebzeiten des Übergebers entsprechende Abfindungsansprüche der weichenden Abkömmlinge nach § 12 HöfeO ausgelöst.[59] Die Höhe der Abfindung richtet sich in diesem Fall nach dem Hofeswert. Dieser beträgt ge... mehr