Rz. 32
Die Unwirksamkeit eines Vermächtnisses kann sich zunächst aus dem Vermächtnisrecht selbst ergeben. Neben den Nichtigkeitsgründen für die Verfügung von Todes wegen (§ 2064 BGB) ist ein Vermächtnis aus folgenden Gründen unwirksam: beim Vorversterben des Bedachten (§ 2160 BGB); beim Wegfall des Beschwerten, sofern dies dem Willen des Erblassers entspricht (§ 2161 BGB); nach Fristablauf vor Anfall des Vermächtnisses (§§ 2162, 2163 BGB); wenn ein bestimmter vermachter Gegenstand (Stückvermächtnis) nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört (§ 2169 Abs. 1 BGB); wenn ein Vermächtnis auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt (§ 2171 BGB). Die Ausschlagung des Vermächtnisses kann seine Unwirksamkeit nach sich ziehen (§ 2180 BGB).
Rz. 33
Nichtig ist das Vermächtnis, wenn es gegen ein im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstößt. Auch das sittenwidrige Vermächtnis ist nichtig (§ 138 BGB). Für die Sittenwidrigkeit ist allerdings auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes abzustellen.
Rz. 34
Im Einzelfall kann die Verweigerung einer Genehmigung zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses führen. Dies ist insbesondere bei der Übertragung von nichtkapitalgeprägten Gesellschaftsanteilen zu beachten. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Genehmigung zur Übertragung an den Vermächtnisnehmer impliziert, ist die Genehmigung der Mitgesellschafter erforderlich, welche gegebenenfalls nicht durchgesetzt werden kann.
Rz. 35
Der Wirksamkeit des Vermächtnisses steht nicht entgegen, dass es den Erbteil des Beschwerten bzw. das ihm zugewandte Vermächtn...