Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 5 Ohne eine Verfügung von Todes wegen sind bei gesetzlicher Erbfolge diejenigen berufen, die bisher durch den Unwürdigen ausgeschlossen waren, also auch die Abkömmlinge des Unwürdigen.[3] Wer allerdings gem. §§ 2346 ff. BGB auf sein Erbrecht verzichtet hatte, wird grundsätzlich nicht wieder erbberechtigt, wenn der Erbe durch gerichtliche Entscheidung für erbunwürdig erkl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 6 Nur wer den Erblasser überlebt oder erst nach dessen Tode geboren wird, kann Vermächtnisnehmer sein. Sollte auch der Bedachte verstorben sein, tragen dessen Erben die Beweislast dafür, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat oder erst danach geboren worden ist.[10] Rz. 7 Diese Beweislastverteilung folgt daraus, dass es sich bei dem Überleben oder der nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Vollmacht

Rz. 8 Nach tradierter Auffassung berechtigt eine vom Erblasser einem Dritten über den Tod hinaus erteilte Vollmacht während der Vorerbschaft nur zur Vertretung des Vorerben.[26] Richtig ist es zulässig, dass der Erblasser den Bevollmächtigten ermächtigen kann, trans- oder postmortal auch den Nacherben zu vertreten.[27] Ob dies dem Willen des Erblassers entspricht, ist durch ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 Im Interesse der Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Nach der Regelung des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Erbe verantwortlich. Es gibt jedoch Fälle, in denen Erbfall und tatsächliche Übernahme bzw. Verwaltung der Erbschaft durch den bzw. die Erben...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verhältnis der Auslegung zur Anfechtung

Rz. 8 Die Auslegung und die Anfechtung verfolgen, wie bereits unter Rdn 1 dargestellt, unterschiedliche Ziele. Ziel der Auslegung ist es, dem wahren Willen des Erblassers zur Durchführung zu verhelfen. Im Gegensatz hierzu vernichtet die Anfechtung die Verfügungen von Todes wegen, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies bedeutet daher, die Auslegung refor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wegfall des gesetzlichen Erben nach dem Erbfall

Rz. 3 Hierunter fallen Ereignisse, die das gesetzliche Erbrecht entfallen lassen und hierbei auf den Erbfall zurückwirken. Ein gesetzlicher Erbe kann danach nach dem Erbfall durch Ausschlagung (§ 1953 BGB) oder durch Erbunwürdigkeitserklärung (§ 2344 BGB) in Wegfall geraten. Ein Wegfall nach dem Erbfall liegt auch dann vor, wenn eine zur Zeit des Erbfalls bereits erzeugte Pe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Auslegung

Rz. 34 In erster Linie ist dem Erblasser durch Auslegung des Testaments zu helfen. Es darf nie vergessen werden, dass die Zuwendung von Todes wegen im Interesse des Erblassers geschieht und es daher auf seinen mutmaßlichen Willen ankommt. Die Auslegung geht der Anfechtung vor.[131] Vorrangig ist bei der Auslegung von Testamenten der wirkliche Wille des Erblassers zu erforsch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Absicherung Behinderter/Asset Protection

Rz. 20 Von großer praktischer Relevanz ist die Nacherbfolge beim sog. Behindertentestament. Dabei wird ein Behinderter als Vorerbe eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Nacherbfall ist in der Regel der Tod des Behinderten, womit das Vermögen auf die Nacherben übergeht. Durch ein derartiges Testament soll erreicht werden, dass der Sozialhilfeträger nicht auf die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Frage, ob nur die einzelne Verfügung oder der gesamte Vertrag von der Anfechtung erfasst wird, hängt davon ab, ob aufgrund § 2078 BGB oder § 2079 BGB angefochten wurde. Bei Anfechtung aufgrund § 2078 BGB gilt für einseitige Verfügungen § 2085 BGB, für einseitige Erbverträge §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; bei vertraglichen Verfügungen ist der Wille beider Vertragspartne...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Letztwillige Verfügung des Erblassers

Rz. 2 Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form der negativen Teilungsanordnung, des Vermächtnisses ode...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abs. 2

Rz. 9 Um zu verhindern, dass der Erblasser "auf ewig" eine Auseinandersetzung verhindert und letztlich damit eine Regelung träfe, die langfristig zu einer Zersplitterung des Vermögens führen würde (durch Vererbung der Erbteile an Erbeserben), setzt Abs. 2 S. 1 eine grundsätzliche zeitliche Grenze von 30 Jahren. Dies entspricht der auch sonst im Erbrecht zulässigen Höchstgren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Dienst- oder Geschäftsverhältnis

Rz. 6 Unter diesen Begriff fallen u.a. Haus- und Pflegepersonal, Arbeiter, Angestellte, Geschäftspartner ("meine Mitarbeiter", meine Mitgesellschafter aus der OHG“, "meine Hausangestellten").[10] Ebenso kommen hier einzelne Funktionsträger ("meine Pflegerin", "mein Bürovorsteher") in Betracht. Hat der Erblasser in seinem Testament dahingehend verfügt, dass er "die seit viele...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 46 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / A. Einführung

Rz. 1 Das deutsche Zivilgesetzbuch hat den Erbschein als amtliches Zeugnis in Anlehnung an das Gesetz über die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen v. 12.3.1869 übernommen.[1] Ziel war es, ein Legitimationspapier für den oder die Erben zu schaffen, durch welches das Erbrecht und der Umfang des jeweiligen Erbteils amtlich dokumentiert werden soll.[2] Der Erbschein hat...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2169 BGB regelt die Fälle, in denen ein bestimmter Gegenstand im Zeitpunkt des Todes vermacht ist, aber nicht mehr zu Erbschaft gehört. Abs. 1 liegt der Gedanke zugrunde, dass der Erblasser, der zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen kann, grundsätzlich nur solche Gegenstände einem Dritten zuwenden möchte, die beim Erbfall zu seinem Vermögen gehören.[1] Abs. 4...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nicht beschwerbar

Rz. 9 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem Vermächtnis beschwerbar. Eine Ausnahme hiervon bildet die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB). Nicht beschwerbar ist auch derjenige, der durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine unentgeltliche Zuwendung erhält.[16] Entsprechendes gilt für den, der durch Vertrag zugunsten Dritter (§§ 331, 3...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Der Nachvermächtnisnehmer kann sich nicht mit der Drittwiderspruchsklage gegen Pfändungen beim Vorvermächtnisnehmer wenden. Der schuldrechtliche Anspruch des Nachvermächtnisnehmers stellt kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar.[45] Hat der Nachvermächtnisnehmer Kenntnis von einer drohenden Pfändung, kann er eine einstweilige Verfügung nach den §§ 9...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Grundsätzliches

Rz. 245 Je nach dem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger durch Erbanfall – also erbrechtlich – über, fäll...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Fiktionen von Abs. 1 und Abs. 2

Rz. 2 Den vorbezeichneten Schutzzweck erreicht § 1953 BGB über zwei Fiktionen: (1.) Nach Abs. 1 wird im Fall einer Ausschlagung der Anfall der Erbschaft bei dem Ausschlagenden ex tunc als nicht erfolgt behandelt. (2.) Schlägt der Erbe aus, so fällt die Erbschaft an denjenigen, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte (Abs. 2). Der Anfall der Erbschaft an den ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 58 Der Überlebende kann sich von der Bindungswirkung durch Ausschlagung nach Abs. 2 S. 1 Hs. 2 befreien. Der Vermögensanfall gilt dann als nicht erfolgt, §§ 1953, 2180 BGB. Hatte der Überlebende die Erbschaft nach dem Erstverstorbenen bereits angenommen, hatte er die Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB versäumt oder verstarb er selbst vor der Ausschlagung, ist die A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Frühere Verfügungen

Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde, Abs. 1 S. 1. Anders als bei § 2258 BGB muss die letztwillige Verfügung also nicht dem Erbvertrag widersprechen, sie kann sogar mit dem Erbvertrag vereinbar sein.[3] Enthält die frühere Verfügung von Todes wegen eine Vermächtn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Einzelfälle

Rz. 4 In der Einsetzung auf den Überrest kann die Anordnung einer Nacherbschaft unter Befreiung des Vorerben liegen (§§ 2137, 2138 BGB).[8] Die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den Nachlass oder einen Teil hiervon an die Kinder herauszugeben habe, kann als bedingte Nacherbfolge angesehen werden.[9] Haben sich Ehegatten im gemeinschaftli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Geltungsgrund

Rz. 6 Zweite ungeschriebene Voraussetzung auch und gerade des privatschriftlichen Testaments ist der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Wille, damit ernstlich eine Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.[2] Liegt dies bei dem förmlichen Procedere der öffentlichen Testamente auf der Hand, vermag manch ein privatschriftliches Testament nach Form, Urkundenmaterial oder Inhal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 27 Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer, sobald er geltend gemacht worden ist, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[76] Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist Voraussetzung für die Besteuerung als Erwerb von Todes wegen beim Pflichtteilsberechtigten bzw. für die Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit beim Erben. Sie ist aber nic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zweck der Bindungswirkung

Rz. 37 Der Zweck der Bindungswirkung liegt darin, dass der Überlebende sich nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr vom gemeinschaftlichen Testament soll lösen können, auf dessen Bestand der Erstversterbende vertraute, nachdem er dessen Vorteile durch Annahme des Nachlasses nach dem Erstverstorbenen in Anspruch genommen hat.[74] Damit dient sie dem postmortalen Vertrau...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unterscheidung nach Art der Verfügung

Rz. 1 Zu Lebzeiten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Sämtliche einseitigen Verfügungen werden und können nach den allg. Vorschriften der §§ 2254 ff. BGB aufgehoben werden, und zwar sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des anderen Ehegatten.[1] Für wechselbezügliche Verfügungen gilt die Formvo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Unmittelbarer Besitzer (Abs. 1)

Rz. 5 Derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft an einer Testamentsurkunde hat, ist als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 857 BGB ablieferungspflichtig. Diese Pflicht ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfüllen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2259 Abs. 1 BGB entstehen.[7] Für die Ablieferung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / h) Stiftung

Rz. 81 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen unterliegt unstr. den allg. Regeln des Pflichtteilsrechts, so dass insoweit ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) in Betracht kommt.[331] Die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden stellt keine Schenkung dar. Denn es fehlt bereits an der für eine Schenkung i.S.v. §§ 516 ff. BGB kennzeichnenden Einigung der P...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) Schiedsverfahren der DSE

Rz. 23 Eine zeitsparende und kostengünstige Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens vor der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.[43] Dies kann auch nach dem Tod des Erblassers durch übereinstimmende Erklärung aller Beteiligten geschehen (§ 1029 Abs. 2 ZPO), andernfalls durch Anordnung im Testament (§ 1066 ZPO). Ein Schiedsverfahren vor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung in § 2031 BGB gewährt dem nur scheinbar Verstorbenen einen dem Erbschaftsanspruch entsprechenden Gesamtanspruch auf Herausgabe seines Vermögens. Der Anspruch aus § 2031 BGB kann auch von einem bestellten Abwesenheitspfleger (§ 1911 BGB) verfolgt werden, nachdem sich die Annahme des Todes als falsch herausgestellt hat.[1] Die Anwendung der Vorschriften über...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Stille Gesellschaft

Rz. 68 Beim Tod eines stillen Gesellschafters gilt § 234 Abs. 2 HGB. Danach kommt es nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern wird der Anteil vererblich und geht, wie bei einem Kommanditanteil, auf die Erben über.[230] Ist der künftige Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ganz oder teilweise vom Erblasser abgetreten worden, geht die Verpflichtung ebe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vollziehungsvertrag

Rz. 23 Der Erblasser kann durch einen Vollziehungsvertrag, der Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag ist, den künftigen Vollziehungsberechtigten (die Bestimmung zum Vollziehungsberechtigten ist nur in einer Verfügung von Todes wegen möglich und nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden) verpflichten, die Auflage einmalig oder fortlaufend zu vollziehen. Soll sie fortlaufend...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Umfang der Gültigkeit

Rz. 5 Früher wurde teilweise vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Ehegatte innerhalb der Dreimonatsfrist stirbt, lediglich die wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten bleiben sollen, nicht aber die einseitigen Verfügungen des Längerlebenden.[10] Diese Meinung findet im Gesetzestext keinen Anhaltspunkt. § 2252 BGB stellt auf die Wirksamkeit des gesamten Testame...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bedingte oder befristete Zuwendung (S. 2)

Rz. 9 Gem. der Auslegungsregel des S. 2 ist für die Beurteilung der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Termins maßgeblich.[24] Somit kann auch eine Person, die erst nach dem Tode des Erblassers geboren wird, aber bereits vorher gezeugt war, bedacht sein.[25] Dies bedeutet, dass die Auslegungsregel des S. 2 für Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen gilt, wel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Weitere Unwirksamkeitsgründe

Rz. 4 Neben § 2160 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam im Fall des § 2074 BGB (Tod vor Eintritt einer Bedingung), § 2077 BGB (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung), §§ 2078 ff. BGB (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung), §§ 2162, 2163 BGB (30-jährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis und seine Ausnahmen), §§ 2171, 2172 BGB (Unmöglich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Letzter Wohnsitz des Erblassers

Rz. 4 Gem. § 2072 BGB soll im Zweifel diejenige Armenkasse als bedacht angesehen werden, in deren Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Da der Erblasser die Gegebenheiten an seinem letzten Wohnsitz i.d.R. am besten kennt, entspricht es am ehesten seinem Willen, die entsprechende Gemeindekasse zu bedenken. Daher hat der Gesetzgeber diesen letzten Wohnsitz für en...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wegfall eines oder mehrerer Erben

Rz. 4 Die Norm setzt weiter den Wegfall eines von mehreren eingesetzten Erben voraus, wobei der Wegfall vor oder nach dem Erbfall erfolgen kann, sofern der Wegfall auf den Erbfall zurückwirkt. Wegfallgründe vor dem Erbfall sind der Tod des eingesetzten Erben vor dem Erbfall gem. § 1923 Abs. 1 BGB, die Totgeburt einer Leibesfrucht gem. § 1923 Abs. 2 BGB (auch nach dem Erbfall...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Vorhandensein eines Verwandten

Rz. 2 Ein Verwandter i.S.d. § 1930 BGB ist dann vorhanden, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird (§ 1923 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass einer Berufung zum gesetzlichen Erben kein Hindernis entgegensteht, d.h., dass der Verwandte also nicht vor oder nach dem Erbfall als Erbberechtigter weggefa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / i) Unterhaltsverbindlichkeiten

Rz. 36 Zu passivieren sind auch die mit seinem Tod noch nicht erloschenen Unterhaltsverbindlichkeiten des Erblassers, etwa gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, trotz ihrer Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b BGB),[190] auch solche gegenüber der nichtehelichen Mutter nach § 1615k BGB (Entbindungskosten) und auf den laufenden Unterhalt (§ 1615l BGB), und zwar ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die (allg.) Regelung des § 1994 BGB über die Fristbestimmung zur Errichtung des Inventars. Sie begrenzt das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts bei der Bestimmung der Inventarfrist. Ein Verstoß gegen die in aufgeführten Mindest- und Höchstgrenzen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesetzten Frist, sondern begründet nur ein Beschwerderecht ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 34 Auch Pflichtteilsstrafklauseln enthalten Potestativbedingungen.[80] Die Wirksamkeit der vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung wird zwar nicht in Abrede gestellt. Allerdings sorgt der Bedachte dafür, dass der Nachlass nicht wie vom Erblasser vorgesehen, verteilt wird. Somit handelt es sich bei der Pflichtteilsstrafklausel um eine spezielle Verwirkungsklause...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nichtvollzogene Schenkungen

Rz. 3 Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, dann erklärt § 2301 BGB die erbrechtlichen Vorschriften für anwendbar. Da es sich bei der Schenkung um einen Vertrag handelt, kommen als erbrechtliche Vorschriften in erster Linie die erbvertraglichen (§§ 2274 ff. BGB),[8] bei Ehegatten auch die Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament in Betracht. Die Anwendung erbrecht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abweichender Todeszeitpunkt

Rz. 5 Stirbt der für tot Erklärte nach jenem Zeitpunkt, der nach der Todeserklärung oder der Feststellung seines Todes gilt, so geht der für ihn bereits begründete Anspruch aus § 2031 BGB auf seine Erben über, ist dann aber wohl als "einfacher" Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. BGB. anzusehen.[7]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Durch den Anfechtungsberechtigten

Rz. 91 Eine Bestätigung durch den Anfechtungsberechtigten ist nach dem Erbfall möglich.[244] Im Falle des Todes des Erblassers verliert die anfechtungsberechtigte Person nach h.M. ihr Anfechtungsrecht durch eine formlose einseitige Bestätigung gem. § 144 BGB. Diese Bestätigung ist weder annahme- noch empfangsbedürftig.[245] D.h., dass der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Todeserklärung/Feststellung der Todeszeit nach Verschollenheitsgesetz

Rz. 6 Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt, bestimmt Abs. 4, dass das Testament in Kraft bleibt, wenn der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten innerhalb der Frist gelebt hat. Die Todes- und Lebensvermutungen der §§ 9 Abs. 1, 10, 44 Abs. 2 VerschG greifen nicht. Die Vermutung, dass der Verschollene zum festgestellten, nach dem Ablauf der Drei-Mon...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gegner der Überschwerungseinrede

Rz. 4 Die Einrede kann nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflageberechtigten geltend gemacht werden.[9] Auf Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüchen (Übergangsrecht, Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) oder Ansprüchen aus Schenkungsversprechen von Todes wegen ist die Bestimmung nicht entsprechend anwendbar.[10] Das folgt daraus, dass die Entstehung von Pflichtteils- und Erb...mehr