Ursula Seiler-Schopp
, Michael Rudolf
Rz. 4
Gem. § 2072 BGB soll im Zweifel diejenige Armenkasse als bedacht angesehen werden, in deren Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Da der Erblasser die Gegebenheiten an seinem letzten Wohnsitz i.d.R. am besten kennt, entspricht es am ehesten seinem Willen, die entsprechende Gemeindekasse zu bedenken. Daher hat der Gesetzgeber diesen letzten Wohnsitz für entscheidend gehalten. Lediglich die individuelle Auslegung kann für den Fall, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod seinen Wohnsitz gewechselt hat, zu einem anderen Ergebnis führen. In diesem Falle kann es dem Willen des Erblassers entsprechen, dass er bei Testamentserrichtung gerade die Gemeinde an seinem früheren Wohnsitz bedenken wollte, um seine Verbundenheit zu seinem früheren Wohnsitz zum Ausdruck zu bringen.
Rz. 5
Wenn der Erblasser mehrere Wohnsitze hatte, so ist nach richtiger Ansicht davon auszugehen, dass die Sozialhilfeträger der Wohnsitzgemeinden zu gleichen Teilen bedacht sind. Hierbei sind die Vorschriften der §§ 2091, 2157 BGB heranzuziehen. Nach a.A. jedoch soll der Hauptwohnsitz maßgeblich sein.
Rz. 6
Ist ein letzter Wohnsitz des Erblassers nicht zu ermitteln, tritt in diesem Fall anstelle des letzten Wohnsitzes der letzte Aufenthaltsort.