Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Widerruf

Rz. 29 Besteht keine wechselbezügliche Verknüpfung, kann sich der Erblasser nach §§ 2253 ff. BGB durch Widerruf von den seinem aktuellen Willen nicht mehr entsprechenden Verfügungen lösen. Nach seinem Tod bestehen des Weiteren möglicherweise Anfechtungsgründe, § 2078 Abs. 2 BGB.[98] Rz. 30 Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen hingegen kann zu Lebzeiten nur nach § 2271 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Juristische Personen

Rz. 5 Auf juristische Personen, die noch nicht zur Entstehung gelangt sind, ist § 2178 BGB entsprechend anzuwenden.[5] Rz. 6 Für die Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters genehmigt wird, gilt diese schon vor dessen Tode als entstanden (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB).[6] Es kommt somit hier bereits mit dem Erbfall zum Anfall des Vermächtnisses (§ 2176 BGB).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsfolgen

Rz. 9 Das Gesetz sagt nichts darüber, wie sich der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten/Lebenspartners von der gesetzlichen Erbfolge letztendlich auswirkt. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist jedoch zu entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei der Ausgeschlossene beim Erbfall nicht vorhanden. Rz. 10 Ist der Ehegatte von der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung, so dass der Erblasser weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen kann (§ 2286 BGB), nicht dagegen durch Verfügungen von Todes wegen; § 2289 BGB regelt dabei die Rechtsfolgen einer Verfügung von Todes wegen, die gegen die Bindungswirkung einer vertragsmäßigen – nicht zwingend auch wechselbezügl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Abs. 2)

Rz. 4 Soll die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden gem. §§ 1483 ff. BGB, so ergibt sich auf den Tod des Erstversterbenden wegen § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB keine Ausgleichungspflicht hinsichtlich des Gesamtgutes. Die Ausgleichung ist aufgeschoben bis zur Beendigung der fortgesetzten Gemeinschaft,[10] also bis zum Tod des überlebenden Ehega...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag auflösen, anfechten oder von ihm zurücktreten. § 2293 BGB gibt nur dem Erblasser die Möglichkeit, vom Erbvertrag z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 4 Das Nachvermächtnis entsteht aufgrund einer Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung. Diese Anordnung kann ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aber auch durch die Auslegung des Erblasserwillens ergeben.[6] Wurde bspw. den Ehegatten ein Vermächtnis zugewendet mit der Bestimmung, die Werte sollen einzeln den gemeinsamen Kindern "vererbt" werden und ein...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / I. Rechtsnatur

Rz. 2 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB nicht mehr möglich; § 2297 BGB macht nun deutlich, dass das Rücktrittsrecht nach dem Tod des Vertragspartners grundsätzlich nicht erlischt; eine Ausnahme gilt im Zweifel für die zweiseitigen Erbverträge nach § 2298 Abs. 2 S. 2 BGB. Für alle anderen Fälle ändert § 2297 BGB nur die Rücktrittsf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Nachvermächtnisanfall

Rz. 12 Da es sich bei dem Nachvermächtnis um ein aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis (§ 2177 BGB) handelt, fällt es, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hatte, mit dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers an (Abs. 2 i.V.m. § 2119 Abs. 1 BGB). Ist der Nachvermächtnisnehmer vor dem Nachvermächtnisanfall verstorben, sind dessen Abkömmlinge im Zweifel Ersat...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Geltung oder Nichtgeltung der Verfügung

Rz. 9 Der Erblasser muss selbst darüber entscheiden, ob seine letztwillige Verfügung Geltung haben soll oder nicht. Macht der Erblasser lediglich Vorschläge oder äußert er Wünsche, handelt es sich hierbei nicht um letztwillige Verfügungen.[32] Unabhängig davon, ob der Wille eines Dritten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen zu äußern ist, darf d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zuwendung

Rz. 42 Die Zuwendung kann sowohl in einem Vermächtnis als auch in einer Erbeinsetzung liegen. Ist von einer Erbeinsetzung auszugehen, so handelt es sich notwendigerweise um eine Einsetzung zum Nacherben, wenn die Bedingung beim Erbfall noch nicht eingetreten ist.[86] Die Vorschrift des § 2074 BGB führt dazu, dass die Nacherbschaft, die nicht durch den Tod des Vorerben beding...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Entgeltliche Verträge

Rz. 2 § 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen vergleichbaren Fällen wird...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Form und Frist

Rz. 7 Die Form des Rücktritts richtet sich nach §§ 2296, 2297 BGB; die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB. Eine Rücktrittsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen; eine solche kann jedoch im Erbvertrag vereinbart werden.[10] Im Übrigen gilt, dass das Rücktrittsrecht bei einem zweiseitigen Erbvertrag mit dem Tod des Vertragspartners erlischt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Gutglaubensschutz

Rz. 1 Wird der Eintritt der Nacherbfolge durch den Erblasser an andere Bedingungen als den Tod des Vorerben geknüpft, insbesondere die Geburt des Nacherben, vgl. § 2101 Abs. 1 BGB, oder Eheschließung, so erfährt der Vorerbe hiervon regelmäßig nicht sogleich. Das Gesetz gewährt ihm in S. 1 unter der Bedingung solcher Nichtkenntnis ein verlängertes Verwaltungsrecht; dem gutglä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 47 Besondere Beachtung verdient das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen. War der Erbe zum Vorerben berufen und tritt der Nacherbfall mit seinem Ableben ein, geht das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen mit seinem Tod auf den Nacherben über.[232] In der Hand des Erblassers bildet(e) es eine Art Sondervermögen, das zwar zu seinen Lebzeiten zusta...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Notarielle Erklärung

Rz. 4 Durch die Verweisung auf § 2296 BGB kann der Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung vorgenommen werden. Nach § 10 Abs. 4 LPartG gilt die Vorschrift für gemeinschaftliche Testamente bei eingetragenen Lebenspartnerschaften entsprechend. Für den widerrufenden Ehegatten ist Testierfähigkeit zu fordern,[11] da auch der Widerruf eine Verfügung von Todes wegen dar...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbfall

Rz. 2 Nach § 2176 BGB fällt das Vermächtnis i.d.R. mit dem Erbfall oder dem Tod des Erblassers an. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Bedachte das Vermächtnis angenommen hat (Prinzip des Vonselbsterwerbs). Nach § 2160 BGB kann das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers nur dann anfallen, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch lebt oder für den Fall dessen Vorverst...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Grundsätzlich wird das Vermächtnis mit seiner Entstehung, in der Regel also dem Erbfall, fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Aus § 2181 BGB ergibt sich, dass in Abweichung davon der Erblasser den Eintritt der Fälligkeit auch in das freie Belieben des Beschwerten stellen kann. In diesem Fall soll die Fälligkeit im Zweifel hinausgeschoben sein bis zum Tod des Beschwerten. Hat der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Quotenberechnung bei Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 40 Auch eine etwaige Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 S. 1 BGB) endet durch den Tod eines der Ehegatten (Art. 7 WahlZugAbk). Hierdurch entstehen allerdings keine Ansprüche nach § 1371 Abs. 1 BGB; ebenso wenig ergibt sich aus anderen Normen eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten.[175] Mithin ergeben sich für die Quotenberechnung (sowohl der Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Fertigung der Niederschrift

Rz. 15 Über diese Erklärung ist anschließend vom Bürgermeister zwingend eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist Ausdruck und Verkörperung des letzten Willens des Erblassers. Sie muss beim Tod des Erblassers grundsätzlich abgeschlossen worden sein.[17] Folgende Vorschriften aus dem BeurkG sind nach Abs. 1 S. 4 Hs. 1 im Hinblick auf die Niederschrift zu beachten:...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Zukünftige Erben

Rz. 5 Hat der Erblasser eine noch nicht erzeugte natürliche Person oder eine noch nicht entstandene juristische Person als Erben eingesetzt, so liegt gem. § 2101 BGB im Zweifel eine Nacherbeinsetzung vor. Nach Abs. 2 fällt die Erbschaft dem Nacherben in diesem Fall mit seiner Geburt bzw. Entstehung an. Dieser Zeitpunkt ist zwingend; eine Rückbeziehung des Erbschaftsanfalls a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[17] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Rz. 96 Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag sind ebenfalls der ergänzenden Auslegung zugänglich. Handelt es sich um die ergänzende Auslegung einer wechselbezüglichen Verfügung nach dem Tod des Längstlebenden, kommt es auf den hypothetischen Willen des zweiten Ehegatten an, da nur dessen Schlussverfügung Wirksamkeit erlangen kann. Allerdings ist h...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsatz der eigenen, vollständigen Willensbildung

Rz. 1 Es ist Aufgabe des Erblassers, seine letztwilligen Verfügungen zu durchdenken und seinen eigenen Willen zu bilden (materielle Höchstpersönlichkeit).[1] Dieser soll in seiner letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen. Der Erblasser soll damit selbst die Verantwortung für seine letztwilligen Verfügungen übernehmen.[2] Erbschleicherei soll hierdurch verhindert werden.[3...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einleitung des Verfahrens

Rz. 145 Das Verfahren ist seitens des Nachlassgerichts von Amts wegen einzuleiten.[415] Gestellte Anträge sind als Anregung zur Einleitung des Verfahrens (§ 24 Abs. 1 FamFG) auszulegen.[416] Wird dem Nachlassgericht der Tod einer Person durch Anzeige des Standesbeamten oder sonst zuverlässig bekannt, so hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob Anlass für eine Sicherung des Nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift setzt voraus, dass ein vorrangiger Abkömmling (§ 1924 Abs. 2 BGB) "vor oder nach dem Erbfalle" weggefallen ist, also bei Tod vor dem Erbfall (§ 1924 Abs. 2 BGB), bei Enterbung (§ 1938 BGB), es sei denn, die Verfügung ergäbe, der gesamte Stamm solle enterbt sein,[1] bei Ausschlagung (§ 1953 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB) oder Erbverzicht (§ 2346 BGB)....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Schmerzensgeld/Anspruch auf Hinterbliebenengeld

Rz. 34 Aufgrund der Aufhebung des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB aF[112] sind Schmerzensgeldansprüche in vollem Umfang vererblich, und zwar auch dann, wenn der verletzte Erblasser zu Lebzeiten nicht den Willen begründet haben sollte, Schmerzensgeld zu fordern.[113] Ist der Erblasser kurz nach dem Unfall verstorben, ohne das Bewusstsein wiederzuerlangen, dann besteht kein Anspruch auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Abs. 1 Nr. 1 3. Fall (Herbeiführung der Testierunfähigkeit)

Rz. 13 Der Täter muss den Erblasser in einen dauerhaften Zustand versetzt haben, in dem diesem ein Testieren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zu seinem Tode nicht möglich war. In Betracht kommen vor allem Siechtum, Geisteskrankheit oder körperliche Verstümmelung. Es muss auf den Körper eingewirkt werden, denn "räumliche Beschränkungen" des Erblassers genügen ni...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Weitere Antragsberechtigte

Rz. 5 Antragsberechtigt sind des Weiteren der Erbschaftskäufer (§ 2383 BGB) anstelle des Erben;[14] und neben ihm der Erbe wie ein Nachlassgläubiger in den entsprechenden Fällen des § 330 Abs. 2 InsO;[15] der Nacherbe (§ 2144 Abs. 1 BGB),[16] der Erbeserbe,[17] der verwaltende Testamentsvollstrecker (vgl. auch § 317 Abs. 1 InsO);[18] und der Ehegatte, der Erbe ist, sowie der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Auslegungsregel

Rz. 75 Die Auslegungsregel beruht auf einer angeblichen Lebenserfahrung, dass Ehegatten i.d.R. wollen, dass ein Vermächtnis erst mit dem Tod des Längerlebenden anfällt.[196] Sie greift demnach nicht ein, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, der Beweis gelingt, dass eine der vorgenannten Varianten von den gemeinsam testierenden Ehegatten gewollt war. Bei einseitigen Kinde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Familienerbrecht und gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Bei der gesetzlichen Erbfolge, die grundsätzlich gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär ist, gilt der Grundsatz der Verwandtenerbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt oder der abschließend als Erbe in einer letztwilligen Verfügung Eingesetzte in Folge von Ausschlagung oder Erbunwürdigkeitserklärung entf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) zählt zu den Testamenten. Es stellt jedoch eine Zwischenform dar. Das gemeinschaftliche Testament kann einseitige Verfügungen beider Ehegatten enthalten, aber auch wechselbezügliche (§ 2270 BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tod de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Begriff "Erbe"

Rz. 4 Erbe ist, wen der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen zur Erbfolge berufen hat oder wer kraft Gesetzes zum gesetzlichen Erben berufen ist. Erbschaftskäufer (§ 2371 BGB) und Erbteilskäufer (§ 2033 BGB) werden durch entsprechende Übertragung der Rechtsposition nicht Erben und können daher auch keinen auf sie lautenden Erbschein beantragen.[4] Der kraft Gesetzes ode...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Veränderungen

Rz. 15 Im Wege der ergänzenden Auslegung (mutmaßlicher Wille) können aber auch spätere, nicht vorbedachte Erwerbe und anderweitige nicht vorbedachte Veränderungen Berücksichtigung finden ("ungewollte Regelungslücke"), die ggf. auch Anlass für eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB sind[33] (siehe auch Rdn 25 f.). Rz. 16 Eine ungewollte Regelungslücke bzw. planwidrige U...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Stille Gesellschaften

Rz. 63 Gem. § 234 Abs. 2 HGB kommt es durch den Tod eines stillen Gesellschafters nicht zur Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Beteiligung kann daher vom Testamentsvollstrecker als Nachlassbestandteil verwaltet werden, sofern der Geschäftsinhaber zustimmt.[108] Wird hingegen durch den Tod des Geschäftsinhabers die stille Gesellschaft aufgelöst, hat der Testamentsvollstr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben dem Testament bildet der Erbvertrag die zweite Art der Verfügung von Todes wegen. Das Testament ist jederzeit frei widerruflich, während der Erbvertrag die Vertragsparteien grundsätzlich bindet. Das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten fällt nicht unter die Vorschrift des § 1941 BGB. Es handelt sich hierbei um eine Zwischenform zwischen Einzeltestament und...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anfechtungsrecht Dritter

Rz. 2 Das Anfechtungsrecht des Dritten entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, wenn die Aufhebung dem Dritten unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB. Die Anfechtungserklärung ist formlos wirksam. Anfechtungsgegner ist bei Erbeinsetzung und Auflagen das Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 u. 3 BGB), bei Vermächtnissen der Bedachte, § 143 BGB.[2] Das Anfechtungsrecht beste...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bindungswirkung

Rz. 32 Die zweite Wirkung der Wechselbezüglichkeit ist die nach dem Tod eines der Ehegatten eintretende Bindungswirkung (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Überlebende ist nunmehr an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann nicht mehr abweichend testieren, nachdem er das ihm Zugewendete angenommen hat (§ 2271 Abs. 2 BGB). Mit dieser Rechtsfolge trägt das Gesetz dem U...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ist der Widerruf wirksam erklärt, dann gilt die widerrufene letztwillige Verfügung im Zeitpunkt des Erbfalls (ganz oder teilweise) als beseitigt.[6] Das Erbrecht beruht auch dann auf dem späteren Widerrufstestament, wenn in diesem die widerrufsfreie Erbfolge erneut angeordnet wird. Wird daher in einem späteren handschriftlichen Testament eine Erbfolge bestimmt und dami...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Pflichtteilsvermächtnisse

Rz. 28 Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Der Abkömmling soll meist motiviert werden, beim Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil zu fordern, weil eine gewisse Absicherung besteh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rolle des Vertragspartners

Rz. 3 Die Rolle des Vertragspartners besteht darin, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers in vertraglich bindender Form anzunehmen. Eine Verfügung von Todes wegen braucht er nicht zu errichten. In den Fällen, in denen auch der Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen errichtet, handelt es sich um einen zweiseitigen oder gemeinschaftlichen Erbvertrag (§ 2298 BGB). G...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nachfolge bei Personengesellschaft

Rz. 9 Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG.[27] Ein Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, § 728 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m § 105 Abs. 3 HGB (OHG) bzw. § 728 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Juristische Person

Rz. 8 Abs. 1 gilt entsprechend bei Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt. Die juristische Person wird mit ihrer Entstehung Nacherbin (§ 2106 Abs. 2 S. 2 BGB), bis dahin sind die gesetzlichen Erben Vorerben.[20] Eine vom Erblasser selbst errichtete, jedoch erst nach dem Erbfall genehmigte Stiftung gilt jedoch gem. Abs. 2 Hs. 2 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anrechnungspflichtige Zuwendung

Rz. 6 Der Erblasser kann jede Art von Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine lebzeitige Zuwendung.[20] Es muss sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handeln, womit Zuwendungen außer Betracht bleiben, zu denen der Erblasser verpflichtet ist.[21] Unter den Begriff der freigebigen Zuwendung fallen auch Ausstattunge...mehr