Rz. 60

Bei der Berücksichtigung des materiellen Inhalts des Erbscheins ist zu unterscheiden:

In Abweichung von der materiell-rechtlichen Regelung (§ 2365 BGB) erbringt die Vorlage des Erbscheins nach § 35 GBO:

vollen Beweis für den Tod des Erblassers. Ein weiterer Nachweis, etwa eine Sterbeurkunde, ist weder nötig noch zulässig;
vollen Beweis des bezeugten Erbrechts in dem im Erbschein bezeichneten Umfang. Ein Nachweis, dass die Erbschaft angenommen oder nicht ausgeschlagen worden ist, ist daher überflüssig, ebenso der Nachweis, dass der Erbschein nicht für kraftlos erklärt worden ist.

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