Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 2. Vererbung der Geschäftsanteile

Rz. 120 Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar und können Objekt von Vermächtnissen sein. Bei Übertragungen von Todes wegen[70] hat der Erbe oder der Vermächtnisnehmer, oder bei Erbenauseinandersetzung der Notar, den Übergang durch Vorlage der zugrunde liegenden Unterlagen ins Handelsregister einzutragen. Bei minderjährigen Nachfolgern ist ferner eine vormund...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / a) Vererblichkeit

Rz. 143 Die Vererblichkeit der Geschäftsanteile ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 76 Abs. 1 GmbHG). Im Falle der Vererbung kann der Geschäftsanteil geteilt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann die Teilbarkeit aber ausschließen (§ 79 Abs. 1 GmbHG). Ist im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Singapur / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 99 Anteile an einer Pte. Ltd. sind frei vererblich. Detaillierte gesellschaftsrechtliche Gesetzesregelungen bestehen nicht, es gelten grundsätzlich die erbrechtlichen Vorschriften. Im Companies Act ist lediglich geregelt, dass nur der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter nach erfolgtem Nachweis seiner Berechtigung als rechtmäßiger Inhaber der Anteile des verstor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / b) Sonderregeln für die Verbriefung

Rz. 127 Bei der Übertragung der Aktien durch Erbfolge oder eheliche Auseinandersetzung müssen folgende Regeln über die Verbriefung der Übertragung berücksichtigt werden: Der Vollzieher der Auseinandersetzung der Ehe oder der Erbschaft trägt in die Aktienurkunde ein, an wen die Aktie übergeben worden ist. Haben die Parteien die Auseinandersetzung selbst durchgeführt, wird die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
USA1 Der Länderbeitrag wurd... / c) Besonderheiten des US-amerikanischen Nachlassverfahrens

Rz. 88 In den USA gilt das Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Danach geht der Nachlass zunächst auf ein Sondervermögen (estate) über. Dieses wird bei gesetzlicher Erbfolge von einem administrator und bei testamentarischer Erbfolge von einem executor verwaltet. Bei testamentarischer Erbfolge wird der Verwalter vom Erblasser bestimmt, bei gesetzlicher Erbfolge werden ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 73 Gesellschaftsanteile sind vererblich (Art. 481 Abs. 1 ZGD-1). Weitere Bestimmungen enthält das ZGD-1 nicht. Diese gesetzliche Bestimmung kann durch den Gesellschaftervertrag nicht ausgeschlossen werden. Beim Tod eines Gesellschafters erfolgt wegen des Eintritts des Erbfalls eine Änderung der Gesellschafterstellung, die auf den Erben bzw. die Erben des verstorbenen Gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / 2. Vererbung von Geschäftsanteilen

Rz. 108 Gem. Art. 23 Abs. 1 GmbHG geht der Geschäftsanteil an einer GmbH im Falle des Todes (bzw. im Fall der Erklärung eines Gesellschafters (einer natürlichen Person) als vermisst oder verstorben durch das Gericht) oder Auflösung des Gesellschafters auf seinen Erbe bzw. Rechtsnachfolger ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter über. Rz. 109 Wenn die Erben (die Rechtsnachf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vereinigte Arabische Emirate / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 151 Die Gründe einer Auflösung der LLC sind gesetzlich geregelt. Als Auflösungsgründe kommen in Betracht:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 5. Austritt aus der Gesellschaft

Rz. 63 Ein Gesellschafter tritt aus der Gesellschaft in folgenden Fällen aus: Rz. 64 Abgesehen davon kann jeder Gesellschafter sein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 87 Auch für die Vererbung von Gesellschaftsanteilen ist die Zustimmung der Mitgesellschafter – unter den für die Übertragung unter Lebenden vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnissen – zwingende Voraussetzung. Hierbei handelt es sich erneut um eine dispositive Bestimmung, von der die Satzung abweichen kann. Im Falle des Übergangs von Todes wegen kann bei Weigerung der Gesell...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / 2. Änderung des Gesellschaftsvertrags

Rz. 20 Das GHK kennt drei Möglichkeiten, den Gesellschaftsvertrag zu ändern:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Grundlagen

Rz. 165 Die LSC macht die S.L. zu einer im Wesentlichen geschlossenen Gesellschaft, indem sie in den Art. 107–112 LSC Regelungen schafft, welche die Übertragung von Geschäftsanteilen[62] einschränken. Bezüglich der freien Übertragung unter Lebenden und von Todes wegen haben die Regelungen jedoch dispositiven Charakter. Satzungsbestimmungen, die dazu führen, dass die Übertrag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 4. Flexiblere Übertragung von Anteilen

Rz. 41 Vor der Gesetzesnovellierung war die Übertragung von Anteilen der GmbH aufgrund der strengen gesetzlichen Regelungen nur in begrenztem Umfang möglich; so konnte die Übertragung nur an einen Miteigentümer, den Ehegatten des Übertragenden, Blutsverwandte des Übertragenden in direkter Linie oder andere satzungsgemäß zulässige Personen vorgenommen werden. Die Übertragung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
England und Wales1 England ... / 3. Anzahl der Geschäftsführer

Rz. 404 Die Mustersatzung in Table A gibt keine Mindestzahl an Geschäftsführern vor. Das Gesetz bestimmt jedoch, dass eine Ltd. nur einen Geschäftsführer haben muss (Sec. 154 CA 2006). Rz. 405 Kommt es dazu, dass die in den Articles vorgesehene Zahl der Geschäftsführer nicht erreicht wird, z.B. wegen Todes oder aus anderen Gründen, ist in der Mustersatzung in Table A, Art. 11...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Australien1 Der Autor dankt... / 5. Einzelgewerbetreibende

Rz. 22 Jedermann ist berechtigt, ein Gewerbe unter seinem eigenen Namen oder unter einer Firmenbezeichnung zu betreiben (Sole trader). Der Gewerbetreibende haftet dann persönlich für alle im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb eingegangenen Verbindlichkeiten.[29] Weitere Nachteile dieser Gesellschaftsform sind:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Geschäftsführung

Rz. 102 Die Geschäftsführung muss "bei Beachtung der Gesellschafterbeschlüsse alle für die Gesellschaft notwendigen und angemessenen Schritte zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks" durchführen.[146] Der Geschäftsführer hat einen Anspruch auf Entlohnung, es sei denn, dass dieser Anspruch im Gesellschaftsvertrag z.B. dahin gehend ausgeschlossen ist, dass er nur an den Gew...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 1. Auflösungsgründe

Rz. 238 Die gesetzlichen Auflösungsgründe sind gem. § 84 GmbHG:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 2. Die EPE im Gründungsverfahren (Vorgesellschaft)

Rz. 28 Die Vorgesellschaft als Bezeichnung des zwischen den Gründern schon vor der Vollendung der Publizitätsformalitäten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses ist dem griechischen EPE-Recht bekannt. Nach h.M. hat die "ypo idrysi EPE", die den Zweck verfolgt, die in Frage stehende EPE zu gründen, die Rechtsnatur einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder -fäh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Brasilien / I. Auflösungsgründe

Rz. 120 Eine auf unbefristete Zeit errichtete Limitada kann durch Auflösungsbeschluss mit absoluter Mehrheit aufgelöst werden, Art. 1087 i.V.m. Art. 1044 i.V.m. Art. 1033 Abs. 3 CC. Eine befristete Gesellschaft kann dagegen vor Fristablauf nur durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden, Art. 1087 i.V.m. Art. 1044 i.V.m. Art. 1033 Abs. 2 CC. Eine befri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
USA1 Der Länderbeitrag wurd... / b) Zuordnung der Gesellschaftsanteile – Erbstatut

Rz. 87 Das Erbstatut ist maßgebend dafür, wem die Gesellschaftsanteile zustehen. In den USA gilt das Prinzip der territorialen Nachlassspaltung. Das Erbstatut bei unbeweglichem Vermögen wird nach dem jeweiligen Belegenheitsort (lex rei sitae) und bei beweglichen Vermögen nach dem letzten Domizil des Erblassers (lex domicilii) bestimmt. Dies gilt unabhängig davon, wo der bewe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 2. Vererbung von Geschäftsanteilen

Rz. 160 Geschäftsanteile sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung der Gesellschaft kann diese freie Vererblichkeit nicht ausschließen.[87] Dies bedeutet, dass mit dem Tode eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil unmittelbar und ungeteilt auf seine Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die Satzung kann allerdings bestimmte Regelungen zur erbrechtlichen Nachfol...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 142 Eine EPE kann in den folgenden Fällen aufgelöst werden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / I. Geschäftsführer

Rz. 190 Gemäß Art. 540 Abs. 1 HGB a.F. hatten die Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft vertreten. Das war hilfreich und klar, wenn aus irgendwelchen Gründen die Geschäftsführung abhandengekommen ist. Das HGB 2012 hat auf diese Regelung verzichtet und mit Art. 623 ff. HGB ein etwas anderes System eingeführt. Hier ist nicht mehr von der gemeinsamen Vertretungsbefugnis der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 Der Verfasser dan... / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 85 Gesellschaftsanteile sind vererblich. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag eine erbrechtlich bedingte Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften ausschließen oder an bestimmte Bedingungen knüpfen. Im Fall des Ausschlusses eines Erbgangs muss die Gesellschaft innerhalb von 90 Tagen nach Kenntnis des Todes den Anteil des versto...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Übertragungsbeschränkungen

Rz. 77 In der close corporation ist die freie Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile in den meisten Fällen von den Gesellschaftern nicht gewünscht. Kennzeichnend für die close corporation ist vielmehr, dass die Gesellschafter i.d.R. in den articles of incorporation, bylaws oder durch sonstige Gesellschaftervereinbarungen (shareholder agreements) Übertragungsbeschränkungen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / N. Anhang: Glossar (deutsch/spanisch)

Rz. 392 Spanisches Gesetz über Kapitalgesellschaften Nr. 1/2010 – Ley de Sociedades de Capital (Real Decreto Ley 1/2010) [232]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kanada / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 68 Im Rahmen einer ggf. in den Articles of Incorporation festgelegten Höchstzahl ernennen die Gesellschafter die Direktoren. Bei Gründung geschieht dies (obligatorisch) durch die Gründer, die die Direktoren bei Anmeldung der Gesellschaft benennen müssen (Sect. 106 [1] CBCA). In der Folge werden die Direktoren in den jährlich stattfindenden ordentlichen Gesellschaftervers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Wechsel des Gesellschafters aufgrund Erbfolge

Rz. 126 Das Erbstatut wird gem. Art. 21 EuErbVO für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle nun – vorbehaltlich einer Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts (Art. 22 EuErbVO) – an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Aus dem Erbstatut ergibt sich, wem diese in den Nachlass gefallenen Rechte zustehen sollen, also wer Erbe ist, welche Maßnahmen für den...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Brasilien / II. Gesellschafter

Rz. 11 Das ursprünglich geltende Gebot einer Mindestgesellschafteranzahl von zwei natürlichen und/oder juristischen Personen wurde im Jahre 2019 durch Lei 13.874/19 aufgehoben; seitdem sind Einmann-Limitadas zulässig. Die Limitada kann jetzt also von einer oder mehreren Personen errichtet werden (Art. 1052 § 1 CC i.d.F. der Lei 13.874/19). War an der Gründung eine Mehrzahl vo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (Abs. 1 Nr. 2 Satz 1)

1. Zivilrecht a) Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung Rz. 160 [Autor/Stand] Nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) unter der Bedingung gemacht werden, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (sog. Überlebensbedingung). Die Überlebensbedingung, die als aufschiebende oder als auflösende Bedingung formuliert werden kann, gleich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Schenkung auf den Tod

Rz. 165 [Autor/Stand] Die Schenkung auf den Tod ist ein Schenkungsversprechen unter Lebenden (§ 518 Abs. 1 BGB), das nicht unter einer Überlebensbedingung steht. Vielmehr handelt es sich um eine auf den Tod des Schenkers aufschiebend befristete Schenkung. Im Unterschied zur Schenkung unter Überlebensbedingung soll die Schenkung auch dann wirksam werden, wenn der Beschenkte v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod (Abs. 1 Nr. 2 Satz 2)

1. Zivilrecht Rz. 180 [Autor/Stand] Im Recht der BGB-Gesellschaft führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist (§ 727 Abs. 1 BGB). Im Recht der Handelsgesellschaften ist die Reihenfolge genau umgekehrt: Die Gesellschaft besteht fort und der verstorbene Gesellschafter scheidet aus der OHG oder KG...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erwerb von Todes wegen

Rz. 6 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 ErbStG bestimmt, welche Vorgänge als Erwerb von Todes wegen gelten. Zwischen welchen Personen diese Erwerbe stattfinden, wird nicht ausdrücklich gesagt und muss aus der Art des Erwerbs erschlossen werden. Umgekehrt bestimmt Abs. 2 der Vorschrift, was "auch" als vom Erblasser zugewendet gilt, ohne ausdrücklich zu sagen, dass die Zuwendung steuer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Einziehung eines Geschäftsanteils beim Tod eines GmbH-Gesellschafters (Abs. 1 Nr. 2 Satz 3)

1. Zivilrecht Rz. 200 [Autor/Stand] Mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann ein Geschäftsanteil jederzeit eingezogen werden. Ohne Zustimmung kann er nur eingezogen wer den, soweit das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG), und nur dann, wenn die Einziehungsvoraussetzungen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt worden sind, bevor der Gesellschafte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Schrifttum: Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, 4. Aufl. 2020; Jorde/Götz, Ausländische Familienstiftungen und Trusts in der Gestaltungsberatung, in: Festschrift Spiegelberger, 2009; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht (für Österreich), Band 2, 13. Aufl. 2007; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Aufl. 2020; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 20...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Tod des Vorerben im Beschwerdeverfahren bei Versagung der’Erteilung eines Vorerben-Erbscheins

Leitsatz 1. Verstirbt der Vorerbe während des von ihm geführten Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der Erteilung eines Vorerben-Erbscheins, so ist die Vorerbschaft beendet, das Begehren eines Ausweises der gegenwärtigen Rechtslage gegenstandslos geworden und tritt Erledigung der Hauptsache ein, mit der Folge, dass das Rechtsmittelverfahren unzulässig wird, sofern der Be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Erwerb von Todes wegen (Abs. 1)

I. Erwerb durch Erbanfall (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1) 1. Zivilrecht a) Gesetzliche Erbfolge Rz. 70 [Autor/Stand] Die Erbfolge kann auf dem Gesetz oder auf einer letztwilligen Verfügung beruhen. Rz. 71 [Autor/Stand] Gesetzlich erbberechtigt sind die Verwandten des Erblassers in aufsteigender und absteigender Linie. In erster Linie kommen die Abkömmlinge zum Zuge (§ 1924 Abs. 1 BGB). Si...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Mittelbare Zuwendungen von Todes wegen

Rz. 45 [Autor/Stand] Bei der Zuwendung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist stets zu prüfen, was der (letztlich) zugewendete Gegenstand sein soll. So kann z.B. ein Grundstück mittelbar geschenkt werden, indem Geld unter der Verpflichtung oder der Auflage geschenkt wird, es zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks zu verwenden. Da der Erblasser nur vererben kann, was e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Bereicherung des Beschenkten

Rz. 167 [Autor/Stand] Eine Schenkung auf den Todesfall setzt voraus, dass der Empfänger durch diese objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.[2] Das ist nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Ob die Beteiligten sich auch über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sein müssen, war lange Zeit umstritten. Der BFH hat das bejaht.[3] Er geht von einer ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Steuertatbestand

Rz. 185 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG gilt (Fiktion) als Schenkung auf den Todesfall auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Steuertatbestand

Rz. 166 [Autor/Stand] Ein Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG setzt eine Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 BGB voraus.[2] Eine Schenkung auf den Todesfall i.S.d. § 2301 BGB kann nicht auf Schenkungsversprechen ausgedehnt werden, bei denen auf eine Überlebensbedingung verzichtet und die auf den Tod des Schenkers befristet sind oder deren Erfüllung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Tod des Vorer... / 1 Tatbestand

I. Der Erblasser hatte die ehemalige Beteiligte zu 1., eine langjährige Angestellte, testamentarisch hinsichtlich bestimmten Grundbesitzes zur Vorerbin eingesetzt, bei ihrem Tod seine – 2013 verstorbene – Tochter beziehungsweise deren Kinder – die Beteiligten zu 2. und 3. – zu Nacherben. Unter dem 12.11.1979 wurde der ehemaligen Beteiligten zu 1. ein Erbschein erteilt, der si...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Erfüllung unwirksamer Verfügungen von Todes wegen

Rz. 79 [Autor/Stand] Unwirksame Verfügungen, beispielsweise eine mündliche Erbeinsetzung, die nicht die Voraussetzungen eines Nottestaments (§§ 2249, 2251 BGB) erfüllt, sind nach § 41 AO für die Erbschaftsteuer ausnahmsweise als gültig anzusehen. Die Voraussetzungen sind[2]: Der Erblasser muss eine Anordnung für den Erbfall getroffen haben. Sie muss – bis auf die Form – allen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Tod des Vorer... / 2 Gründe

II. Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Nachlassgerichts vom 10.6.2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe und Vorlage beim Beschwerdegericht dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. FamFG. Bei seiner Einlegung war das Rechtsmittel der damaligen Beteiligten zu 1. als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 58 Ab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Tod des Vorer... / Leitsatz

1. Verstirbt der Vorerbe während des von ihm geführten Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der Erteilung eines Vorerben-Erbscheins, so ist die Vorerbschaft beendet, das Begehren eines Ausweises der gegenwärtigen Rechtslage gegenstandslos geworden und tritt Erledigung der Hauptsache ein, mit der Folge, dass das Rechtsmittelverfahren unzulässig wird, sofern der Beschwerde...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Abgrenzung zum Erwerb unter Lebenden

Rz. 8 [Autor/Stand] Nicht erforderlich ist, dass ein Erwerb von Todes wegen auf den erbrechtlichen Vorschriften des BGB beruht, mag das auch zumeist so sein. Auch ein zu Lebzeiten des Verstorbenen eingeleiteter Erwerb ist ein Erwerb von Todes wegen, wenn der Begünstigte noch keine vermögenswerte Rechtsposition erlangt hat, sondern nur eine Erwerbschance (auch Erwerbsanwartsc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Konten und Depotverträge mit Banken

Rz. 239 [Autor/Stand] Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall kommen häufig in Gestalt von Verträgen über Bankguthaben oder Depots zwischen dem Erblasser und einem Kreditinstitut vor. Zum einen kann der Erblasser einer bestimmten Person eine Vollmacht über das Bankguthaben über seinen Tod hinaus erteilen, insbesondere wenn er bezwecken möchte, dass nur diese Person über...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Steuertatbestand

Rz. 76 [Autor/Stand] Mit dem Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG) wird der Anfall der Erbschaft (§ 1942 BGB) angesprochen. Dass der Erbe die Erbschaft ausschlagen kann, verhindert daher nicht die Erfüllung des Steuertatbestandes. Vielmehr ist die Ausschlagung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, das den entstandenen Steueranspruch wie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedeutung des § 3 ErbStG

Rz. 1 [Autor/Stand] In § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG hat der Gesetzgeber die Belastungsentscheidung getroffen, den Erwerb von Todes wegen zu besteuern. Daran knüpft § 3 ErbStG an. Er nennt die Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen gelten. Die Regelung ist nach allgemeiner Meinung abschließend. Ein Erwerb, der dort nicht erwähnt ist, kann nicht durch Rückgriff auf § 1 Abs. 1 Nr....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Vollzogene Schenkung

Rz. 171 [Autor/Stand] Eine vom späteren Erblasser zu Lebzeiten vollzogene Schenkung von Todes wegen ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern, auch wenn sie weiter hin unter der Überlebensbedingung steht.[2] Sie wird zumeist eine auflösende Bedingung sein, so dass sie zunächst unbeachtlich ist (§ 5 Abs. 1 BewG). Tritt sie ein, wird nach § 5 Abs. 2 BewG korrigiert und de...mehr