Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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ZErb 12/2021, Das Behindert... / 4. Testamentsvollstreckung

Auch im Rahmen des Vermächtnismodells wird der Erwerb von Todes wegen, den der Behinderte letztwillig zugesprochen bekommt, unter Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1 BGB) gestellt. Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht als reine Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB ausgestaltet, sondern mit einer Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 BGB kombiniert...mehr

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ZErb 12/2021, Das Behindert... / 1. Pflichtteilsverzicht

Die größte Gefahr bei der Gestaltung der Vermögensnachfolgeplanung für Menschen mit pflichtteilsberechtigten behinderten Angehörigen ist das Entstehen eines überleitbaren Pflichtteilsanspruchs im Erbfall. Alle zuvor beschriebenen Lösungswege zielen darauf ab, die Gefahr von Todes wegen zu bannen. Größtmögliche Sicherheit wäre demgegenüber zu erreichen, wenn der Pflichtteilsa...mehr

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ZErb 12/2021, Zur Bindungsw... / 2 Gründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass nur das Grundstück 1, auf dem sich das Familienheim befindet, nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerbefreit ist. 1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an e...mehr

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ZErb 12/2021, Erbrechtssymposium 2021

Am 8.10. und 9.10. fand in Heidelberg das 24. Deutsche Erbrecht-Symposium statt. Auch in diesem Jahr wurde die Veranstaltung als Hybridveranstaltung angeboten, vor Ort mit 59 Teilnehmern. Es herrschte eine Atmosphäre wie im Fernsehstudio. Moderiert wurde die Veranstaltung von Herrn FAErbR Michael Rudolf und Herrn FAErbR Jan Bittler. Eröffnen durfte erstmals Herr FAErbR Dr. Di...mehr

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ZErb 12/2021, Doppeltes Wah... / b) Qualifikationen

Die Beschränkung der Rechtsfolgen für den ausschlagenden Ehegatten auf § 1371 Abs. 2 BGB wird mit der güterrechtlichen Funktion von § 1371 Abs. 1 BGB in dem Sinne begründet, dass die vorgesehene Erhöhung des Ehegattenerbrechts zur Disposition der Parteien steht. Beiden Ehegatten muss es gleichermaßen freistehen die erbrechtliche Lösung, die den Anspruch auf den großen Pflich...mehr

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ZErb 12/2021, Zum Anspruch ... / 2 Gründe

II. Die Revision ist im Wesentlichen begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Es fehle an einem schutzwürdigen Interesse an der Wertermittlung. Dies möge schon aus dem Verkauf der Immobilie folgen, der zeitnah zum Erbfall erfolgt sei. Hierauf komme es aber nicht einm...mehr

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ZErb 12/2021, Das Behindert... / 2. Lebzeitige Übertragungen

Menschen mit behinderten Angehörigen und größeren Vermögen bewegt neben Erwägungen der Absicherung des Behinderten und dem Schutz des Vermögens vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers regelmäßig auch der Gedanke nach einer steueroptimierten Vermögensnachfolgeplanung. Die Schenkungsteuerfreibeträge von Kindern liegen aktuell bei 400.000 EUR pro Kind und Elternteil (§ 16 Ab...mehr

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ZErb 12/2021, Das Behindert... / I. Sittenwidrigkeit und Nachrangprinzip

Von der Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung infolge Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) darf nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen ausgegangen werden.[61] Sittenwidrig ist eine letztwillige Verfügung dann, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.[62] Nahezu alle Gestaltungsansätze im Rahmen von Behindertentestamenten gehen mit Na...mehr

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ZErb 12/2021, Zu verschiede... / 2 Gründe

II. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Da Gegenstand des Rechtsstreits vorliegend gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche sind, sind die Voraussetzungen einer subjektiven Klagehäufung nach § 60 ZPO gegeben und die Kläger daher berechtigt, als einfache Streitgenossen gemeinschaftlich zu klagen...mehr

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Die Fehlzeiten von Mitarbei... / 3.1 Arbeitsverhinderung

Das Gesetz gibt vor, dass der Mitarbeiter keinen Entgeltverlust haben darf, wenn er aus einem in seiner Person liegenden Grund unverschuldet und kurzfristig fehlt. Der Grund muss in der Person des Mitarbeiters liegen, also nicht in allgemeinen Lebensumständen. Fehlzeiten, die aus allgemeinen Situationen heraus entstehen und von der Person des Mitarbeiters unabhängig sind, fallen ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Die Fehlzeiten von Mitarbei... / 1.6 Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Urlaub ist grundsätzlich als bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu gewähren. Er dient der Erholung der Beschäftigten und Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und soll nicht die Vergütung des Mitarbeiters aufbessern. Deshalb ist eine Abgeltung des Urlaubs, also die Auszahlung, verboten. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen: Wenn wegen der Beendigung des Arbeitsverhält...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / IX. Das Beratungsgespräch

Rz. 27 Typisch sind nach unseren Erfahrungen etwa Äußerungen wie die Folgenden von Stiftern zu "ihren" Stiftungen: "Was soll das? Kann ich jetzt bei meiner Stiftung nicht einmal mehr über mein eigenes Geld verfügen?" "Da reden die Behörden dann bei meinem Geld mit, das ich der Gemeinnützigkeit gegeben habe." Hier müssen wir Berater frühzeitig aufklären, was wie geht und was nic...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / A. Gesetzestext

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 81 BGB-neu (Stiftungsgeschäft) § 81 BGB-neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 81 BGB. Die Vorschrift regelt die Anforderungen an den Inhalt und die Form des Stiftungsgeschäfts, das die grundlegende Voraussetzung für das Entstehen einer rechtsfähigen Stiftung ist. Zu Absatz 1 In § 81 Absatz 1 BGB-neu entspricht im Wesentliche...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / II. Vermögenswidmung

Rz. 13 Eine weitere bemerkenswerte Änderung betrifft die Vermögenswidmung im Stiftungsgeschäft. Das Vermögen muss der Stiftung nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. "zu deren eigener Verfügung" überlassen werden. Intendiert ist damit, wie sich bei der Diskussion zu dem neuen Recht im Vorfeld gezeigt hat, ein Ausschluss der Dauertestamentsvollstreckung über das einer von Todes wege...mehr

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Anhang 1: Synopse – Neues und altes Stiftungsrecht im BGB

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / V. Regelung bei unvollständiger Satzung

Rz. 21 In § 81 Abs. 4 BGB n.F. ist die Ergänzungsbefugnis der Stiftungsbehörde bei einer unvollständigen Satzung normiert. Bisher galt diese Ergänzungsbefugnis nur bei einem Stiftungsgeschäft in Form einer Verfügung von Todes wegen. Nunmehr greift sie, sobald der Stifter verstorben ist, mithin also bspw. auch in dem Fall, dass der Stifter zu Lebzeiten ein schriftliches Stift...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / 1. Gesetzestext

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / III. Letztwillige Stiftungserrichtung

Rz. 18 Die gesetzliche Regelung des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. entspricht dem bisherigen § 84 BGB. Es kann also dazu auf die vorhandenen Fachäußerungen zu diesem Paragrafen und zur Stiftungserrichtung von Todes wegen verwiesen werden.[39] Festhalten möchten wir aber auch hier, dass sich aus unserer Sicht das Modell der lebzeitigen Anstiftung und der letztwilligen Zustiftung i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen

Rz. 1 Diese Vorschrift stimmt wörtlich mit § 52 VwVfG und § 51 SGB X überein; sie ist aus Gründen der Rechtsangleichung übernommen worden. Im Steuerrecht scheint sie keine wesentliche Bedeutung erlangt zu haben oder sie hat bisher nicht zu Streitigkeiten zwischen Stpfl. und Finanzbehörde geführt; daher liegt finanzgerichtliche Rspr. nicht vor. Die Vorschrift gilt für Steuern...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / 1. Grundstockvermögen

Rz. 7 Der in Stiftungswissenschaft und -praxis bereits bisher sehr gebräuchliche,[2] zuvor aber noch nicht im BGB verwendete Begriff des Grundstockvermögens bezeichnet nach § 83b Abs. 1 S. 1 BGB n.F. und nach § 83c Abs. 1 S 1 BGB n.F. dasjenige Vermögen einer auf unbestimmten Zeit errichteten Stiftung, das "ungeschmälert zu erhalten" und aus dessen Nutzungen der Stiftungszwe...mehr

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§ 6 §§ 83, 83a BGB n.F. – S... / 2. Stifterwille

Rz. 4 Die besondere und grundlegende Bedeutung des Stifterwillens wird zwar immer wieder betont, dennoch kommt seine Betrachtung regelmäßig zu kurz – und das auch bei der Gesetzesneufassung.[2] Das ist ein Grund dafür, warum es in der Praxis immer wieder zu Fehlern kommt. Der Stifterwille manifestiert sich ausdrücklich und vorrangig in dem Stiftungsgeschäft mit der Stiftungss...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.2 Rechtsfehler

Rz. 11 Hieraus folgt, dass ein Rechtsfehler, auch ein möglicherweise eklatanter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, nie nach § 129 AO berichtigt werden kann.[1] Eine Berichtigung gem. § 129 AO ist bereits dann nicht möglich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rechtsfehler vorliegt.[2] Er muss nicht positiv festgestellt oder dargelegt werden. Vgl. auch ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Wirksamkeitsdauer des Verwaltungsakts

Rz. 32 Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts endet mit seiner Rücknahme[1], seinem Widerruf[2], seiner Aufhebung oder Änderung[3] sowie durch anderweitige Aufhebung.[4] Bei Aufhebung oder Änderung endet die Wirkung nur desjenigen Verwaltungsakts, der aufgehoben oder geändert wird. Sind zwei Verwaltungsakte miteinander verbunden (z. B. Steuerfestsetzung und Verspätungszuschlag)...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / III. Verbrauchsstiftungen

Rz. 17 Für Verbrauchsstiftungen schreibt § 81 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. Festlegungen in der Satzung vor, aus denen sich die Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, ergibt. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. muss die Satzung einer Verbrauchsstiftung zudem Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens enthalten, "die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den volls...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / I. Der "Stiftungsbegriff"

Rz. 4 § 80 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sieht eine Art Definition der Stiftung vor. Danach ist die Stiftung "eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person." Das ist neu, denn eine solche gesetzliche Definition gab es bisher im Stiftungsrecht nicht. In der Gesetzesbegründung wird ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Erbfall nach italienischem Recht

Leitsatz Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG, § 158, § 159, § 1922, § 1937, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 5. Einnahmen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 121 Stand: EL 114 – ET: 01/2018 Letztwillige freigebige Zuwendungen (Vermächtnisse) des ArbG an den ArbN sind idR kein Entgelt für eine Beschäftigung (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Sie sind nur dann Arbeitslohn, wenn sich das aus den Umständen des Falles oder der letztwilligen Verfügung eindeutig ergibt (BFH 159, 162 = BStBl 1990 II, 246). Denn auch wenn ein Dienstver...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Motiv des Arbeitgebers

Rz. 47 Stand: EL 114 – ET: 01/2018 Der Beweggrund (das Motiv) des ArbG für seine Leistung stellt die Veranlassung durch das Dienstverhältnis grundsätzlich nicht infrage (zu Besonderheiten > Rz 57). Deshalb können auch solche Zuwendungen Arbeitslohn sein, mit denen der ArbG allein marktorientierte oder soziale Ziele verfolgt oder mit denen er den ArbN auszeichnen oder ehren wi...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Steuerpflicht erhaltener Schadensersatzleistungen

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Die Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten, ergibt sich idR als Folge unerlaubter Handlungen, der Verletzung von Verträgen und der Herbeiführung einer Gefahrenlage. Der Schädiger hat dabei den Zustand wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand (Grundsatz; sog Naturalrestitution, vgl § 249 Abs 1 BGB) oder eine Entschädigun...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / a) Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile – Gesellschaftsstatut

Rz. 85 Die Frage, ob Gesellschaftsanteile überhaupt in den Nachlass fallen und welche Rechte daran begründet werden können, richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut. Aus US-amerikanischer Sicht ist das Recht des Gründungsstaates der corporation maßgebend. Ob sich das Gesellschaftsstatut im Verhältnis zu den USA aus deutscher Sicht ebenfalls nach dem Gründungsstaat richtet o...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 26 Übertragung der Anteile: Die Satzung soll regeln, ob die Anteile der Gesellschaft zwischen Teilhabern frei übertragbar sind oder ob das Einverständnis aller Teilhaber erforderlich ist. Anteile dürfen zu Lebzeiten an Nichtteilhaber nur mit dem Einverständnis der Gesellschafter übertragen werden, die mindestens ¾ des Kapitals vertreten, und im Todesfall nur mit dem Einv...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / 2. Vererbung von Geschäftsanteilen

Rz. 78 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Todesfalle richtet sich nach Part 7.11, Sec. 1072A Corporations Act ("Transmission of shares on death"). Der Gesellschaftsanteil ist gem. Sec. 1070A(1)(c) Corporations Act übertragbar. Im Todesfall wird der Erbe zum persönlichen Vertreter (Testamentsvollstecker oder Nachlassverwalter) ernannt. Der persönliche Vertreter des ...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / a) Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile und ihre Grenzen

Rz. 67 Anteile sind frei, ohne Zustimmung der überlebenden Gesellschafter, übertragbar auf Nachkommen und auf den überlebenden Ehegatten sowie, wenn die Satzung dies vorsieht, auf die anderen gesetzlichen Erben, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor (Art. 710–12 Abs. 2 LSC). Rz. 68 Für die Vererbung gelten folgende Grenzen: Zustimmung der Gesellschafter: Mit Ausnahm...mehr

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Mexiko / III. Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 89 Geschäftsanteile werden durch Abtretung übertragen. Rz. 90 Nach Art. 58 HS 2 LGSM dürfen die Geschäftsanteile der S.de R.L. im Gegensatz zur S.A. nicht durch frei verkehrsfähige Aktien verbrieft werden, sondern setzen eine persönliche Inhaberschaft des Gesellschafters voraus. Die Übertragung eines Geschäftsanteils ist gemäß Art. 58 HS 3 LGSM ausschließlich zu den im LG...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 182 Bei fehlenden Satzungsbestimmungen ist die Übertragung von Geschäftsanteilen von Todes wegen nach Art. 110 LSC zulässig. Rz. 183 Die Übertragung von Todes wegen kann satzungsmäßig dadurch beschränkt werden, dass ein Bezugsrecht (Art. 110.2 LSC) für die überlebenden Gesellschafter oder, bei deren Fehlen, für die Gesellschaft[73] begründet wird. Dabei ist den Geschäftsa...mehr

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Finnland / 9. Ehegatten als Aktionäre

Rz. 130 In Finnland sind grundsätzlich keine Besonderheiten zu beachten, wenn einer der Ehegatten Aktionär ist. Nach dem finnischen Eherecht sind die Vermögen der Ehegatten getrennt voneinander zu betrachten. Das Vermögen, das ein Ehegatte vor der Heirat hatte, gehört nach der Heirat nur ihm. Auch das Vermögen, das der Ehegatte während der Ehe erwirbt, gehört ausschließlich ...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 2. Vererbung von Geschäftsanteilen

Rz. 103 Anteile an einer französischen SARL sind nach Art. L 223–13 Abs. 1 C.com. grundsätzlich frei vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch nach Art. L 223–13 Abs. 2 Satz 1 C.com. bestimmen, dass Rechtsnachfolger des Verstorbenen nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter in die Gesellschaft nachfolgen können. Hierfür gelten dann die Regeln wie bei der Anteilsüb...mehr

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Brasilien / 5. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 35 Die im CC nicht mehr vorgesehenen personalistisch geprägten Auflösungsgründe der aufgehobenen Art. 335, 336 Código Comercial können gleichwohl im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, Art. 1053 i.V.m. Art. 1035 CC. Insbesondere können die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft im Falle des Todes eines Mitgesellschafters vereinbaren, Art. 1053 i.V.m. Art. 1028...mehr

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Argentinien / N. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 89 Eine errichtete SRL kann vor Ablauf der im Gründungsvertrag angegeben Frist aufgelöst werden. Gemäß Art. 94 LSC sind Gründe für die Auflösung:mehr

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Österreich / b) Erbstatut und Gesellschaftsstatut

Rz. 144 Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die anderen Gesellschafter ein Aufgriffsrecht haben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Erben handelt.[67] Bei Widerspruch zwischen Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung gilt somit der Gesellschaftsvertrag.mehr

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Brasilien / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 72 Gemäß Art. 1053 i.V.m. Art. 1028 CC wird beim Tode eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil liquidiert, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes festlegt, die verbleibenden Gesellschafter für die Auflösung der Gesellschaft mit der notwendigen Mehrheit stimmen oder im Einverständnis mit den Erben die Ersetzung des verstorbenen Gesellschafters ge...mehr

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Türkei / IV. Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 146 Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann aufgrund eines vertraglichen Schuldverhältnisses (Anteilsverkauf), einer Verfügung von Todes wegen oder aufgrund Erbgangs in gesetzlicher Erbfolge stattfinden. Eine weitere Variante ist die Übertragung aufgrund einer Zwangsvollstreckung. Und schließlich gibt es noch die Übertragung infolge einer güterrechtlichen Auseinanders...mehr

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Österreich / d) Aufgriffsrechte, Abtretungsverpflichtungen, Vorkaufsrechte

Rz. 134 Auch diese müssen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden und stellen im Ergebnis Übertragungsbeschränkungen dar. Aufgriffsrechte der übrigen Gesellschafter werden in der Praxis sehr oft vereinbart. Dabei wird für den Fall der beabsichtigten Veräußerung oder Kündigung (siehe Rdn 239) des Gesellschaftsvertrags durch einen Gesellschafter vereinbart, dass der Geschäft...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 54 Von der Gründung der GmbH angefangen sind jede Satzungsänderung bis zum Beschluss der Auflösung der Gesellschaft und Beendigung der Liquidation registrierungspflichtige Tatsachen. Registerpflichtig sind ebenso alle Veränderungen bzw. Tatsachen, die in Zusammenhang mit den Geschäftsanteilen stehen, wie z.B. die Vereinheitlichung oder Abtretung von Anteilen, deren Belas...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 1. Problemstellung

Rz. 125 Der Wechsel des Gesellschafters kann statt durch Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) auch durch Änderungen auf der Vermögensebene des Gesellschafters (Universalsukzession) erfolgen. In Betracht kommen hier insbesondere folgende Fälle:mehr

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Pakistan / I. Erwerb und Ende der Gesellschafterstellung

Rz. 79 Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Gesellschafter einer private limited company zu werden: Vor Eintragung der Gesellschaft ist es möglich, Gesellschafter als sog. Gründungsgesellschafter durch die Unterzeichnung des Memorandums of Association zu werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Antrag an die Gesellschaft zur Aufnahme als Gesellschafter zu stellen...mehr

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Brasilien / 8. Ausscheiden von Gesellschaftern und Auflösung

Rz. 38 Der Gesellschaftsvertrag kann den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (Art. 1085 CC) durch Beschluss der Mehrheit des Gesellschaftskapitals ("absolute Mehrheit") in einer eigens dafür einzuberufenden Gesellschafterversammlung vorsehen, wobei das Erfordernis der eigens einzuberufenden Gesellschafterversammlung dann entfällt, wenn die Limitada nur zwei ...mehr

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Ukraine / IV. Liquidation

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Serbien / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 67 Die Rechtsnachfolge im Eigentum eines Geschäftsanteils nach dem Ableben eines Gesellschafters richtet sich nach den erbrechtlichen Regelungen (Art. 172 ZPD). Auf Antrag der Gesellschaft oder eines Erben kann das für die Durchführung des Nachlassverfahrens zuständige Gericht einen vorläufigen Nachlasspfleger bestellen, der die Gesellschafterrechte im Namen und Auftrag d...mehr